Der Gerichtshof der Europäischen Union hat über eine Vorfrage des Stadtgerichts Bratislava im Fall einer slowakischen Anwaltskanzlei entschieden[1], die ihren ehemaligen Mandanten wegen ausstehender Vergütung für erbrachte Rechtsdienstleistungen verklagte. Das EuGH-Urteil gibt eine Auslegung der Schlüsselbegriffe – Unternehmen, Handelsgeschäft und Verbraucher – für die Anwendung der Richtlinie über Verfahren gegen Zahlungsverzug in Handelsgeschäften (2011/7/EU). In der Praxis ist es vor allem dazu nützlich, zu klären, wann ein Anwalt eine pauschale Erstattung zur Beitreibung unbezahlter Vergütung für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen verlangen kann.
Die Beklagte ist eine natürliche Person, die angeblich mit der Anwaltskanzlei einen Vertrag über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen zwecks Gründung einer Gesellschaft abgeschlossen hat (es ist umstritten, ob überhaupt ein Vertrag zustande kam). Obwohl die Anwaltskanzlei einen Gesellschaftsvertrag und weitere Unterlagen vorlegte, wurde die Transaktion letztlich nicht realisiert. Die Anwaltskanzlei stellte eine Rechnung aus, die die natürliche Person nicht beglichen wollte, und darum versuchte sie, die ausstehende Vergütung für die Rechtsdienstleistungen gerichtlich einzutreiben. Neben Verzugszinsen forderte sie auch die Erstattung der Kosten, die ihr durch die Beitreibung der Forderung entstanden sind.
Der Streit dreht sich um die Frage, ob die Beziehung zwischen einem Anwalt und einer natürlichen Person, die Rechtsdienstleistungen zum Zweck der Unternehmensgründung bestellt hat, ein Handelsgeschäft zwischen Unternehmern, oder ein Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher darstellt. Der Mandant behauptete, als Verbraucher zu handeln, während die Anwaltskanzlei argumentierte, die Dienstleistungen seien im Zusammenhang mit einer zukünftigen Geschäftstätigkeit erbracht worden.
Im Anschluss daran stellt sich die praktische Frage, ob der Anwaltskanzlei ein Pauschalbetrag in Höhe von 40 EUR als Erstattung für die Kosten der Forderungsbetreibung gemäß der Richtlinie 2011/7/EU zusteht.
Der EuGH stellte klar, dass Art und Zweck der erbrachten Dienstleistung maßgeblich sind. Selbst wenn der Vertrag Elemente eines Handelsgeschäfts enthält – da die Gründung eines Unternehmens ein notwendiger Schritt für die künftige Geschäftstätigkeit ist – ist entscheidend, ob die betreffende Person konkretes Geschäft im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit abschließt.
Der EuGH kam daher zu dem Schluss, dass eine natürliche Person, die die Dienste einer Anwaltskanzlei zur Gründung eines Unternehmens in Anspruch nahm, in dem sie Mitgründer, Gesellschafter und Geschäftsführer sein wird, nicht als Unternehmer, sondern als Verbraucher handelte. Aus diesem Grund findet die Richtlinie 2011/7/EU keine Anwendung, und die Anwaltskanzlei hat keinen Anspruch auf Erstattung der Pauschalkosten im Zusammenhang mit der Forderungsbeitreibung.
[1] Urteil des Gerichtshofs der EU vom 13. November 2025 in der Rechtssache C-197/24, Šiľarský