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Das Regime der Europäischen Union
Diese Sonderregelung (d.h. OSS-Registrierung in CZ) kann bei uns von Zahlern und identifizierten Personen genutzt werden, die:
- Dienstleistungen für Endkunden in anderen EU-Mitgliedstaaten gewähren
- Waren im Fernabsatz verkaufen (sie verkaufen Waren an Endkunden in anderen Mitgliedstaaten)
- Betreiber einer elektronischen Schnittstelle sind, die die Erbringung von Dienstleistungen oder
die Lieferung von Waren an Endkunden in der EU erleichtern (digitale Plattform)
Gleichzeitig gilt für Dienstleister, dass sie im Inland einen Sitz oder ggf. eine Betriebsstätte haben müssen, wenn sie keinen Sitz in der EU haben. Bei Fernverkäufen von Waren kann sich auch ein Verkäufer registrieren, der keinen Sitz bzw. keine Betriebsstätte in der EU hat, wenn der Versand oder die Beförderung der Waren im Inland beginnt.
Handelt es sich um die Erbringung einer Dienstleistung für einen Endkunden, erstreckt sich die Sonderregelung nur auf die Erbringung in solchen Mitgliedstaaten, in denen der Anbieter weder einen Sitz noch Betriebsstätte hat. Beispiel: Ein in der Tschechischen Republik ansässiger Unternehmer erbringt elektronische Dienstleistungen nach Deutschland, Kroatien und Polen. Gleichzeitig verfügt das Unternehmen über eine Betriebsstätte in Polen. Innerhalb des EU-Regimes können nur Lieferungen nach Deutschland und Kroatien gemeldet werden. In Polen muss er umsatzsteuerlich registriert sein und seine Leistungen in der örtlichen Steuererklärung angeben. Auch direkt in der Tschechischen Republik erbrachte Leistungen kann er nicht in die Sonderregelung einbeziehen, sondern muss diese im Rahmen seiner üblichen inländischen Steuererklärung ausweisen.
Die Rolle des Betreibers einer elektronischen Schnittstelle
Betreiber einer elektronischen Schnittstelle ist ein Steuerpflichtiger, der über eine elektronische Schnittstelle (z.B. einen elektronischen Marktplatz, eine Plattform oder ein Portal) die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen erleichtert. Ermöglicht der Betreiber der elektronischen Schnittstelle die Warenlieferung zwischen einem ausländischen Verkäufer und einem Nichtsteuerpflichtigen, wird er zum sog. vermeintlichen Lieferant der Ware. Die Transaktion wird in zwei Schritten betrachtet: a) als Lieferung von Waren durch Betreiber der elektronischen Schnittstelle und b) als Verkauf von Waren im Fernabsatz an eine nicht steuerpflichtige Person durch Versendung oder Transport. Ähnliche Regeln gelten teilweise auch für die Erbringung von Dienstleistungen
- Das Regime außerhalb der Europäischen Union
Diese Regelung richtet sich nur an Dienstleister, die nicht in der EU ansässig sind – d.h. sie haben keinen Sitz bzw. keine Betriebsstätte irgendwo in der EU eingetragen. Erbringen sie Leistungen für Endkunden in der EU, müssen sie die Leistungen in den Ländern ihrer Kunden versteuern. Der Staat der Identifizierung (d.h. das Land, in dem sich der Dienstleister im OSS-Regime registriert) kann von einem solchen Anbieter frei gewählt werden.
Das Einfuhrregime gilt für den Verkauf importierter Waren im Fernabsatz (d.h. den Warenverkauf aus Drittländern an Endkunden in der EU), der nicht der Verbrauchsteuer unterliegt und dessen Wert 150 EUR nicht übersteigt.
Diese Sonderregelung kann sowohl von Verkäufern aus der EU als auch von Verkäufern in Anspruch genommen werden, die keinen Sitz bzw. keine Betriebsstätte in der EU haben und ihre Waren typischerweise über einen E-Shop an Endkunden in der EU verkaufen.
Im Inland kann sich für das Einfuhrregime registrieren:
- ein Verkäufer, der seinen Sitz oder ggf. eine Betriebsstätte in der Tschechischen Republik hat,
wenn er keinen Sitz in der EU hat, oder
- ein Verkäufer aus einem Drittland (ohne Sitz oder Betriebsstätte in der EU), wenn er einen Vermittler mit Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Einfuhrregime in seinem Namen und auf seine Rechnung beauftragt.
Verkäufer aus der EU können auch einen Vermittler wählen, den sie mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Einfuhrregime in ihrem Namen beauftragen. Für Verkäufer aus Drittländern ist jedoch die Zulassung eines Vermittlers eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Einfuhrregimes.
Die Rolle eines Vermittlers im Einfuhrregime
Wie bereits oben erwähnt, wird der Vermittler vom Lieferanten ermächtigt, die Verpflichtungen aus dem Einfuhrregime in seinem Namen zu erfüllen. Insbesondere gibt er in seinem Namen eine Steuererklärung ab, leistet Steuerzahlungen, kommt Mitteilungspflichten nach (zum Beispiel eine Änderung des Sitzsitzes oder anderer Registrierungsdaten) und führt entsprechende Aufzeichnungen. Ein Vermittler kann sogar von mehreren Personen bevollmächtigt werden, für die er Pflichten erfüllt. Ein wichtiger Aspekt ist die Tatsache, dass aus Sicht der Finanzverwaltung die Verantwortlichkeiten der Vollmachtgeber als Pflichten eines Vermittlers angesehen werden und sich die Finanzbehörden somit in Angelegenheiten des Einfuhrregimes (einschließlich beispielsweise der Erhebung geschuldeter Steuern) direkt an ihn und nicht an die Vollmachtgeber wenden.
Als Vermittler im inländischen Einfuhrregime kann nur ein Steuerpflichtiger zugelassen werden, der ein Zahler oder eine identifizierte Person ist und einen inländischen Sitz oder ggf. eine Betriebsstätte hat (sofern er keinen inländischen Sitz hat).