Ein traditionelles Thema rund um Weihnachten und Jahresende sind Fragen zum Urlaub: Was tun mit nicht genommenen Urlaubstagen? Wie werden diese ins nächste Jahr übertragen? Wie geht man mit übermäßiger Urlaubsnutzung um? Und wann kann ein Arbeitgeber die Massenentnahme von Urlaubstagen anordnen, was insbesondere in Produktionsbetrieben üblich ist? In diesem Artikel beleuchten wir daher die häufigsten Situationen zum Jahresende und geben einen Überblick über die Regelungen, damit die Weihnachtsstimmung nicht durch Urlaubssorgen getrübt wird.
Festlegung der Urlaubsdauer
Wir möchten daran erinnern, dass die Festlegung des Urlaubszeitraums – auch wenn dies nicht der gängigen Praxis entspricht – in der Verantwortung des Arbeitgebers liegt. Dieser ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer den gesamten Urlaub im betreffenden Kalenderjahr nimmt. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer mindestens 14 Tage vor Urlaubsbeginn schriftlich über den Urlaubszeitraum informieren, es sei denn, beide Parteien vereinbaren eine kürzere Frist. Bei der Festlegung des Zeitraums muss der Arbeitgeber die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers sowie die betrieblichen Gegebenheiten berücksichtigen.
Ein Arbeitnehmer kann jederzeit Urlaub beantragen; die Inanspruchnahme bedarf jedoch der Zustimmung des Arbeitgebers, der nicht verpflichtet ist, dem Antrag stattzugeben.
Übertragung nicht genutzter Urlaubstage (Resturlaub)
Nimmt ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch nicht vollständig, sei es aufgrund seiner arbeitsbedingten Hindernisse oder aus dringenden betrieblichen Gründen, wird dieser automatisch ins nächste Kalenderjahr übertragen. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Inanspruchnahme des Urlaubs spätestens zum Ende des folgenden Kalenderjahres festzulegen.
Das Arbeitsgesetzbuch sieht auch die Möglichkeit vor, auf schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers einen Teil des Urlaubs zu übertragen, jedoch nur den Teil, der vier Wochen (sechs Wochen für Lehr- und wissenschaftliches Personal) überschreitet. Beispielsweise kann ein Arbeitnehmer, dessen jährlicher Urlaubsanspruch fünf Wochen beträgt, den Arbeitgeber bitten, eine Urlaubswoche in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
Kann ein Arbeitnehmer seinen Urlaub bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres aufgrund einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit oder weil er Mutterschafts- oder Elternzeit in Anspruch nimmt, nicht nehmen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Termin für die Inanspruchnahme dieses Urlaubs nach dem Ende der vorgenannten Arbeitshindernisse festzulegen.
Die Übertragung von Urlaubsansprüchen erfolgt auch dann kraft Gesetzes, wenn der Arbeitnehmer am Jahresende noch Resturlaub hat und ihm keine Hindernisse seitens des Arbeitnehmers oder dringende betriebliche Gründe die Inanspruchnahme des Urlaubs vorliegen. Der Urlaubsanspruch verfällt daher niemals und kann erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden. Der Arbeitgeber haftet in solchen Fällen jedoch mit einer Geldbuße von bis zu 200 000 CZK, weil er eine Straftat nach dem Gesetz Nr. 251/2005 Slg., über die Arbeitsinspektion, begeht.
Legt der Arbeitgeber den Antrittstermin für den übertragenen Urlaub nicht spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres fest, kann der Arbeitnehmer den Urlaub auch selbst nehmen. Der Arbeitnehmer muss die andere Partei mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich über seine Absicht informieren, es sei denn, eine kürzere Frist wird vereinbart.
Was ist übermäßiger Urlaub und wie geht man damit um?
Hierbei handelt es sich um eine Situation, in der ein Arbeitnehmer aus verschiedenen Gründen mehr Urlaub nimmt, als ihm zusteht. Der Arbeitnehmer ist dann verpflichtet, dem Arbeitgeber die für den unrechtmäßig genommenen Urlaub oder den unrechtmäßig genommenen Teil des Urlaubs gezahlte Vergütung zurückzuzahlen.
Übermäßiger Urlaubsanspruch kann verschiedene Ursachen haben. Fehlt ein Mitarbeiter beispielsweise unentschuldigt eine Schicht, kann der Arbeitgeber den Urlaub um die Anzahl der versäumten Stunden kürzen. Der Mitarbeiter kann dadurch rückwirkend den Anspruch auf bereits genommenen Urlaub verlieren.
Der Arbeitnehmer muss daher die zu viel gezahlte Urlaubsvergütung an den Arbeitgeber zurückzahlen. Der Arbeitgeber kann von seinem Recht Gebrauch machen, einseitig Beträge gemäß § 147 Abs. 1 Buchst. e) vom Lohn abzuziehen.
Wann kann ein Arbeitgeber die Massenurlaubsaufnahme anordnen?
Das Arbeitsgesetzbuch sieht den sogenannten Massenurlaub vor, d.h. die Festlegung eines gemeinsamen Urlaubstermins für alle oder einige Beschäftigte. Dieser ist nur bei betrieblicher Notwendigkeit zulässig. Ist beim Arbeitgeber eine Gewerkschaft oder ein Betriebsrat tätig, kann er den Massenurlaub nur nach Zustimmung dieser festlegen ist kein dieser Organe aktiv, entscheidet der Arbeitgeber eigenständig.
Die Entscheidung über einen Massenurlaub bedarf der Schriftform, und der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer mindestens 14 Tage im Voraus informieren.
Ein Massenurlaub darf maximal zwei Wochen pro Jahr dauern (bei Künstlergruppen bis zu vier Wochen) und kann in mehrere Abschnitte unterteilt werden. Alle allgemeinen Urlaubsbestimmungen gelten auch für einen Massenurlaub.