Regierungsverordnung zur Änderung der Vorschriften für die Tätigkeit von Arbeitsvermittlungsagenturen

Arbeitsrecht und Ausländerrecht

Das Ministerium für Arbeit und Soziales hat einen Entwurf zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 64/2009 Slg. vorgelegt, mit dem die Regeln für die Tätigkeit von Arbeitsvermittlungsagenturen, insbesondere im Bereich der befristeten Entsendung von Arbeitnehmern aus dem Ausland, geändert werden sollen.

Die bisherig geltende Gesetzgebung beschränkte die befristete Vermittlung geringqualifizierter Ausländer durch Arbeitsvermittlungsagenturen, auf Grundlage eines Anhangs mit einer Liste bestimmter, gemäß der CZ-ISCO-Klassifikation „zulässiger“ Berufe. Diese Beschränkung schloss die legale Beschäftigung von Ausländern in anderen geringqualifizierten Berufen aus. In der Praxis führte dies zu verdeckten Formen der Arbeitsvermittlung, wodurch die staatliche Kontrollfunktion und der Arbeitnehmerschutz geschwächt wurden. Der vorgeschlagene Änderungsantrag hebt den Anhang vollständig auf und erlaubt es Agenturen, die bereits länger auf dem Arbeitsmarkt tätig sind, Ausländer in alle geringqualifizierten Berufe zu vermitteln, nicht nur in die als zulässig aufgeführten. Die neuen Kriterien sind daher nicht mehr die Art der Arbeit, sondern die Glaubwürdigkeit und Stabilität der Agentur selbst. Ausgenommen bleibt die Untertagearbeit in Tiefbergwerken, die auch weiterhin nicht vermittelt werden darf. Allerdings erhalten nur Agenturen, die nach mindestens dreijähriger Tätigkeit vom Ministerium für Arbeit und Soziales eine wiederholte Genehmigung zur Arbeitsvermittlung erhalten, das Recht, Ausländer in größerem Umfang zu vermitteln.

Die Gesetzesänderung der Verordnung stellt tatsächlich eine Milderung restriktiver Bestimmungen dar, die bisher die Flexibilität des Arbeitsmarktes eingeschränkt und die legale Beschäftigung von Ausländern in Mangelpositionen erschwert haben. Die neue Regelung könnte dazu beitragen, illegale oder verdeckte Formen der Arbeitsvermittlung zu reduzieren und mehr Arbeitnehmern den Übergang aus der „Grauzone“ in regulierte Beschäftigungsverhältnisse über geprüfte/anerkannte Agenturen zu ermöglichen.

Die neue Regelung hätte jedoch zur Folge, dass neue oder noch junge Personalvermittlungsagenturen künftig (nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle) keine Arbeitsplätze mehr vermitteln dürften, selbst nicht in den im Anhang genannten zulässigen Berufen (obwohl sie bisher konnten). Bisher abgeschlossene Verträge mit Ausländern bleiben zwar gültig, die Agenturen dürfen jedoch keine neuen Verträge mehr abschließen. Dies könnte nicht nur für die Agenturen selbst, sondern auch für deren bestehende Kunden, mit denen die Agentur schon abgeschlossene Verträge hat, Schwierigkeiten mit sich bringen. Für neue Agenturen wird es dadurch noch schwieriger, sich am Markt zu etablieren.

Der Entwurf ist zweifellos ein Schritt in die richtige Richtung, doch seine Umsetzung sollte mit einem angemessenen Maß an Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitsvermittlungsagenturen einhergehen. Sollte die Gesetzesänderung restriktive Regelungen lockern, darf dies – auch kurzfristig – keine Verschärfung der bestehenden Vorschriften für bestimmte Arbeitsvermittlungsagenturen bedeuten. Nur ein ausgewogener Ansatz, der die Liberalisierung der Bedingungen mit der Stabilität des Rechtsrahmens verbindet, kann das erklärte Ziel der Regierung erreichen: die Agenturvermittlung/-beschäftigung effizienter zu gestalten und gleichzeitig unlautere Praktiken einzudämmen.