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Veronika Odrobinová | June 13, 2023

Beendigung der Haftung des Geschäftsführers für die Schulden des Unternehmens aufgrund der Verjährung

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Im Urteil AZ 4 Cmo 129/2022 vom 24. 1. 2023 befasste sich das Oberste Gericht in Prag mit der von einem Geschäftsführer erhobenen Verjährungseinrede, der das Vorliegen von Voraussetzungen für die Dauer der gesetzlichen Haftung gemäß § 159 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegenüber Gläubigern im Zusammenhang mit dem seinerseits dem Unternehmen verursachten Schaden in Frage gestellt hat. Der Geschäftsführer wandte ein, dass er nicht verpflichtet sei, dem Schuldner den Schaden zu ersetzen, den der Kläger als Gläubiger des Unternehmens gegen ihn geltend mache, da das Unternehmen seinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Geschäftsführer nicht rechtzeitig ausgeübt habe, infolgedessen dieser  verjährt wurde und die Schadensersatzpflicht des beklagten Geschäftsführers erloschen ist.

Das Oberste Gericht kam zu dem Schluss, dass eine der Voraussetzungen für die Entstehung und Dauer der gesetzlichen Haftung des Körperschaftsorgans für die Schulden des Unternehmens die bestehende Verpflichtung zum Ersatz des bei der Ausübung der Funktion entstandenen Schadens ist. Wurde das Recht nicht innerhalb der Verjährungsfrist ausgeübt und widerspricht der Schuldner dieser Verjährung im gerichtlichen Verfahren, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet.

Kommt es zur Verjährung des Anspruchs des Unternehmens auf Schadensersatz, muss dem Mitglied des satzungsmäßigen Organs die Möglichkeit gegeben werden, sich durch einen Einspruch gegen die Verjährung zu verteidigen. Das heißt, wenn er aufgrund der Verjährung gegenüber der Gesellschaft nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist, kann er auch nicht aufgrund der gesetzlichen Haftung gem. § 159 Abs. 3 BGB zur Leistung verpflichtet werden.

Der entscheidende Zeitpunkt ist die Ausübung des Rechts vor Gericht, also der Tag der Klageerhebung. Wenn der Anspruch auf Schadensersatz verjährt ist, bevor der Gläubiger eine Klage aufgrund des Haftungsanspruchs erhoben hat, wird der Einspruch des beklagten Mitglieds des statutarischen Organs des Unternehmens erfolgreich sein.

Auch die Schlussfolgerung des erstinstanzlichen Gerichts zum Beginn und Ende der subjektiven Verjährungsfrist hielt das Oberste Gericht für richtig. Dabei fand auf die Bestimmung § 619 Abs. 2 BGB Anwendung, wonach es für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebend ist, wann eine berechtigte Person die Umstände für den Beginn derer Lauf kennengelernt hatte und erfahren konnte. Im vorliegenden Judikat handelte es sich um den zweiten Geschäftsführer des Unternehmens und dessen Mehrheitsaktionär.

Der zweite Geschäftsführer hatte im Auftrag des Gesellschafters zu überwachen, wie der erste Geschäftsführer (Beklagte) die Investitionen des Gesellschafters in das Unternehmen verwaltet, wobei dies nach Auffassung des Gerichts nicht im Widerspruch zu den Interessen eines solchen Unternehmens stehen darf. Im Verfahren konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Mehrheitsgesellschafter und der zweite Geschäftsführer keinen Zugriff auf das Konto des Unternehmens hatten und nicht über die Zahlungen informiert wurden, die sie als Schaden ansehen. Da sie nicht intervenierten und die Klage erst nach Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist ab dem Datum der betreffenden Zahlungen einreichten, verjährte ihr Anspruch auf Schadensersatz bereits vor der Klageerhebung.

Das Oberste Gericht hielt den Einwand des Klägers, dass die Verjährungsfrist gegen die guten Sitten verstoße, nicht für relevant und befand nicht, dass die notwendigen außergewöhnlichen Umstände vorliegen, um das Recht zu verweigern, sich auf den Einwand der Verjährungsfrist zu berufen, der einen solchen Eingriff in den Grundsatz der Rechtssicherheit rechtfertigen würde. Die Absicht des Beklagten, dem Kläger einen Schaden zuzufügen, sei nicht nachgewiesen und er habe die Verjährung nicht zum Nachteil der anderen Verfahrenspartei missbraucht.

Autor: Veronika Odrobinová, Tomáš Přibyl