No-Poach-Vereinbarungen: Wenn das Kartell in den Arbeitsmarkt eintritt
Das Amt für den Wettbewerbsschutz ("ÚOHS-Amt") hat sein Interessensgebiet auf den Arbeitsmarkt verlagert, nämlich im Bereich der sogenannten No-Poach-Vereinbarungen - bei denen sich die Parteien sich vereinbaren, keine Arbeitnehmer zu herüberziehen - sowie der sog. non-solicitation-Vereinbarungen - deren Inhalt die Verpflichtung der Parteien ist, keine Mitarbeiter der anderen Partei anzusprechen oder anzuziehen.

