Riskante Kooperation: Wann handelt es sich bei Kooperation um verdeckte Arbeitsvermittlung

Arbeitsrecht und Ausländerrecht

Von: Petr Berdych

Beschäftigungs-/Arbeitsvermittlung

Das Beschäftigungsgesetz („ZZ“) erlaubt die Arbeitsvermittlung nur Personen mit der entsprechenden Erlaubnis einer Arbeitsvermittlungsagentur.[1]

Beschäftigungs-/Arbeitsvermittlung umfasst unter anderem die Beschäftigung von natürlichen Personen zu ihrer Arbeitsleistung für Auftraggeber. Nutzer sind Dritte, die Arbeitnehmern Aufgaben zuweisen und deren Ausführung überwachen.

Verdeckte Beschäftigungs-/Arbeitsvermittlung

Verdeckte Arbeitsvermittlung ist die Tätigkeit einer Person („Anbieters“), die in einer Vermietung von Arbeitskräften/ Arbeitnehmerüberlassung[2] an andere Personen besteht, ohne die Bedingungen für eine Arbeitsvermittlung gemäß § 14 Abs. 1 Buchst. b) ZZ-Gesetz einzuhalten (insbes. ohne Erlaubnis). [3]

Es ist unerheblich, ob der Anbieter einen abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit den überlassenen Arbeitskräften hat; entscheidend ist allein das tatsächliche Vorliegen der Merkmale einer verdeckten Arbeitsvermittlung („Arbeitskraft des Anbieters“).[4]

Auch die Erbringung qualifizierter Dienstleistungen (nicht nur rein unterstützender Art) schließt eine verdeckte Arbeitsvermittlung[5] nicht aus.

Sanktionen für verdeckte Arbeitsvermittlung

Für verdeckte Beschäftigungs-/Arbeitsvermittlung können juristische Personen mit einer Geldstrafe von bis zu 10 Mio. CZK oder sogar mit Untersagung der Geschäftstätigkeit für bis 2 Jahre bestraft werden[6].

Diese Sanktionen bedrohen beide Vertragsparteien, d.h.:

  • Anbieter, die Beschäftigungsvermittlungen verdeckt durchführen,
  • sowie Nutzer, die die Durchführung einer verdeckten Arbeitsvermittlung ermöglichen.

Kennzeichen für die Arbeitnehmerüberlassung

Laut der Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts (NSS)[7] sind die Kennzeichen für eine Arbeitnehmerüberlassung wie folgt:

  1. Die Arbeitskräfte des Anbieters werden direkt vom Nutzer geleitet und kontrolliert.
  2. Der Anbieter erbringt Dienstleistungen nicht auf eigenes Risiko. Für das Ergebnis der Dienstleistung und die durch die Arbeitskraft des Anbieters ev. verursachten Schäden ist der Nutzer verantwortlich.
  3. Der Anbieter erbringt die Dienstleistung für den Nutzer nicht in eigenem Namen.
  4. Es wird keine umfassende Dienstleistung, sondern lediglich einzelne Arbeitskraft zur Ausführung spezifischer Arbeitsaufgaben für den Nutzer angeboten. Die Anbieter besetzen daher nur einzelne Arbeitsstellen für den Nutzer (z.B. Schwimmer auf Schiffen, Gabelstaplerfahrer im Lager usw.), anstatt eine umfassende Dienstleistung zu erbringen.

Beispiele aus der Praxis

Das Oberste Verwaltungsgericht („NSS“) stellte auch völlig gängige Formen der Zusammenarbeit, wie etwa Rahmenkooperationsverträge[8] oder Werkverträge[9], als verdeckte Arbeitsvermittlung fest.

Entscheidend ist nämlich nicht, ob alle Tatsachen auf den ersten Blick mit einer Arbeitnehmer-Überlassung übereinstimmen, sondern vielmehr, welche tatsächliche Art der Tätigkeit im Gesamtkontext der Angelegenheit[10] ist.

Schluss

Verdeckte Arbeitsvermittlung stellt ein erhebliches Risiko dar, sowohl für das die Arbeitsleistung vermittelnde Subjekt/Unternehmen als auch für das Subjekt, für das die Arbeit ausgeführt wird und das somit die Vermittlung ermöglicht.

Entscheidend für die Beurteilung von verdeckter Arbeitsvermittlung ist die tatsächliche Art der Tätigkeit, nicht die formale Bezeichnung des Vertrags. Die Bezeichnung des Vertrags zwischen Nutzer und Anbieter als „Werkvertrag“, „Rahmenvertrag“ schließt das Risiko verdeckter Beschäftigung nicht aus.

Wir empfehlen erhöhte Vorsicht, falls Ihre gegenwärtige oder zukünftige Zusammenarbeit einige Merkmale für die Arbeitnehmerüberlassung aufweist.

Haben Sie Zweifel, ob auch Ihre Zusammenarbeit mit Dritten Anzeichen einer verdeckten Beschäftigung aufweisen könnte? Kontaktieren Sie unsere Experten.

[1] § 14 Abs.  3 Buchst. b) Gesetz Nr. 435/2004 Slg., über die Beschäftigung, in der geänderten Fassung

[2] D.h. die vermittelte Beschäftigung ist unter anderem keine befristete Zuweisung gemäß § 43 Gesetz Nr. 262/2006 Slg., Arbeitsgesetzbuch, in der geänderten Fassung. Eine vorübergehende Zuweisung ist nur zulässig, wenn der überlassende/entsendende Arbeitgeber die Kosten für Gehalt und Reisekosten des Arbeitnehmers trägt.

[3] § § 5 Buchst. g) ZZ-Gesetz

[4] NSS-Urteil, AZ.1 Ads 240/2023, vom 5. 3. 2024

[5] NSS-Urteil, AZ. 4 Ads 173/2014, vom 30. 6. 2015

[6] 140 Abs. 1 Buchst. f) ZZ-Gesetz

[7] u.a. das NSS-Urteil AZ. 4 Ads 173/2014, vom 30. 6. 2015; NSS-Urteil, AZ.1 Ads 240/2023, vom 5. 3. 2024

[8] NSS-Urteil, AZ. 10 Ads 114/2025, vom 13.08.2025

[9] NSS-Urteil, AZ. 7 Ads 244/2024, vom 27.08.2025; NSS-Urteil, AZ. 1 Ads 240/2023, vom 05.03.2024

[10] Pkt. 17 im NSS-Urteil, AZ. 7 Ads 244/2024, vom 27.08.2025