J. Vaculíková | 24.9.2024
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Jan Prošek | June 18, 2024
Im Gegensatz zu einer Vollmacht, die in derselben Form erteilt werden muss, in der auch die Rechtshandlung, zu der der Bevollmächtigte bevollmächtigt werden soll, vorgenommen werden muss, ist eine solche Voraussetzung für einen Vorvertrag nicht erforderlich, da seine Form nicht ausdrücklich gesetzlich eingeschränkt wird. Obwohl ein Teil der Fachöffentlichkeit die Notwendigkeit einer „Formbefolgung“ auch für einen Vorvertrag anerkennt, bestätigt die aktuelle Rechtsprechung diese Auffassung nicht. Dieses Merkmal des Vertrags über den künftigen Vertrag zeigte sich auch in einem anderen Fall, in dem die Beteiligten noch etwas weiter gingen.
Der Kern des besprochenen Rechtsstreits, zu dem das Urteil des Obersten Gerichtshofs in Olomouc entstanden ist (AZ 8 Cmo 251/2023), ist die Möglichkeit, einen Vorvertrag mittels elektronischer Kommunikation, insbesondere über WhatsApp, abzuschließen. Aus dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts sowie des Berufungsgerichts ergeben sich für die Beurteilung der in dieser Form vorgenommenen Rechtshandlung interessante und höchst relevante Aspekte. Die Klägerin verlangte die Bestimmung des Vertragsinhalts über die Übertragung eines Geschäftsanteils und die Bezahlung des Betrags von 42 750 GBP nebst Zubehör/Nebenkosten. In diesem Fall wurde die Klage abgewiesen, da die Parteien keine Einigung über die zwingenden Anforderungen des Vertrags erzielten, unter anderem weil unklar war, für wenn Herr Jiří V. handelte, bzw. ob er für sich selbst als natürliche Person oder als Geschäftsführer der Klägerin (des Unternehmens) handelte. Die Gerichte haben die Möglichkeit des Abschlusses eines solchen Vertrages nicht ausgeschlossen, sondern im Gegenteil dies durch eine detaillierte Prüfung aller Umstände der gegebenen Situation bestätigt.
Im Fall der elektronischen Kommunikation in Form verschiedener Messenger-Plattformen, die Aufzeichnungen aller durchgeführten Aktionen enthalten, besteht in der tschechischen Rechtsprechung keine vollständige Einigkeit hinsichtlich der Frage, ob mit deren Nutzung ein schriftlicher Vertrag (d.h. auf elektronischem Weg) geschlossen werden kann, bzw. ob dies dem Schriftformerfordernis einer Rechtshandlung entsprechen kann. Die ausländische Rechtsprechung ist bei der Lösung dieser Fragen schon weiter. Wenn beispielsweise Emoticons den Eindruck von Interesse erwecken können, kann dieser Umstand nicht nur für die Beurteilung des Vertragsabschlusses, sondern auch aus Sicht der vorvertraglichen Haftung rechtlich relevant sein. Als rechtlich relevante Handlung kann auch der Fall angesehen werden, dass auf eine Nachricht, die ein Angebot von Waren, Dienstleistungen oder einem anderen Vertragsgegenstand enthält, mit einem Emoticon „thumbs up“, oder einem „Daumen hoch“ reagiert wird, und in einem solchen Moment kann nicht ausgeschlossen werden, dass die tschechischen Gerichte die Angelegenheit als gültigen Vertragsschluss betrachten könnten. Zu genau diesem Ergebnis kam ein kanadisches Gericht in einem Streit um den Abschluss eines Vertrages über die Lieferung von Waren. Weltgerichte, darunter auch die tschechischen, stehen daher vor der schwierigen Aufgabe, Emoticons und ihre Bedeutung im Kontext spezifischer Gespräche zu beurteilen, während sich diese Bedeutungen nicht nur im Kontext einzelner Länder und Kulturen, sondern auch innerhalb bestimmter sozialer Gruppen erheblich unterscheiden können. Um die Situation zu veranschaulichen, können wir auf die Kehrseite der Sache verweisen, als die tschechischen Gerichte das Fehlen von Emoticons als die Ernsthaftigkeit der übermittelten Nachricht ansahen (das heißt, dass die Nachricht nicht humorvoll verfasst wurde). Daher müssen sich die Gerichte in diesen Fällen eingehend mit der Bedeutung eines bestimmten Emoticons oder dessen Fehlens für den Inhalt von Gerichtsverfahren und anderen Umständen befassen.
Die gerichtliche Rechtsprechung zu rechtlichen, über Chat-Dienste oder auch in Form eines Emoticons/Smileys vorgenommenen Schritten/Handlungen entwickelt sich weiter und es ist daher notwendig, Vorsicht auch im Rahmen der im Chat gesendeten Nachrichten und Reaktionen zu haben. Unter anderem darum, dass wir zwar gewohnt sind, bei der Unterzeichnung physischer Vertragsdokumente besonders aufmerksam zu sein, die Chat-Plattform-Umgebung jedoch genau den gegenteiligen Effekt hat - die Nachricht könnte möglicherweise nicht ernst genommen werden und könnte möglicherweise keine rechtlichen Konsequenzen beabsichtigen/nach sich ziehen; doch genau das kann passieren. Das Risiko, solche rechtlichen Schritte einzuleiten oder zu beurteilen, kann in der Möglichkeit bestehen, die gesendeten Nachrichten anzupassen (obwohl solche Nachrichten normalerweise standardmäßig mit einem Hinweis auf die Tatsache versehen sind, dass sie angepasst wurden), aber auch in der Identifizierung der handelnden Person, da der Nachweis, dass die betreffende Nachricht tatsächlich von der betreffenden Person verfasst wurde, möglicherweise keine einfache Aufgabe sein kann.