Der Schutz des Handelsnamens in der Rechtsprechung des EUGH

Handels- und Gesellschaftsrecht

Von: Olga Králíčková

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens in der Rechtssache C‑365/24 mit dem Schutzmarkenrecht und dem Schutz von Handelsnamen befasst. Es ging um einen Streit zwischen der Firma Doggy AB - einem nach schwedischem Recht gegründeten, sich mit Produktion von Futtermitteln und anderen Produkten für Tiere beschäftigenden Unternehmen, und einer weiteren schwedischen Firma, Purefun Group AB, die Hundeleckerlis unter dem Domain-Namen „doggie.se“ verkaufte und die Bezeichnung „DOGGIE“ bei der Tätigkeitsausübung verwendete.

Das schwedische Gericht stellte fest, dass ein Handelsname nach schwedischem Recht einen vergleichbaren Schutz genießt wie eine Schutzmarke. Konkret ist es möglich, Dritten die Verwendung einer identischen oder ähnlichen Bezeichnung für Waren oder Dienstleistungen zu untersagen, die mit denen der Tätigkeit identisch sind, für die der Handelsname eingetragen ist.

Bei einem Handelsnamen ist dieser Schutz jedoch wesentlich einfacher zu erlangen – anders als bei der Registrierung einer Schutzmarke, bei der eine detaillierte Beschreibung der Produkte oder Dienstleistungen erforderlich ist. Bei einem Handelsnamen reicht lediglich der oft sehr allgemeine Geschäftsgegenstand aus. Darüber hinaus unterliegt ein Handelsname nicht der Anforderung einer ordnungsgemäßen und systematischen Verwendung, deren Nichteinhaltung jedoch bei einer Schutzmarke zum Erlöschen des ausschließlichen Rechts dessen Inhabers führen kann.

Die Vorfrage lautete daher, ob ein solches an einem Handelsnamen geknüpftes Recht mit dem Grundsatz des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs vereinbar ist, und falls nicht, ob der Inhaber des Handelsnamens berechtigt ist, Dritten die Verwendung einer ähnlichen Markierung zu untersagen.

Da das europäische Recht nur die Schutzmarken-, nicht aber die Handelsnamenregeln harmonisiert, erklärte der Gerichtshof, er könne den Konflikt zwischen zwei Handelsnamen oder Domänen nicht umfassend beurteilen. Der umfassende Schutz, den die schwedische Gesetzgebung Handelsnamen gewährt, könne jedoch ein Hindernis für den freien Warenverkehr – einen der Grundpfeiler der Europäischen Gemeinschaft – darstellen.

Allerdings gelangte der Gerichtshof zum allgemein Schluss, dass - unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen für ev. Aufhebung des durch den Handelsnamen gewährten ausschließlichen Rechts klar definiert sind und die Art der zum Gegenstand des Unternehmens gehörenden Tätigkeiten ausreichend genau beschrieben wird - die europäische, in der Richtlinie 2015/2436 enthaltene Regelung den Inhaber eines Unternehmens nicht daran hindert, einem Dritten die Verwendung einer ähnlichen Bezeichnung wie Handels- oder Domänennamen für Produkte oder Dienstleistungen zu verbieten, die mit dem Gegenstand seiner Unternehmung identisch sind.

Im Hinblick auf das tschechische Recht besteht keine Notwendigkeit, auf diese Frage einzugehen, da das tschechische Recht einem Handelsunternehmen kein derartiges ausschließliches Recht zuspricht und zum Schutz einer einzigartigen Bezeichnung die Registrierung einer Schutzmarke erforderlich ist.