Das Gesetz Nr. 253/2008 Slg., über bestimmte Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erträgen aus Straftaten und die Terrorismusfinanzierung („AML-Gesetz“) wurde seit Anfang letzten Jahres mehrfach novelliert. Grund dafür ist unter anderem die Notwendigkeit, die Änderungen zu berücksichtigen, die sich aus dem neuen AML-Paket der Europäischen Union sowie der neuen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2023/1114 über Kryptowerte-Märkte, die sog. „MiCA“, ergeben.
Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit virtuellen Vermögenswerten (wie Kryptowerte in der europäischen Gesetzgebung genannt werden) gelten neu nach dem AML-Gesetz als Verpflichtete. Dies gilt jedoch nur in Fällen, wenn sie eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einem virtuellen Vermögenswert, also nicht beispielsweise eine bloße Beratung erbringen. In Teil Zwei des Gesetzes wurde ein neuer Titel bzw. das Hauptstück VI eingefügt, das die Regeln für die Zulassung zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit virtuellen Vermögenswerten festlegt.
Neu wird das Problem nicht gehosteter Adressen berücksichtigt. Nach europäischem Recht gilt als nicht gehostete Adresse eine Adresse eines distribuierten Registers, die nicht mit (i) einem Kryptowerte-Dienstleister oder (ii) einem Unternehmen ohne Sitz in der EU verbunden ist, das ähnliche Dienstleistungen wie ein Kryptowerte-Dienstleister anbietet. Bei der Übertragung von Kryptowerten von /zu einer nicht gehosteten Adresse ist der Anbieter der mit virtuellen Vermögenswerten verbundenen Dienstleistungen verpflichtet, alle potenziellen Risiken zu berücksichtigen. Der Handel mit einer nicht gehosteten Adresse ist nun auch ein Faktor bei der Bestimmung des Risikoprofils des Kunden gemäß der Verordnung Nr. 67/2018 Slg., über bestimmte Anforderungen an ein System interner Grundsätze, Verfahren und Kontrollmaßnahmen gegen die Legalisierung von Erträgen aus Straftaten und die Terrorismusfinanzierung.
Die Gesetzesänderungen betreffen jedoch nicht nur die Kryptowerte, auch einige Definitionen wurden geändert. So wird eine Geschäftsbeziehung nun nicht nur als Vertragsverhältnis, sondern auch als Berufsverhältnis verstanden. Dies betrifft beispielsweise Notare, die gesetzliche und nicht vertragliche AML-Pflichten (zur Geldwäschebekämpfung) ausüben. Darüber hinaus wurde im Einklang mit der EU-Gesetzgebung der Begriff „satzungsgemäßes/gesetzliches Organ“ bei politisch exponierten Personen durch den Begriff „Leitungs- und Kontrollorgan“ ersetzt.
Ein weiteres Ziel der Gesetzesänderungen war die Klarstellung bisher nicht eindeutiger Bestimmungen. Die bislang eher implizite Verpflichtung des Verpflichteten zur Auswertung von Informationen und zur Aufdeckung verdächtiger Transaktionen wurde nun explizit formuliert. Auch die Regelung bezüglich der vom Verpflichteten zu benennenden Kontaktperson für die Kontaktaufnahme mit der Finanzanalyse-stelle („FAÚ“) wurde präzisiert. Diese muss nun während der Geschäftszeiten des Verpflichteten und während der Durchführung von Transaktionen durch den Verpflichteten erreichbar sein. Die Fristen für die Benachrichtigung der FAÚ-Stelle über Änderungen der Kontaktpersonen wurden ebenfalls verkürzt.
Mit der Novellierung wurde auch die Verjährungsfrist für schwere Ordnungswidrigkeiten/Verstöße mit einer Obergrenze von mindestens 1 000 000 CZK auf 5 Jahre verlängert. Der Grund dafür war die Vereinheitlichung der Verjährungsfrist der FAÚ-Stelle mit denen der Tschechischen Zentralbank (ČNB), die ebenfalls für die Verhandlung dieser Art von Verstößen zuständig ist.
Die aufgeführten Änderungen stellen eher einen Anfang dar. Mit dem schrittweisen Inkrafttreten des europäischen AML-Pakets kommen auf die Verpflichteten weitere Verpflichtungen zu, die sie einhalten müssen.