Am 23. April 2025 genehmigte die Regierung eine Änderung der Regierungsverordnung Nr. 590/2006 Slg., die den Bereich und den Umfang anderer wichtiger persönlicher Hindernisse bei der Arbeit festlegt. Ziel der neuen Regelung ist es vor allem, die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches widerzuspiegeln und Auslegungszweideutigkeiten zu beseitigen, die seit der Verabschiedung der ursprünglichen Regelung entstanden sind. Ziel der Novelle ist es auch, die Regelung an die durch das Gesetz Nr. 123/2024 Slg. eingeführten Änderungen anzupassen, die Lebenspartner mit Ehegatten gleichstellen.
Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten, mit der Novelle eingeführten Änderungen.
Ausweitung der Rechte auf Partner
Die Gesetzesnovelle weitet den bislang nur für Ehegatten geltenden Anspruch auf Erwerbshindernisse auch auf Lebenspartner aus, die eine Partnerschaft eingegangen sind. Nun werden die Erwerbshindernisse für Zwecke der Schließung von Ehe/Lebensbund bzw. Lebenspartnerschaft (bisher Hochzeiten), den Todesfall und die Begleitung auch für eingetragene Partner gelten.
Im Falle eines Hindernisses betr. Schließung von Ehe- oder Partnerschaftsbund ist nun explizit geregelt, für welchen Tag dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Lohn-/Gehaltsausgleich zusteht. Damit wird die bestehende gesetzliche Regelung präzisiert, wonach Arbeitnehmer Anspruch auf zwei Freistellungstage haben, von denen einer vergütungspflichtig ist. Allerdings war nicht ganz klar, für welchen dieser beiden Tage die Erstattung gezahlt werden sollte. In der Praxis führte diese Mehrdeutigkeit zu Interpretationsproblemen, beispielsweise für Mitarbeiter mit unregelmäßigen Schichtplänen. Nunmehr wird in der Regelung ausdrücklich festgelegt, dass dem Arbeitnehmer eine Vergütung für den Tag zusteht, an dem die Trauungszeremonie stattfindet. Nimmt ein Arbeitnehmer nur an einem Tag Freistellung, hat er Anspruch auf Abgeltung für diesen Tag.
Suche nach einem neuen Arbeitsplatz
Mit der Novelle wird die Angabe betr. Freistellungsumfang geändert. Dieser wird nun in Tagen, statt in halben Tagen pro Woche der Kündigungsfrist angegeben. Darüber hinaus richtet sich die Dauer der Freistellung nach dem konkreten Kündigungsgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Endet das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung seitens des Arbeitgebers oder einer Vereinbarung über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses aus einem Grund gemäß § 52 Buchst. a) bis e) des Arbeitsgesetzbuches, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung zur Suche nach einem neuen Arbeitsplatz von bis zu 4 Tagen. Der Arbeitnehmer hat während der Dauer der Freistellung außerdem Anspruch auf Lohn- bzw. Gehaltsausgleich.
Im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder des Abschlusses einer Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus den in § 52 Buchst. f) bis h) des Arbeitsgesetzbuches genannten Gründen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf maximal 2 Freistellungstage, wobei er während dieser Zeit keinen Anspruch auf Lohn- oder Gehaltsausgleich hat.
Darüber hinaus besteht für Arbeitnehmer/innen neu die Möglichkeit, sich für ein bis zwei Tage unbezahlt freistellen zu lassen, um die Beratungsdienstleistungen des Arbeitsamts in Anspruch zu nehmen.
Tod einer verwandten Person
Die Gesetzesänderung erweitert den Anspruch der Arbeitnehmer auf zusätzliche Freistellung im Todesfall des Ehegatten, Lebenspartners, Ehepartners, Kindes, Enkelkindes, Elternteils, Großelternteils oder Geschwisters des Arbeitnehmers, bis zu fünf Tage. Für die Dauer der Inanspruchnahme dieser Freistellung besteht jedoch für Arbeitnehmer kein Anspruch auf Lohn- oder Gehaltsausgleich.
Behinderung der Anfahrt zur Arbeit
Als Hindernis für die Anfahrt zur Arbeit gelten künftig nicht nur Situationen, in denen ein Arbeitnehmer aufgrund der Witterungsbedingungen nicht zur Arbeit kommen kann, sondern auch Naturkatastrophen und andere außergewöhnliche Ereignisse. Damit werden Auslegungsprobleme in Situationen vermieden, die zwar nicht streng dem Begriff der Witterungsbedingungen zugeordnet werden können, jedoch dennoch ein objektives Hindernis für die Beförderung zum Arbeitsplatz darstellen.
Begleitung zum Arzt
Die Freistellung von der Arbeit zur Begleitung eines Familienmitglieds in eine Gesundheitseinrichtung gilt nun ausdrücklich auch für die Rückbegleitung. Diese Auslegung ist im Hinblick auf den aktuellen Wortlaut der ursprünglichen Regelung logisch, da es schwer vorstellbar ist, dass ein Arbeitnehmer zwar das Recht haben sollte, beispielsweise seine Großmutter zu einer ärztlichen Untersuchung zu begleiten, sie dann aber nicht mehr nach Hause begleiten darf. Allerdings werden nun die Rechtswirkungen der Verordnung sicher festgelegt und damit wird die Rechtssicherheit für die Adressaten erhöht.
Abschuss
Die Novelle der Regierungsverordnung bringt wesentliche Änderungen mit sich, die den aktuellen Bedürfnissen der Arbeitnehmer gerecht werden und zugleich die Rechtssicherheit und Gleichberechtigung im Arbeitsverhältnis stärken. Obwohl es sich aus Sicht der Arbeitnehmer zweifellos um willkommene Veränderungen handelt, die ihnen mehr Freiraum für die Bewältigung herausfordernder Lebenssituationen bieten sollen, muss man sich auch der möglichen negativen Auswirkungen – vor allem wirtschaftlicher Art – für die Arbeitgeber bewusst sein. Die Änderung der Verordnung soll zeitgleich mit der Flexi-Novelle des Arbeitsgesetzbuches, also zum 1. Juni 2025, in Kraft treten. Wir empfehlen daher, nicht zu zögern und die Änderungen baldmöglichst in die entsprechenden Arbeitsdokumente und internen Vorschriften einzuarbeiten. Bei Interesse zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir unterstützen Sie gerne bei der Vorbereitung auf die neue Gesetzgebung und deren Umsetzung in der aktuellen Situation.