Europäischer Rechnungshof: Europäische Kommission muss die Durchsetzung des EU-Rechts beschleunigen!

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Von: Petr Berdych

Die Rolle der EU-Kommission als „Hüterin der Verträge“

Für die Überwachung der rechtzeitigen Einhaltung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß EU-Recht ist die Europäische Kommission zuständig.

Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommt und behebt dieser den Verstoß nicht rechtzeitig, kann sie ein Vertragsverletzungsverfahren[1] einleiten. Wird der Verstoß nicht behoben, kann die Kommission die Angelegenheit an den Gerichtshof der EU verweisen, der dem Mitgliedstaat erhebliche Geldstrafen auferlegen kann.

Handelt es sich bei dem Verstoß eher um technische Verstöße oder hält die Kommission dies für angebracht, kann sie anstelle eines Vertragsverletzungsverfahrens einen informellen „EU-Pilot“-Dialog einleiten.

Aber ist die Kommission wirklich effektiv? Werden Verstöße ihrerseits rechtzeitig erkannt? Ist ihre Überwachung wirksam genug? All diese Punkte wurden in einer kürzlich vom Europäischen Rechnungshof (EuR-Hof/EÚD)[2] durchgeführten Prüfung untersucht.

Mängel in der Tätigkeit der EU-Kommission

Den Feststellungen des EuRH zufolge hat die Kommission zwischen 2012 und 2023 in 38 % der Fälle die einjährige Referenzfrist für die Bearbeitung eines Falles (durch Versand eines Aufforderungsschreibens oder Abschluss des Falles) nicht eingehalten. Darüber hinaus hat sich die durchschnittliche Bearbeitungszeit für Beschwerden seit 2021 weiter verlängert.

Der EU-Pilot-Dialog im Zeitraum 2012–2023 führte in 74 % der Fälle zur Lösung der Beschwerden, ohne dass Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden mussten; der gesamte Dialog dauert jedoch unannehmbar lange. Im Jahr 2023 betrug die durchschnittliche Zeit zur Lösung einer Beschwerde mehr als zwei Jahre.

Der EuR-Hof stellte außerdem fest, dass die Kommission zwar regelmäßig Berichte über die Durchsetzung des EU-Rechts veröffentlicht, diese jedoch keine Informationen darüber enthalten, ob die Referenzfristen tatsächlich eingehalten werden.

In zahlreichen Fällen verfügte die Kommission nicht über ausreichende Informationen darüber, ob die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkamen. In Vertragsverletzungsverfahren wegen unterbliebener Mitteilung nationaler Umsetzungsmaßnahmen überschritt die Kommission in den meisten Fällen die einjährige Referenzfrist.

Beunruhigend waren auch 13 Fälle, in denen sich die Mitgliedstaaten dazu entschieden, lieber Sanktionen über einen langen Zeitraum zu zahlen, anstatt Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Dies lässt Zweifel aufkommen, ob die Sanktionen tatsächlich eine ausreichend abschreckende Wirkung haben.

Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs

Auf Grundlage einer Prüfung gab der EuR-Hof vier Hauptempfehlungen ab, die zu einer wirksameren Durchsetzung des EU-Rechts beitragen sollen:

  1. Bessere Planung und Dokumentation von Prüfungen – Schwerpunkt auf effektiverer Ressourcen-Planung und systematische Erfassung der Start- und Enddaten von Prüfungen (Ziel: Dezember 2025).
  2. Effektivierung der Erledigung von Beschwerden, EU-Pilot-Dialogen und Petitionen – einschließlich der Vereinheitlichung von Kriterien für die Priorisierung von Beschwerden und regelmäßige Informationen für Beschwerdeführer über den Stand ihrer Eingaben (Ziel: Dezember 2025).
  3. Verbesserung der Verwaltung von Verstoß-Fällen – Überwachung der Hindernisse bei der Bearbeitung von Verstoß-Fällen und Überarbeitung der Sanktionsmethodik, um sie wirklich abratend zu gestalten
    (Ziel: Dezember 2026 – 2027).
  4. Stärkung der Überwachung und der Berichterstattung über die Durchsetzung des EU-Rechts – Monitoring der Verfahrensdauer und jährliche Bewertung der Leistung der Kommission in diesem Bereich (Ziel: Dezember 2026).

Abschluss

Die Prüfung des Europäischen Rechnungshofs hat deutlich gezeigt, dass die Europäische Kommission bei der Durchsetzung des EU-Rechts nicht genug effektiv ist und nicht schnell genug reagiert. Verstöße werden von der Kommission oft nicht rechtzeitig erkannt.

Die vom EuR-Hof vorgeschlagenen Maßnahmen können zwar zu einer Verbesserung der Situation beitragen, es besteht jedoch keine Garantie dafür, dass die Kommission ihnen folgen wird, da es sich lediglich um Empfehlungen handelt und diese für die Europäische Kommission nicht rechtlich bindend sind.

[1] Art. 258 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

[2] Sonderbericht 28/2024 des Europäischen Rechnungshofs, verfügbar HIER