Wir haben bereits über den Fall von Lehrern geschrieben, deren Arbeitsverhältnis aufgrund von Alkoholkonsum am Arbeitsplatz fristlos gekündigt wurde[1]. Damals entschied das Oberste Gericht über den Fall, und die Entscheidung warf nicht nur in der Fachöffentlichkeit viele Fragen auf. Nun hat sich das Verfassungsgericht mit dem Fall befasst, das die untergeordneten Gerichte geregelt hat. [2]
Der Fall betraf zwei Lehrer, die sich während des Unterrichts in einem Arbeitszimmer einschlossen, in dem sich leere und teilweise leere Alkoholflaschen befanden. Sie wurden anschließend von ihren Kollegen erwischt. Nach Angaben der Kollegen zeigten beide Lehrer Anzeichen von Trunkenheit, woraufhin die Schulleitung sie zu einem Alkoholtest aufforderte. Sie weigerten sich jedoch. Nach der Auseinandersetzung verließen sie das Schulgebäude, obwohl sie weiterhin unterrichten sollten, und erhielten daraufhin rückwirkend eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund dieser Tatsachen kündigte die Schule das Arbeitsverhältnis der Lehrer umgehend.
Die ordentlichen Gerichte kamen zu dem Schluss, dass es sich um einen einmaligen Exzess handelte und daher eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht angemessen sei. Diese Feststellung wurde auch vom Obersten Gericht bestätigt, das keine Verfahrensmängel im Verfahren feststellte. Nach Ansicht des Gerichts und der ständigen Rechtsprechung ist die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine Ausnahmemaßnahme. Das Oberste Gericht schloss eine Kündigung bei schwerwiegenden Verstößen nicht aus, in der vorliegenden Situation liege jedoch keine besonders grobe Verletzung der Arbeitspflichten vor. Die Verweigerung eines Atemalkoholtests allein könne nicht automatisch als ein solcher Verstoß angesehen werden.
Für die Praxis bedeutete die Entscheidung des Obersten Gerichts, dass die Verweigerung eines Atemalkoholtests zwar einen Verstoß gegen die Arbeitsdisziplin darstellt, aber nicht die Schwere einer groben Verletzung der Arbeitspflichten erreicht. Zeugenaussagen und leere Alkoholflaschen würden nicht unbedingt ausreichen, um Trunkenheit nachzuweisen. Auch der Beruf eines Lehrers stelle laut Gericht keinen besonderen Umstand dar. Schließlich würden auch unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes und unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit durch eine nachträglich ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes abgedeckt sein.
Das Verfassungsgericht sah jedoch gravierende Mängel im Umgang der ordentlichen Gerichte mit Beweismitteln. Obwohl Zeugenaussagen über Trunkenheit indirekte Beweise seien, könne der einzige direkte Beweis das Ergebnis eines Atemalkoholtests sein, den die Arbeitnehmer verweigerten. Damit schufen sie selbst ein Beweishindernis für den Arbeitgeber, der Trunkenheit nicht objektiv nachweisen konnte, während die Gerichte subjektive Zeugenaussagen auf leichte Schulter nahmen. Die Gerichte hätten den Alkoholkonsum am Arbeitsplatz nicht übermäßig formalistisch behandeln dürfen, sondern die Trunkenheit selbst. Auch der Beruf eines Lehrers hätte berücksichtigt werden müssen.
Das fehlerhafte Verfahren verstieß somit gegen das Recht auf ein faires Verfahren.
Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist daher auch möglich, wenn sich ein Arbeitnehmer weigert, einen Alkoholtest zu machen, dem er sich unterziehen muss. Das Gericht sollte die Weigerung zum Nachteil des Arbeitnehmers bewerten. Der Arbeitgeber sollte bei vereinzelten Exzessen vorsichtig sein. Zu diesen zählt das Verfassungsgericht den Fall, dass ein Arbeitnehmer während eines Arbeitsmittagessens etwas Alkohol trinkt und es dann schafft, bei der Arbeit so zu funktionieren, als hätte er keinen Alkohol getrunken. Es bleibt jedoch dabei, dass die fristlose Kündigung nur ein Ausnahmemittel des Arbeitgebers ist und Trunkenheit oder Alkoholkonsum am Arbeitsplatz je nach konkreter Situation beurteilt werden sollten.
[1] www.grantthornton.cz/de/news/wenn-es-nur-blosse-verweigerung-von-atemtests-gibt-sofortige-kundigung-oder-anderes-verfahren/
[2] Urteil des Verfassungsgerichts vom 3. 9. 2025, AZ. II. ÚS 2881/24