Unterbrechung des Studiums als Kündigungsgrund (Beendigung eines Arbeitsverhältnisses)

Arbeitsrecht und Ausländerrecht

Von: Amanda Marku

Drittstaatsangehörige, die sich durch ein Vollzeitstudium in der Tschechischen Republik systematisch auf ihren zukünftigen Beruf vorbereiten, benötigen weder eine Arbeitserlaubnis noch eine Blaue Karte. Bleibt das Arbeitsverhältnis eines Ausländers jedoch bestehen, wenn der so beschäftigte Ausländer sein Studium unterbricht oder sein Arbeitsverhältnis aufhört? Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik brachte in seiner Entscheidung 21 Cdo 1111/2024 bahnbrechende Antworten zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Ausländern.

Ein türkischer Staatsbürger, der in der Tschechischen Republik studierte und Vollzeit arbeitete, erlitt während seines Studiums eine schwere Kopfverletzung, infolge derer er vollständig auf die Pflege Dritter angewiesen war und sein Studium unterbrechen musste. Der Arbeitgeber informierte den Ausländer über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Tag der Studienunterbrechung – d.h. zu dem Tag, an dem seiner Ansicht nach seine Berechtigung zur Arbeitsleistung erlosch. Der Ausländer war mit der Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden und beharrte auf der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses. Für den Arbeitnehmer war die Feststellung, ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich erloschen war, von entscheidender Bedeutung. Diese Beurteilung bestimmte seine Rechte und Pflichten aus der gesetzlichen Gesundheits-, Kranken- und Rentenversicherung.

Das Oberste Gericht schloss sich den Positionen der Vorinstanzen an, die die Richtigkeit des Vorgehens des Arbeitgebers bestätigten. Die Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anstellung (in diesem Fall Unterbrechung oder Beendigung des Studiums) führt zur gesetzlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die geltende Rechtslage berücksichtigt weder die persönlichen Umstände noch die Gründe für die Unterbrechung des Studiums eines Ausländers, welcher Art auch immer.

Die oben genannte Entscheidung verpflichtet Arbeitgeber dazu, während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses kontinuierlich zu überwachen, ob Drittstaatsangehörige die rechtlichen Voraussetzungen für eine erlaubnisfreie Beschäftigung erfüllen, insbesondere wenn sie als Studierende beschäftigt sind. Eine Unterbrechung oder Beendigung des Vollzeitstudiums wirkt sich unmittelbar auf die Beschäftigungsmöglichkeiten aus – sie führt zum Erlöschen der Arbeitserlaubnis und damit zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses ex lege. Übersieht der Arbeitgeber einen solchen Umstand und beschäftigt den Arbeitnehmer weiterhin, riskiert er Sanktionen wegen Ermöglichung illegaler Arbeit. In der Praxis bedeutet dies nicht nur die Notwendigkeit, kontinuierlich eine Bestätigung über ein aktives Studium zu verlangen, sondern auch interne Kontrollmechanismen einzuführen, die eine zeitnahe Reaktion auf Statusänderungen von Arbeitnehmern – Ausländern – ermöglichen.