Das Oberste Gericht versuchte in seinem Urteil AZ. 23 Cdo 2666/2024, die Berechnung eines angemessenen Preisnachlasses vom Kaufpreis bzw. vom Preis eines Werkes zu vereinfachen. Diesmal wandte es die sogenannte relative Proportionalmethode an.
Ein Preisnachlass ist eines der Rechte, die sich aus mangelhafter Leistung ergeben. Daher müssen wir uns auf Sinn und Zweck der Regelung der Rechte aus mangelhafter Leistung selbst stützen. Unser Ziel ist es, das Gleichgewicht zwischen Leistungen der Vertragsparteien wiederherzustellen, falls das Verhältnis durch eine der Parteien gestört wird. Letztlich gehen wir davon aus, dass der Käufer für den vereinbarten Kaufpreis eine mangelfreie, diesem Kaufpreis entsprechende Leistung erhält.
Die Regelung von Rechten aufgrund einer mangelhaften Leistung ist nicht als Wiedergutmachung zu verstehen. Sie stellt vielmehr einen symbolischen Ausgleich dar, um ein ausgeglichenes Verhältnis zu erzielen. Ziel ist es nicht, die mangelhafte Partei zu bestrafen, sondern die Partei zu schützen, die den Mangel geltend macht.
Die bisherige unifizierende Rechtsprechung verpflichtete die Spruchgerichte mit der Anforderung, bei der Beurteilung der Angemessenheit eines Preisnachlasses die individuellen Umstände des Einzelfalls umfassend zu berücksichtigen. Der sich daraus ergebende angemessene Preisnachlass sollte die Erklärung des behaupteten Mangels während der Nutzung des Gegenstands, die Auswirkungen des Mangels auf die Nutzung, eine etwaige verkürzte Lebensdauer, die den Rahmen der notwendigen Reparaturkosten für die Mängelbeseitigung hinausgehenden Kosten sowie weitere Aspekte berücksichtigen. Die Höhe des Preisnachlasses hängt primär von Art und Umfang des Mangels im Verhältnis zum Preis, der Minderung der funktionalen Eigenschaften des Gegenstands und gegebenenfalls seinem ästhetischen Wert ab. Der Preisnachlass entspricht nicht allein den Reparaturkosten, sondern spiegelt auch die Nutzbarkeit bzw. Lebensdauer wider.
Wenn wir Artikel unter oder über dem üblichen Preis kaufen, spiegelt sich dies auch in der Höhe des angemessenen Preisnachlasses wider. Das Ergebnis ist je nach Ausgangslage niedriger oder höher.
Die Entscheidungspraxis gibt uns daher keinen konkreten Schlüssel zur Bestimmung eines angemessenen Preisnachlasses. Die oben genannten Anforderungen können mithilfe der sogenannten relativen Proportionalmethode erfüllt werden. Ausgangspunkt dieser Methode ist der übliche Preis des mangelhaften und eines mangelfreien Artikels. Multipliziert man deren Anteil mit dem vereinbarten Preis und subtrahiert diesen Wert vom vereinbarten Preis, erhält man die Höhe des Preisnachlasses. Zur besseren Veranschaulichung lässt sich die verbale Darstellung wie folgt grafisch darstellen:
Preisnachlass = vereinbarter - (üblicher Preis des mangalhaften Artikels / üblicher Preis für einen mangelfreien Artikel * vereinbarter Preis)
Das Oberste Gericht bestreitet jedoch nicht die Existenz anderer Methoden zur Berechnung eines angemessenen Preisnachlasses. Entscheiden sich die entscheidenden Gerichte jedoch für eine andere Berechnungsmethode, müssen sie diese Abweichung im Einzelfall hinreichend begründen.