Unterschriftsfiktion bei einem Antrag eines Anwalts, in Bezug auf ein gerichtliches Erkenntnis des Verfassungsgerichts

Rechtsstreitigkeiten

Von: Marie Mandíková

Anfang dieses Jahres wurde in der Entscheidungsdatenbank des Verfassungsgerichts das Schlüsselerkenntnis vom 18. Dezember 2024, AZ. Pl. ÚS 30/24, veröffentlicht, in dem sich das Verfassungsgericht mit einer, durch einen Beschwerdeführer gegen das Verfahren des Obersten Verwaltungsgerichts eingereichten Verfassungsbeschwerde befasste.

Der Beschwerdeführer hat eingewendet, das Oberste Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf Rechtsschutz gemäß Art. 36 Absatz 1 der Charta der Grundrechte und Freiheiten verletzt, indem es sich weigerte, seinen Vorschlag zur Ungültigkeit der Wahl eines Kandidaten bei den Parlamentswahlen zum Senat der Tschechischen Republik – die am 20./21. September und am 27./28. September 2024 im Wahlkreis Nummer 8 - Rokycany veranstaltet wurden - zu verhandeln.

Sachverhalt

Der Vorschlag zur Ungültigkeit der Kandidatenwahl (Aufhebungsantrag) wurde über die Datenbox eines Rechtsanwalts eingereicht, enthielt jedoch lediglich eine einfache elektronische Unterschrift eines Advokatur- Konzipienten, nicht jedoch des Rechtsanwalts selbst. Die erste Seite des Antrags enthielt den Stempel des Obersten Verwaltungsgerichts und den Vermerk „geprüfte elektronische Signatur“. Dem Antrag war auch eine Vollmacht für den Rechtsanwalt zur Einreichung des betreffenden Vorschlagsantrags beigefügt. Der Rechtsanwalt erteilte zudem für zwei Advokatur-Konzipienten eine Vertretungsvollmacht im vollen Umfang der vom Mandanten erteilten Vollmacht.

Das Oberste Verwaltungsgericht wertete den fraglichen Antrag als fehlerhafte elektronische Einreichung des Konzipienten, der den Antrag mit seiner Signatur unterzeichnet hatte.

In Hinblick darauf, dass es sich um eine Eingabe in einer Wahlsache handelte, die unterschrieben werden muss, wenn sie über eine Datenbox erfolgt, befasste sich das Gericht mit der Frage, ob die sog. „Fiktion der Unterschrift“ für den Advokatur-Konzipienten in diesem Fall ein Beweismittel darstellt. Gemäß § 18 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 300/2008 Slg., über elektronische Handlungen (Urkunden) und die autorisierte Umwandlung von Dokumenten, gilt, dass eine über eine Datenbox vorgenommene Handlung - durch die Person, für die die Datenbox eingerichtet wurde[1] (oder durch eine beauftragte Person) - dieselben Wirkungen hat wie eine unterzeichnete schriftlich vorgenommene Handlung. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass die Fiktion der Unterschrift des Konzipienten im vorliegenden Fall kein Beweismittel darstellt, da es sich bei dem Konzipienten um eine andere Person als den „Inhaber“ der Datenbox handelt.

Aus diesem Grund lehnte das Oberste Verwaltungsgericht ab, eine Entscheidung in der Sache vorzunehmen, da es der Ansicht war, dass der vorgelegte Vorschlag nicht berücksichtigt werden könne.

Entscheidung des Verfassungsgerichts

Das Verfassungsgericht stellte fest, dass das Verfahren des Obersten Verwaltungsgerichts den Anspruch des Beschwerdeführers auf den gemäß Art. 36 Abs. 1 der Charta der Grundrechte und Freiheiten garantierten Rechtsschutz verletzt habe.

Entgegen den Schlussfolgerungen des Obersten Verwaltungsgerichts kam das Verfassungsgericht zum Schluss, dass der Rechtsanwalt im vorliegenden Fall durch die Unterschriftsfiktion gestützt wird, da diese an die Person gebunden ist, für die die Datenbox eingerichtet wurde. Das Verfassungsgericht neigte dem Schluss, dass es nicht relevant sei, wer als Unterzeichner des Antrags auf Einleitung eines Verfahrens aufgeführt sei, wenn der Antrag aus der Datenbox des Rechtsanwalts versandt worden sei. Nur bei Missbrauch der Zugangsdaten zur Datenbox des Rechtsanwalts würde dies nicht gelten.

Darüber hinaus betonte das Verfassungsgericht, dass die Unterschriftsfiktion gemäß § 18 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 300/2008 Slg., über elektronische Rechtsakte und autorisierte Umwandlung von Dokumenten, gilt auch für über eine Datenbox vorgenommene Einreichungen, die lediglich mit einer einfachen elektronischen Signatur einer anderen Person versehen ist, die im Namen des Inhabers der Datenbox handelt (z.B. ein Vertreter, Assistent oder Substitut), wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Person, für die die Datenbox eingerichtet wurde, befugt war, die betreffende Einreichung selbst vorzunehmen und zu unterzeichnen.

Das Verfassungsgericht beschloss, dass der Konzipient als Substitut des ihm die Vollmacht erteilenden Rechtsanwalts gehandelt habe und der Antrag aus der Datenbox des Rechtsanwalts versandt worden sei. Unter diesen Umständen konnten keine begründeten Zweifel an der Echtheit, Seriosität, Verfahrenstreue und Urheberschaft des Antrags bestehen. Das Plenum des Verfassungsgerichts gab der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen einen anderen Eingriff einer Behörde der öffentlichen Gewalt in der letzten Folge statt.

Abschluss

Das oben diskutierte Urteil des Verfassungsgerichts stärkt zweifellos den Schutz der Rechte der Verfahrensbeteiligten und mildert die Absolutheit formeller Anforderungen beim Zugang zum Rechtsschutz. Auch wenn die Schlussfolgerungen des Verfassungsgerichts den Schutz der Verfahrensrechte stärken und betonen, dass der Formalismus nicht über Sinn und Zweck des Gesetzes stehen darf, ist es dennoch erforderlich, den formalen Anforderungen an die Eingaben verstärkte Aufmerksamkeit zu schenken, insbesondere bei der Kommunikation über Datenboxen. Obwohl das Verfassungsgericht zugunsten des materiellen Ansatzes entschieden hat, kann man sich nicht pauschal auf diese Auslegung verlassen – die verfahrensrechtliche Sorgfaltspflicht bleibt von entscheidender Bedeutung.

[1] Eventuell eine natürliche unternehmerisch tätige Person, für die eine Datenbox eingerichtet wurde; ein satzungs- mäßiges Organ einer juristischen Person oder ein Mitglied des satzungsmäßigen Organs einer juristischen Person, für die eine Datenbox eingerichtet wurde; und ein leitendes Organ der öffentlichen Gewalt , für das eine Datenbox eingerichtet wurde.