Die Anforderungen an Fluggesellschaften beim Ausgleich für gestrichene Flüge sind nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs[1] (EuGH) noch strenger. Passagiere, deren Flüge storniert wurden, müssen von der Fluggesellschaft für den vollen Preis des gekauften Flugtickets entschädigt werden, auch wenn ein Teil des Preises eine Provision für den Vermittler des Ticketverkaufs ist.
Die Fahrgäste hatten Flugkarten bei der Gesellschaft KLM durch das Portal Opodo gekauft, das ein zertifiziertes Reisebüro mit der Berechtigung ist, Flugtickets für die Gesellschaft KLM auszustellen. Für den gestrichenen Flug erstattete die Fluggesellschaft nur einen Teil des Flugticketpreises, nach Abzug von ca. 95 EUR, was Opodo als eine Vermittlerprovision berechnete. Die Fahrgäste überließen ihre Ansprüche auf Mahnung der Rückerstattung des vollen Ticketpreises dem Österreichischen Verbraucherschutzverband, und der Fall gelangte vor das österreichische Oberste Gericht.
Es verwies eine vorläufige Frage an den EU-Gerichtshof bezüglich der Auslegung der Verordnung Nr. 261/2004, über Regeln zur Erstattung und Unterstützung von Flugpassagieren im Falle einer Verweigerung des Boardings. Der EuGH hätte prüfen müssen, ob die Erstattung für einen gestrichenen Flug auch die vom Vermittler eingezogene Provision einschließen sollte, sofern die Fluggesellschaft weiß, dass eine Provision berechnet wird, aber die genaue Höhe in einem bestimmten Fall nicht kennt, und gegebenenfalls, wer die Beweislast trägt, dass die Fluggesellschaft von der Provision Kenntnis hatte.
Das von der Gesellschaft KLM behauptete Argument - dass sie über die Existenz einer von der Ges. Opodo erhobenen Vermittlungsprovision/-höhe nicht wusste – hielt vor dem EuGH nicht stand. Das Gericht folgte seinem früheren Urteil in dem Fall Dirk Harms und weitere, v. Vueling Airlines SA, in dem der EuGH zu dem Schluss kam, dass der für die Berechnung der Entschädigung für den gestrichenen Flug verwendete Preis auch die Provision des Vermittlers einschließen muss, sofern deren Existenz der Fluggesellschaft bekannt war. Eine Ausnahme würde nur erfolgen, wenn die Provision ohne Wissen der Fluggesellschaft[2] festgelegt wurde.
Laut dem EuGH ist der Kauf eines Flugtickets die einzige Transaktion, die auch die Provision des Vermittlers beinhaltet. Gibt die Fluggesellschaft dem Vermittler vorab die Zustimmung, Flugtickets in seinem Namen und auf seine Rechnung auszustellen und auszugeben, kann angenommen werden, dass sie sein Geschäftsmodell einschl. Erhebung von Vermittlungs-provisionen kennt. Die Fluggesellschaft muss die genaue Höhe der Provision nicht kennen.
Andernfalls würde es den Fahrgästen erschweren, ihre Ansprüche geltend zu machen, und das Schutzniveau würde für Fahrgäste verringert. Wahrscheinlich würde auch das Interesse am Kauf von Flugtickets über Vermittlungsportale zurückgehen. Fluggesellschaften bleibt die Möglichkeit einer regressiven Entschädigung vom Vermittler in Höhe der gezahlten Provision.
[1] Gerichtshof der Europäischen Union, Fall C‑45/24, Verein für Konsumenteninformation
v. Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV, Urteil vom 15. 1. 2026, ECLI:EU:C:2026:2.
[2] Gerichtshof der Europäischen Union, Fall C‑601/17, Dirk Harms und weitere,
v. Vueling Airlines SA, Urteil vom 12. 9. 2018; ECLI: EU:C:2018:702.