Das tschechische geodätische Vermessungs- und Katasteramt (im Folgenden „ČÚZK“) erlaubte die Eintragung einer Änderung des Pfandrechts bisher nur bei einem Wechsel des Pfandgläubigers. Andere Änderungen an einem bestehenden Pfandrecht konnten nicht eingetragen werden. Bisher war hierfür in der Praxis eine Vereinbarung erforderlich, die den ursprünglichen Pfandvertrag aufhob und durch einen vollständig neuen Pfandvertrag ersetzte.
Die Änderung der Praxis wurde durch das Urteil des Prager Stadtgerichts, AZ. 92 C 4/2022 begünstigt. Im vorliegenden Fall ging es um eine Erhöhung der gesicherten Forderungen, da die Kläger eine Änderung des Grundpfandrechts im Grundbuch auf Grundlage eines Zusatzes zum Pfandrechtsvertrag beantragten. Das Gericht gab den Klägern Recht. Dank dieser Gerichtsentscheidung veröffentlichte das ČÚZK-Amt eine Stellungnahme zur Änderung des Grundpfandrechts und anderer Rechte.
Das Amt gestattet nun die Eintragung von Änderungen an bereits eingetragenen Rechten bei Erhöhung des Kapitals, Verlängerung der Frist für die Entstehung von Forderungen sowie damit verbundenen Änderungen des Veräußerungs- oder Belastungsverbots. Zudem wurden neue Arten von Rechtsverhältnissen in das Kataster aufgenommen: Änderung eines vertraglichen Pfandrechts, Änderung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots, Änderung eines Veräußerungsverbots und Änderung eines Belastungsverbots.