Neue Regeln zu Geschäftsgeheimnissen: breitere Definition, mehr Sicherheit für Unternehmen

Handels- und Gesellschaftsrecht

Von: Magdalena Uřičařová

Die Regierung bereitet eine Gesetzesänderung der rechtlichen Regelung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor, mit dem Ziel, den bestehenden Schutz zu präzisieren und zu stärken sowie gleichzeitig die tschechische Gesetzgebung an die Anforderungen der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2016/943 vom 8. Juni 2016, zum Schutz nicht offengelegter Know-how- und Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor deren unbefugter Erwerbung, Nutzung und Offenlegung, anzupassen.

Während das grundlegende Wesen von Geschäftsgeheimnissen unberührt erhalten bleibt, schlägt die Regierung vor, die Definition deren Verletzung zu erweitern und so den rechtlichen Schutz zu stärken. Die Änderungen betreffen vor allem das Gesetz Nr. 89/2012 Slg., das Bürgerliche Gesetzbuch, und das Gesetz Nr. 99/1963 Slg., Zivilprozessrecht.

Nach der aktuellen Gesetzgebung fällt die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen unter den Tatbestand „unlauterer Wettbewerb“, der die Durchsetzbarkeit des Schutzes einschränkt. Die Gesetzesänderung teilt Geschäftsgeheimnisverletzungen in separate Bestimmungen auf, sodass die Verletzung der Geschäftsgeheimnisse nicht mehr die Bedingungen der sog. „generellen Klausel“ zum unlauteren Wettbewerb erfüllen muss. Infolgedessen wird der rechtliche Schutz auch auf jene Fälle ausgeweitet, in denen die Verletzung außerhalb wirtschaftlicher Beziehungen stattfindet. Die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen im Rahmen des Wirtschaftsverkehrs stellt jedoch weiterhin den Tatbestand unlauteren Wettbewerbs dar.

Die Gesetzesänderung erweitert auch die Definition der Verletzung der Geschäfts-geheimnisse; Während die derzeitige Regelung nur zwischen unbefugter Offenlegung und Nutzung von Geschäftsgeheimnissen unterscheidet, definiert die neue Fassung auch unbefugten Erwerb von Geschäftsgeheimnissen und fügt auch weitere Beispiele für die Verletzung der Geschäftsgeheimnisse hinzu, wie Importieren, Exportieren oder Lagern eines handelsgeheimnisverletzenden Produkts zum Zweck dessen Produktion, des Angebots oder der Marktplatzierung. Nun sollen auch die Bedingungen, unter denen der Erwerb, die Offenlegung oder die Nutzung von Geschäftsgeheimnissen unberechtigt sind, genauer definiert werden.

Darüber hinaus soll die Gesetzesänderung eine Bestimmung mit ausdrücklich festlegten Situationen einführen, in denen keine Verletzung vorliegt, beispielsweise wenn ein Geschäftsgeheimnis durch Beobachtung, Untersuchung, Zerlegung oder Testierung eines öffentlich zugänglichen Gegenstands erlangt wird oder wenn die handelnde Person den Gegenstand im Besitz rechtmäßig besitzt, es sei denn, es gibt Verpflichtung, den Erwerb des Geschäftsgeheimnisses einzuschränken.

Insgesamt soll die Gesetzesänderung zu mehr Rechtssicherheit und Übersichtlichkeit der rechtlichen Regelung beitragen. Mit diesem Schritt verspricht die Regierung einen positiven Einfluss auf das wirtschaftliche Umfeld, ohne dass die Gesetzesänderung Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte hat.