Die neue Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2024/927[1],, auch bekannt als „AIFMD II“, ändert und ergänzt die ursprüngliche AIFMD-Richtlinie von 2011 umfassend. Die Verabschiedung der neuen Richtlinie erfolgte infolge der Entwicklung an den Kapitalmärkten (Erweiterung illiquider Vermögenswerte, Kreditfonds, Outsourcing von Verwaltung usw.). Ziel ist es, die Regeln für alternative und Standardfonds zu vereinheitlichen. Die AIFMD II- Richtlinie schafft den bestehenden Regelrahmen nicht ab, sondern fügt neue Verpflichtungen und Konkretisierungen hinzu. Dazu gehören insbesondere neue Regeln für Kreditfonds, eine detailliertere Überwachung von Outsourcing, die Erweiterung der Transparenzanforderungen, Berichterstattung durch Verwalter und vieles mehr. Ziel ist es, Investoren zu schützen und Marktstabilität zu gewährleisten, ohne dass die Rolle alternativer Fonds bei der Finanzierung der Wirtschaft umfassend eingegriffen wird.
Die Transpositionsfrist für die Tschechische Republik endete am 16.4.2026. Zu diesem Zeitpunkt sollte eine Änderung des Gesetzes über Investmentgesellschaften und Investmentfonds zur Umsetzung dieser Richtlinie (im Folgenden als " ZISIF-Novelle" bezeichnet) in Kraft treten.
Die ZISIF-Novelle wurde von der Regierung Anfang November 2025 vorgelegt und die erste Lesung war für Januar 2026 geplant. Tatsächlich fand die erste Lesung erst im März dieses Jahres statt. Die zweite Lesung fand bei einer Sitzung der Abgeordnetenkammer am 14. April 2026 statt.
Die erste größere Änderung wird Kreditfonds betreffen, da die AIFMD II-Richtlinie die erste umfassende Regulierung dieser Fonds mit sich bringt. Wenn ein alternativer Fonds aktiv verleiht und Kredite einen erheblichen Teil seiner Vermögenswerte ausmachen, fällt er unter das sogenannte „loan-originating AIF-Regime“. Es verbietet das "Originate-to-distribute"-Modell (die Gewährung eines Kredits nur zum Zweck dessen sofortigen Verkaufs) und verpflichtet, bei der Übertragung mindestens 5 % der Risikobeteiligung zu behalten. Für Verwalter bedeutet das, Strategien anzupassen, das Risikomanagement, die Bewertung und Portfolioüberwachung zu stärken und regelmäßige Tests durchzuführen, um Stabilität und Anlegerschutz zu erhöhen.
Eine weitere Änderung ist die Einführung strengerer Regeln für Outsourcing, um das Entstehen sogenannter Letterbox-Unternehmen zu verhindern, bei denen der Verwalter nur eine formelle „Hülle“ ohne wirkliche Kontrolle über den Fonds ist. Die Verwalter haben nun ausführlicher an die Tschechische Nationalbank zu berichten. Auch die Rolle der Europäischen Wertpapier- und Markt-Aufsichtsbehörde bei der Einigung der Aufsicht in der EU wird gestärkt. In der Praxis bedeutet dies die Notwendigkeit, Outsourcing-Beziehungen zu überarbeiten, die übermäßige Delegation wichtiger Funktionen zu reduzieren, interne Teams zu stärken und systematische Kontrolle externer Anbieter einzuführen. Außerdem muss jeder Verwalter mindestens zwei Arbeitnehmer mit Vollbeschäftigung haben.
Nicht zuletzt betrifft die Änderung auch verpflichtende Liquiditätsmanagement-Maßnahmen, bei denen die Verwalter von offenen Fonds die Gründungsdokumente überarbeiten und ausgewählte Liquiditätsmanagement-Maßnahmen (Tools), einschließlich der Nutzungsregeln, hinzufügen müssen. Der Europäische Pass der Verwahrer öffnet den Markt für Verwahrhaltungsdienstleistungen. Dies wird die Auswahl von Verwahrern für tschechische Fonds erweitern. Sie können die Dienste renommierter ausländischer Banken nutzen, ohne eine Filiale in der Tschechischen Republik eröffnen zu müssen.
Die AIFMD II-Richtlinie verändert grundlegend den rechtlichen Rahmen alternativer Fonds. Obwohl sie die ursprüngliche Struktur der Regeln beibehält, ergänzt sie auch neue Verpflichtungen. Die Aufnahme der Richtlinie in die tschechische Rechtsordnung befindet sich derzeit im Gesetzgebungsprozess. Nun liegt es an den Verwaltern, die nächsten Schritte des Gesetzgebers zu beobachten und sich langsam auf die durch die Novelle verursachte Änderung vorzubereiten.
[1] Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2024/927 vom 13. März 2024,
zur Änderung der Richtlinie (n) 2011/61/EU und 2009/65/ES, betr. Delegierung, des Liquiditätsrisiko-managements, Aufsichtsberichterstattung, Bereitstellung von Verwahrungsdienstleistungen und Gewährung von Krediten durch alternative Investmentfonds