Befristet eingesetzte Mitarbeiter haben Anspruch auf die gleiche Vergütung, einschließlich der gleichen Sonderleistungen, wie unbefristet Beschäftigte

Arbeitsrecht und Ausländerrecht

Von: Veronika Odrobinová, Tereza Pitterlingová

Das Oberste Gericht entschied im Urteil 21 Cdo 351/2024, dass der Anspruch des Leiharbeiters auf zusätzliche Zahlung des Rentenversicherungsbeitrags während seiner befristeten Tätigkeit berechtigt ist. Das Gericht kam zu dem eher revolutionären Schluss, dass auch der Rentenversicherungsbeitrag ebenfalls zu den Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von § 43a Abs. 6 des Arbeitsgesetzbuches gehört und daher dem Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen einem befristet eingesetzten Arbeitnehmer und den regulären Mitarbeitern des Auftraggebers unterliegt. Dies steht beispielsweise im Widerspruch zur Meinung des Expertengremiums der Assoziation für die Entwicklung der kollektiven Verhandlungen von Arbeitsverhältnissen oder zur Methodik der staatlichen Arbeitsinspektion.

Laut Oberstem Gericht dürfen Arbeits- und Lohnbedingungen nicht allein als in den arbeitsrechtlichen Vorschriften eng definierte Bedingungen ausgelegt werden, sondern umfassen sämtliche Geld- und Sonderleistungen/ Vergünstigungen, zu deren Gewährung sich Arbeitgeber beispielsweise in ihren internen Richtlinien verpflichtet haben. Die Entscheidung stellt eine bedeutende Änderung in der Auslegung der Rechte von Leiharbeitnehmern dar und wird Auswirkungen auf die gängige Praxis von Arbeitgebern haben, die Leiharbeit in Anspruch nehmen. Daher wird es notwendig sein, die bisher etablierte Auffassung darüber, welche Sonderleistungen den Agentur-Leiharbeitnehmern zustehen und welche nicht mehr gewährt werden sollten, zu überdenken.

Die Stärkung der Rechte von Leiharbeitnehmern im Hinblick auf Sonderleistungen an Arbeitnehmer wird zu höheren Lohnkosten für den Arbeitgeber (die Arbeitsagentur) führen, der die entsprechenden Arbeitnehmer-Sonderleistungen für seine Leiharbeitnehmer bereitstellt. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Einkommensteuer aus abhängiger Tätigkeit (Lohnsteuer) gelten für Sonderleistungen an Leiharbeitnehmer jedoch in jedem Fall genauso wie für Sonderleistungen an reguläre Angestellte. Auch die administrativen Pflichten der Arbeitsagenturen in der Lohnbuchhaltungsevidenz (z.B. die Meldung solcher Sonderleistungen im Rahmen eines monatlichen JMH-Berichts) entsprechen denen regulärer Arbeitgeber.