Geplante Änderungen der Produkthaftung

Legal

Von: Tereza Pitterlingová

Es wird eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches vorbereitet, die die Bestimmungen zur Haftung für Produktmängel ändern soll und spätestens ab Dezember 2026 in Kraft treten soll. Der Entwurf des Ministeriums für Handel und Industrie basiert auf der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2024/2853, zur Haftung für fehlerhafte Produkte. Die Verordnung aktualisiert die bestehende Regelung von 1985, unter Berücksichtigung moderner Technologien und neuer Geschäftsmodellen der Kreislaufwirtschaft. Ziel ist es, einen besseren Verbraucherschutz und mehr Rechtssicherheit für Unternehmen zu gewährleisten. Der Anwendungsbereich der rechtlichen Regelung wird auf Anbieter digitaler Dienstleistungen und Produkte sowie auf Softwareentwickler ausgeweitet.

Die Änderung soll eine grundlegende Erweiterung des Produktverständnisses bringen. Während die aktuelle Regelung primär für materielle Güter gilt, soll die neue auch Elektrizität und andere Rohstoffe sowie alle Arten von Software, einschließlich künstlicher Intelligenz und anderer digitaler Elemente, umfassen. Die Gesetzesänderung trägt somit der Realität der heutigen Welt Rechnung, in der Fehler in digitalen Produkten genauso leicht Schaden anrichten können wie Fehler in materiellen Produkten.

Der Kreis der Personen, die für Schäden durch fehlerhafte Produkte haften können, wird ebenfalls deutlich erweitert. Dies soll die Ermittlung einer verantwortlichen Person beschleunigen und die Schadensabwicklung effizienter gestalten. Neben dem Hersteller und Lieferanten des importierten Produkts, wie im geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt (§ 2939 und 2940), wird der Kreis der Haftungsverpflichteten künftig wie folgt erweitert.

  • eine Person, die ein Produkt außerhalb der Kontrolle des ursprünglichen Herstellers wesentlich verändert und es auf den Markt bringt (Kontrolle umfasst auch den Einbau einer Komponente, die Verbindung, Aktualisierung oder Verbesserung von Software, einschließlich Dritter, die mit Zustimmung des Herstellers handeln)
  • der Hersteller der mangelhaften Produktkomponenten (einschließlich digitaler Komponenten oder Dienstleistungen),
  • Befindet sich der Hersteller außerhalb der EU, haften der Importeur und sein Bevollmächtigter gesamtschuldnerisch (und sind diese Personen nicht in der EU ansässig, haftet die Person, die die Lagerung, Verpackung oder Versendung des Produkts anbietet ).
  • der Vertreiber des Produkts auf den europäischen Markt oder der Betreiber der Online-Plattform (es sei denn, die für den Schaden haftende Person kann nicht durch eine andere der oben genannten Methoden ermittelt werden).

Auch die Vorgehensweise bei der Beurteilung von Produktmängeln wird sich ändern. Die Beurteilung wird sich nicht mehr allein auf die Sicherheit des Produkts und seine physikalischen Eigenschaften stützen, sondern auch darauf, ob einzelne digitale Komponenten ordnungsgemäß funktionieren, ob die Software aktuell und interoperabel ist und ob die Produkte ihre Funktion über den vom Verbraucher erwarteten Zeitraum erfüllen können. Produkte müssen zudem Cybersicherheitsanforderungen erfüllen.

Im Hinblick auf den umfassenderen Produktbegriff wird auch der Umfang der geltend zu machenden Schäden erweitert. Die neue Formulierung sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, Schadensersatz für Datenverlust oder -beschädigung sowie in bestimmten Fällen auch für immaterielle Schäden zu fordern. Angesichts der Bedeutung digitaler Daten (bedeutender Handelsartikel) ist es unerlässlich, die Rechte von Privatpersonen und Unternehmen im Falle eines Datenverlusts zu schützen. Die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen wird verlängert, sodass die gesetzliche Regelung auch Fälle berücksichtigt, in denen ein Mangel erst nach längerer Zeit erkennbar wird. Die Gesetzesänderung stärkt zudem die prozessuale Position des Verbrauchers und erleichtert ihm den Nachweis eines Schadens, was insbesondere bei digitalen Produkten dazu beiträgt, die Interessen von Verbraucher und Hersteller bzw. Entwickler besser auszugleichen.

Die Modernisierung des Produkthaftungsrechts für durch einen Produktmangel verursachte Schäden erfordert nun von Herstellern, Importeuren und anderen Akteuren der Lieferkette die Anpassung ihrer internen Prozesse an die neuen gesetzlichen Anforderungen. Dies betrifft insbesondere Software-Entwickler und Anbieter digitaler Inhalte und Dienste, die bisher nicht unter die Gesetzgebung fallen.