Tribunal der Europäischen Union: Autonomie des Rechts auf Akteneinsicht

Datenschutz

Von: Tomáš Kreisl

Tatbestand

Im Jahr 2018 beschwerte sich eine österreichische Facebook-Nutzerin darüber, dass das soziale Netzwerk gegen die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO/ sog. GDPR) verstoße. Die Beschwerde betraf die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Klägerin reichte eine Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde ein, die den Fall aufgrund des Sitzes von Meta an die irische Datenschutzbehörde (im Folgenden „irische Behörde“) zur Entscheidung weiterleitete. Die irische Behörde erstellte daraufhin einen Entscheidungsentwurf und übermittelte diesen an andere europäische Aufsichtsbehörden sowie an die Klägerin. Einige Aufsichtsbehörden stimmten dem Entwurf nicht zu und erhoben Einwände. Da die irische Behörde mehreren dieser Einwände nicht nachkommen wollte, legte sie den Fall dem Europäischen Datenschutzausschuss vor (im Folgenden: „EDPB- Ausschuss“).

Die Klägerin beantragte erfolglos die Akteneinsicht (mit Einwänden) bei der irischen Behörde. Daher wandte sie sich direkt an den Europäischen Datenschutzausschuss, der ihr jedoch den Status einer Verfahrensbeteiligten verweigerte, da die Entscheidung nicht unmittelbar Einzelpersonen betraf. Der EDPB-Ausschuss stellte der Klägerin später einige Dokumente zur Verfügung, weigerte sich aber weiterhin anzuerkennen, dass sie durch die Entscheidung beeinträchtigt werden könnte.

Zur Angelegenheit selbst

Der Fall wurde vor dem Tribunal der Europäischen Union (beim EuGH, im Folgenden „Tribunal“) verhandelt und betrifft im Wesentlichen das in Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerte Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung. Konkret geht es um Absatz 2, der in Buchstabe a) das Recht auf Anhörung vorsieht, wenn die Maßnahme voraussichtlich nachteilige Auswirkungen auf die betroffene Person hat, und in Buchstabe b) das Recht auf die jeweilige Person betreffende Akteneinsicht. Das Tribunal kam zu dem Schluss, dass es sich hierbei um zwei voneinander unabhängige Rechte handelt und die betroffene Person daher auch dann Akteneinsicht haben sollte, wenn sie ihr Anhörungsrecht nicht ausüben konnte.

Nach der oben genannten Schlussfolgerung hatte das Tribunal zu bewerten, ob die betreffende Akte die Klägerin tatsächlich betrifft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die verbindliche Entscheidung auf der Beschwerde der Klägerin beruht und die Akte daher auch die Berücksichtigung ihrer Argumente umfasst. Selbst wenn die Klägerin formell nicht Teilnehmerin des Verfahrens war, hat sie somit ein unmittelbares Interesse am Ergebnis, d.h. die Akte betrifft sie. Das Tribunal hob daher die angefochtene Entscheidung des EDPB-Ausschusses insoweit auf, als der Antrag der Klägerin auf Akteneinsicht zurückgewiesen wurde.

Abschluss

Das Recht auf Akteneinsicht nach Artikel 41 Abs. 2 Buchst. b)  der Charta ist autonom und unabhängig vom Recht auf Anhörung. Dessen Ausübung ist nicht davon abhängig, ob ein Antragsteller durch die Entscheidung benachteiligt werden könnte, sondern davon, ob die Akte ihn „betrifft“, d.h., ob er ein unmittelbares Interesse am Ergebnis hat. Ev. Einschränkungen dieses Rechts dürfen nur im Einklang mit Artikel 52 Abs. 1 der Charta gesetzlich vorgesehen werden.