Unternehmensumwandlung und Gläubigerschutz: Die Sicht des Obersten Gerichts

Handels- und Gesellschaftsrecht

Von: Edita Sikorová

In seinem Urteil AZ. 29 ICdo 73/2023 vom 30. Juni 2025 befasste sich das Oberste Gericht mit der Frage, ob eine Unternehmensumwandlung im Insolvenzverfahren als Gläubiger benachteiligender Rechtsakt erfolgreich angefochten werden kann. Das Gericht bestätigte, dass Umwandlungen von Handelskorporationen nach Gesetz Nr. 125/2008  Slg., über Umwandlungen, von der insolvenzrechtlichen Kontrolle nicht ausgeschlossen sind. Führt die Umwandlung zur Entnahme von Vermögenswerten des Schuldners zu Lasten der Gläubiger, so unterliegt sie der insolvenzrechtlichen Prüfung wie andere Handlungen des Schuldners.

Das Gericht erachtete die Frage, wann die Absicht des Schuldners zur Kürzung der Gläubiger zu beurteilen ist, als entscheidend. Laut Gericht stellt die Ausarbeitung eines Umwandlungsplans noch keinen relevanten Rechtsakt dar; dies bedarf erst der Zustimmung des Plans durch eine Hauptversammlung. Erst zu diesem Zeitpunkt trifft die Gesellschaft eine verbindliche Entscheidung über die Übertragung von Vermögenswerten, die sich nachteilig auf die Gläubiger auswirken kann. Die Absicht muss sich nicht auf eine bestimmte Forderung beziehen – es genügt, dass man sich der bestehenden Schulden bewusst ist und vorhersehen kann, dass die Umwandlung deren spätere Befriedigung erschweren wird.

Das Oberste Gericht betonte zudem, dass bei der Bestimmung des Adressaten einer Anfechtungsklage der materielle Aspekt maßgeblich ist. Nicht allein die formale Stellung des Unternehmens im Teilungsprozess ist entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, wer sich tatsächlich bereichert hat, d.h. wer im Zuge der Umwandlung Vermögen erworben hat, das dem Schuldner bis zur Umwandlung gehörte. Eine Anfechtungsklage kann daher auch gegen Personen gerichtet werden, die nur indirekt an dem Projektprozess beteiligt sind.

Aus der Entscheidung ergibt sich mehrere wichtige Leitlinien, die für die künftige Beurteilung von Umwandlungen in Insolvenzverfahren relevant sind:

  1. Materialistischer Ansatz zur Bewertung von Umwandlungen

Es ist notwendig, das tatsächliche wirtschaftliche Ergebnis der Aufteilung zu bewerten, nicht nur die formale Übereinstimmung mit dem Umwandlungsgesetz.

  1. Der entscheidende Moment – ​​die Zustimmung zur Umwandlung

Die Absicht zur Kürzung der Gläubiger wird zum Zeitpunkt der Projektgenehmigung beurteilt, wenn der Wille der Gesellschafter tatsächlich zum Ausdruck kommt.

  1. Ein umfassenderer Begriff der Bereicherung

Die Anfechtungsklage kann gegen jede Person gerichtet werden, die aus der Umwandlung einen Vermögensvorteil erlangt hat, auch außerhalb des Kreises der formell benannten Nachfolgegesellschaften.

  1. Unabhängigkeit des Einspruchsrechts vom Umwandlungsgesetz

Die Tatsache, dass die Umwandlung gemäß den formalen Anforderungen des Umwandlungsgesetzes erfolgte, hindert die Beurteilung als anfechtbares Verhalten nicht, wenn sie den Merkmalen des Insolvenzgesetzes entspricht.

  1. Zeitliche und wirtschaftliche Zusammenhänge

Die bevorstehende Genehmigung der Konkursumwandlung, eine Zunahme der Verbindlichkeiten oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners können Anzeichen für absichtliche Kürzung von Gläubigern sein.

In diesem Urteil stützte sich das Oberste Gericht auf frühere Rechtsprechung, insbesondere auf das Urteil AZ. 29 ICdo 133/2020, in dem es bereits die grundsätzliche Möglichkeit der Anfechtung von Umwandlungen im Wege einer Anfechtungsklage anerkannt hatte. Beide Urteile zusammen schaffen eine Linie, die die Position der Gläubiger in Fällen, in denen die Umwandlung nicht der Umstruktierung, sondern der „Rettung/Umleitung“ von Vermögenswerten aus dem Konkurs bzw. Insolvenzverfahren dient, erheblich stärkt

Das neue Urteil stellt somit klar, dass Umwandlungen in Zeiten finanzieller Notlage einen triftigen wirtschaftlichen Grund haben müssen und die Position der Gläubiger nicht verschlechtern dürfen. Der bloße formale Einklang mit dem Umwandlungsgesetz genügt nicht, wenn das tatsächliche Ergebnis eine Schwächung des Vermögens des Schuldners zur Folge hat. Bei der Planung von Umwandlungen ist daher auf deren wirtschaftliche Sinnhaftigkeit, den Zeitpunkt und die Art der Vermögensübertragung zu achten, damit diese einem möglichen Insolvenzverfahren standhalten können.