J. Vaculíková | 24.9.2024
Verbraucherschutz und Haftung für das Fehlverhalten eines ArbeitnehmersSteuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
Marie Mandíková | July 26, 2024
Das Jahr 2024 wird in Fachkreisen oft als das Jahr der Gesetzgebungsänderungen bezeichnet, und dies gilt insbesondere für das Arbeitsrecht. Nach mehreren wichtigen Änderungen wichtiger arbeitsrechtlicher Regelungen, die in diesem Jahr verabschiedet wurden oder in diesem Jahr in Kraft traten, hat der Senat eine weitere wichtige Änderung des Arbeitsgesetzbuchs verabschiedet, die mehrere grundlegende Änderungen mit sich bringt.
Die größte und am meisten diskutierte Neuigkeit ist zweifellos die automatische Erhöhung des Mindestlohns. Der Mindestlohn sollte sich nun am prognostizierten Durchschnittslohn für das Folgejahr orientieren, den das Finanzministerium jeweils bis Ende August des Vorjahres bekannt geben würde. Neu legt die Regierung stets einen Koeffizienten für zwei Jahre im Voraus fest und berücksichtigt dabei wirtschaftliche Faktoren wie Kaufkraft, Lebenshaltungskosten, Lohnwachstumsrate und Produktivitätsentwicklung. Eine Änderung der Höhe des festgelegten Koeffizienten vor Ablauf des betreffenden Zeitraums ist nur dann möglich, wenn sich die wirtschaftlichen innerstaatlichen Bedingungen des Landes erheblich ändern. Innerhalb des Zweijahreszeitraums wird es möglich sein, unterschiedliche Koeffizienten für einzelne ganze Jahre festzulegen. Das Ministerium für Arbeit und Soziales sollte dann immer bis Ende September den Mindestlohn für das Folgejahr festlegen (zwar als Produkt aus erwartetem Durchschnittslohn und einem Regierungskoeffizienten). Die Änderung geht davon aus, dass der Mindestlohn 47 % des Durchschnittslohns bis zum Jahr 2029 entsprechen wird. Diese Anforderung basiert auf der europäischen Richtlinie über angemessene Mindestlöhne. Derzeit beträgt der Mindestlohn 18 900 Kronen, was 41,1 % des Durchschnittslohns entspricht.
Eine weitere Neuerung, die die Novelle mit sich bringt, ist die vollständige Abschaffung des Garantielohns für den Privatsektor. Das neue Garantiegehalt gilt daher nur für Arbeitnehmer im Gehaltsbereich. Gleichzeitig werden die derzeit 8 niedrigsten Niveaus des Garantielohns im Gehaltsbereich auf 4 eingeengt, wobei deren Höhe nicht mehr durch die Regierung durch ihre Verordnung bestimmt wird, sondern sich vom Mindestlohn ableiten wird.
Als Kriterium für die Einteilung der Arbeiten in einzelne Gruppen wird der Qualifikationsbedarf (Ansprüchigkeit) der erbrachten Leistungen sein. Über die Teilung selbst wird die Regierung durch eine Verordnung entscheiden.
Das Arbeitsgesetz sieht derzeit vor, dass der Arbeitgeber, der den Beginn und das Ende der Schichten festlegt, über die Aufteilung der Arbeitszeit entscheidet. Die Novelle führt jedoch die neue Möglichkeit ein, die Arbeitszeiten durch Mitarbeiter selbst zu planen (einschließlich der sog. Arbeitnehmer mit Vereinbarung). Allerdings hat nicht jeder Arbeitnehmer automatisch Anspruch auf eine selbstbestimmte Arbeitszeitgestaltung, sondern setzt den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber voraus. Diese Vereinbarung ist gesetzlich mit einer Kündigungsfrist von nur 15 Tagen kündbar.
Beim Abschluss von Tarifverträgen in einer Situation, in der es beim Arbeitgeber mehr als eine Gewerkschaft gibt, muss der Arbeitgeber mit allen Gewerkschaften über den Abschluss des Tarifvertrags verhandeln. Gleichzeitig müssen alle diese Gewerkschaften mit der daraus resultierenden Formulierung des Tarifvertrags einverstanden sein. Die neue Regelung sieht vor, dass der Arbeitgeber, wenn innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Gewerkschaftssitzung keine Einigung erzielt wird, ein vereinfachtes Verfahren einleiten kann, bei dem er eine oder mehrere der repräsentativsten Organisationen auswählt und dann mit dieser (bzw. mit diesen) einen Tarifvertrag abschließt. Dies gilt nicht, wenn absolute Mehrheit der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis sich mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden erklärt. Arbeitnehmer können das vereinfachte Verfahren mit ihrem Veto ablehnen oder dem Arbeitgeber eine andere Gewerkschaftsorganisation vorschlagen, die sie für am repräsentativsten halten.
Ein Tarifvertrag im vereinfachten Verfahren muss innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag abgeschlossen werden, an dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmern seine Absicht zum Abschluss eines Tarifvertrags mit einer oder mehreren Gewerkschaften mitgeteilt hat oder ab dem Tag, an dem der Arbeitgeber die Erklärung der Arbeitnehmer über ihre Wahl erhalten hat.
Der Vorschlag wurde von der Mehrheit der Senatoren unterstützt und wird nun dem Präsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Gleichzeitig sollte die Novelle bereits ab 1. August 2024 in Kraft treten. In der Praxis würde dies bedeuten, dass der neue Valorisierungsmechanismus zur Berechnung des Mindestlohns schon ab dem Folgejahr gelten würde.