Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik befasste sich in seinem Urteil vom 27. August 2025, Aktenzeichen 23 Cdo 2565/2024, mit der Frage bzgl. Gültigkeit einer Werkvertragsänderung für Arbeiten, die in einer anderen als der ursprünglich vereinbarten Form ausgeführt wurden.
Der vom Obersten Gericht beurteilte Fall betraf einen Bauwerkvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer - Bauunternehmer. Im Vertrag wurde vereinbart, dass die Arbeiten innerhalb von 120 Kalendertagen nach Übergabe der Baustelle abzuschließen waren und die Übergabe der Baustelle durch ein schriftliches Protokoll zu bestätigen war. Vertragsänderungen bedurften ausschließlich der Schriftform, andernfalls waren sie unwirksam. Der Auftraggeber forderte den Auftragnehmer jedoch später per E-Mail auf, unverzüglich mit den Arbeiten zu beginnen, ohne dass zuvor ein Protokoll über die Übergabe der Baustelle erstellt worden war. Der Auftragnehmer nahm die Arbeiten auf, und beide Parteien setzten die Vertragsbeziehung faktisch fort, ohne das formelle Verfahren einzuhalten.
Nach Ablauf der Fertigstellungsfrist trat der Auftraggeber vom Vertrag mit der Begründung zurück, dass die Arbeiten nicht fristgerecht abgeschlossen worden seien. Die Vorinstanz-Gerichte erklärten den Rücktritt vom Vertrag jedoch für unwirksam, da ihrer Ansicht nach die Fertigstellungsfrist mangels eines Übergabeprotokolls nie begonnen habe. Das Oberste Gericht widersprach dieser Auslegung. Es betonte, dass der tatsächliche Wille der Parteien und ihr nachfolgendes Verhalten zu prüfen seien. Wenn der Auftragnehmer mit den Arbeiten begonnen und der Auftraggeber dies akzeptiert habe, könne eine konkludente Vereinbarung zur Vertragsänderung (einschließlich des Verzichts auf die Schriftform) vorliegen.
Das Oberste Gericht bestätigte, dass, wenn eine bestimmte Form nur aufgrund einer Vereinbarung der Parteien erforderlich ist (z.B. eine schriftliche Form für Vertragsänderungen), die Parteien diese nachträglich gemeinsam ändern oder auf sie verzichten können, sofern die vertraglichen Regelungen dies nicht ausschließen. Ungültig ist ein Rechtsakt, der nicht der vereinbarten Form entspricht; diese Ungültigkeit kann jedoch nachträglich, z.B. durch einen Nachtrag in der erforderlichen Form, beseitigt werden.
Das Gericht betonte weiterhin, dass das nachfolgende Verhalten der Parteien für eine Vereinbarung über den Verzicht auf die vereinbarte Form von Bedeutung ist. Indem die Baustelle tatsächlich übergeben wurde und der Auftragnehmer anschließend mit Wissen des Auftraggebers die Arbeiten aufnahm, zeigten beide Parteien ihren Willen zur Fortsetzung des Vertragsverhältnisses, auch ohne Einhaltung der vereinbarten schriftlichen Form.
Die genannte Entscheidung verdeutlicht, dass nicht nur der Vertragsinhalt, sondern auch das nachfolgende Verhalten der Vertragsparteien rechtlich relevant ist. Daher ist es erforderlich, dass die Vertragspraxis den festgelegten Formanforderungen entspricht, damit diese effektiv anwendbar sein können.