Das Oberste Verwaltungsgericht („NSS-Gericht“) hat kürzlich im Streitverfahren des Beschwerdeführers O. K. gegen das Innenministerium[1] entschieden. Gegenstand des Streits war die Entscheidung des Innenministeriums, das den vorgelegten Arbeitsvorvertrag über ein künftiges Arbeitsverhältnis nicht als ausreichende Grundlage für einen Arbeitgeberwechsel im Falle des Beschwerdeführers (als Arbeitnehmer-Karteninhaber) anerkannte. Die Schlussfolgerungen des NSS-Gerichts sind eine positive Nachricht für Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber, die sich in einer ähnlichen Situation befinden, und stellen für Verwaltungsbehörden eine wichtige Auslegungsgrundlage hinsichtlich der formalen Anforderungen eines im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens eingereichten Vorvertrags dar.
Beschreibung des Falls
Der Beschwerdeführer hat der Arbeitgeberwechselanzeige gem. § 42g Abs. 8 des Ausländeraufenthaltsgesetzes einen Vorvertrag über ein künftiges Arbeitsverhältnis beigefügt. Der Vorvertrag wurde vom Beschwerdeführer als zukünftigem Arbeitnehmer unterzeichnet und vom zukünftigen Arbeitgeber abgestempelt. Das Innenministerium hielt diesen Vorvertrag jedoch für ungültig, da die Unterschrift des Arbeitgebers auf dem Vertrag fehlte. Aus diesem Grund hat das Ministerium beschlossen, dass die Bedingungen lt. § 42g Abs. 7 und 8 des Ausländeraufenthalts-gesetzes nicht erfüllt sind.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Klage vor dem Stadtgericht Prag, das die Klage jedoch mit der Begründung abwies, dass für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts in schriftlicher Form die Unterschrift des Handelnden erforderlich sei. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichts – hinsichtlich der Gültigkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, die nur den Stempel des Arbeitgebers ohne handschriftliche Unterschrift trägt – kam das Stadtgericht zu dem Schluss, dass angesichts der Bedeutung und Wichtigkeit eines schriftlichen Arbeitsvertrags der Vorvertrag über ein künftiges Arbeitsverhältnis mit der Unterschrift des Arbeitgebers versehen sein müsste, die nicht durch ein mechanisches Mittel in Form eines Stempels ersetzt werden kann.
Beurteilung durch das Oberste Verwaltungsgericht
Das Oberste Verwaltungsgericht stellte zunächst fest, dass ein Vorvertrag über ein künftiges Arbeitsverhältnis - im Gegensatz zum Arbeitsvertrag selbst - auch auf andere Weise (als schriftlich) abgeschlossen werden kann, da das Bürgerliche Gesetzbuch keine zwingende Schriftform vorschreibt. Aus den Formerfordernissen des aufgrund des Vorvertrages abzuschließenden Vertrages kann nicht auf das Formerfordernis eines Vertrags geschlossen werden.
Das NSS-Gericht betonte zudem den Grundsatz des Schutzes der schwächeren Vertragspartei, also im Falle eines Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers. In Übereinstimmung mit § 19 Abs. 3 des Arbeitsgesetzbuchs kann die Ungültigkeit einer Rechtshandlung nicht dem Arbeitnehmer zugerechnet werden, es sei denn, der Arbeitnehmer hat die Ungültigkeit ausschließlich selbst verursacht. Da es sich bei einem Vertrag um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft handelt, kann nicht geschlossen werden, dass die Unwirksamkeit auf Gründen beruhen könnte, die ausschließlich auf Seiten des Arbeitnehmers liegen. Das NSS-Gericht kam daher zu dem Schluss, dass es in diesem Fall notwendig sei, auf einer für den Arbeitnehmer günstigeren Auslegung zu bestehen und die Gültigkeit des vorgelegten Vertrags zu unterstützen.
Nach Auffassung des NSS-Gerichts hätte das Innenministerium daher vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen prüfen müssen, ob die vorgelegten Unterlagen einen ausreichenden Nachweis für den Abschluss eines Vorvertrags über einen künftigen Arbeitsvertrag darstellen, der nach dem Ausländeraufenthaltsgesetz erforderlich ist. Die Tatsache, dass der Vertrag nicht den Formerfordernissen eines schriftlichen Rechtsgeschäfts entsprach, stellt für sich genommen noch keine Nichterfüllung der Rechtsvorschriften/-erfordernissen dar.
Aus den oben genannten Gründen hob das Oberste Verwaltungsgericht das Urteil des Stadtgerichts Prag und die Entscheidung des Innenministeriums auf und verwies den Fall zur weiteren Verhandlung zurück.
Abschluss
Im vorliegenden Fall betonte das Oberste Verwaltungsgericht vor allem die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, die vorgelegten Unterlagen sorgfältig auf ihre Konformität mit den gesetzlichen Anforderungen zu prüfen und lehnte eine weitreichende Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen ab, die zu übermäßigem Formalismus führe. Den Schlussfolgerungen des NSS-Gerichts kann nur zugestimmt werden und es bleibt zu hoffen, dass der oben genannte Grundsatz künftig auch von den Verwaltungsbehörden Anwendung nicht nur in ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren finden wird.
[1] Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts, Az. 2 Azs 40/2024-33 vom 23. Januar 2025