Im Februar dieses Jahres wurde ein neuer Regierungsentwurf zur Abschöpfung von Eigentum unerklärter Herkunft der Abgeordnetenkammer vorgelegt. Es handelt sich um eine Gesetzgebung, die besondere Maßnahmen in das tschechische Recht zur Beschlagnahmung von Eigentum mit verdächtig unklarer Herkunft einführen soll. Ziel ist es, Situationen zu vermeiden, in denen der Staat beschlagnahmtes Eigentum zurückgeben muss, dessen kriminelle Herkunft stark vermutet wird, es jedoch nicht möglich war, ein konkretes Verbrechen zu beweisen oder den Täter zu verurteilen.
In der Praxis gibt es wiederholt Fälle, in denen Eigentum im Strafverfahren beschlagnahmt wird, das nach den Schlussfolgerungen der Strafverfolgungsbehörden wahrscheinlich durch eine Straftat erlangt wurde, aber aufgrund Beweisnot - da es unmöglich ist, ein bestimmtes Verbrechen zu beweisen und zu einer Verurteilung zu gelangen - es nicht abgeschöpft werden kann und zurückgegeben werden muss. Typisch ist zum Beispiel die Nutzung sogenannter Durchgangs-/Flow - oder Transitkonten, über die die höchstwahrscheinlich aus kriminellen Aktivitäten stammenden Geldmittel grenzüberschreitend überwiesen werden.
Das Gesetz enthält eine neue europäische Verordnung – Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024, über die Eintreibung und Beschlagnahmung von Eigentum (im Folgenden als "Richtlinie" genannt). Die Richtlinie führt die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vor, die Beschlagnahmung unerklärter im Zusammenhang mit kriminellen Taten erworbener Vermögenswerte auch ohne vorherige Verurteilung des Täters zu erlauben. Die Tschechische Republik (zusammen mit anderen EU-Ländern) ist verpflichtet, die Richtlinie bis zum 23. November 2026 umzusetzen.
Eine Schlüsselinnovation des Entwurfs ist die Einführung der sogenannten Abschöpfungsmaßnahme – eines neuen Rechtsinstituts, das in der Beschlagnahmung ("Abschöpfung") illegal entstandenen Eigentums besteht.
Das Gericht kann diese Maßnahme auf das im ursprünglichen Strafverfahren beschlagnahmte Eigentum verhängen, wenn dessen rechtlicher Ursprung nicht glaubwürdig und nachweislich dokumentiert wurde und das Gericht (nach Berücksichtigung aller Umstände) der Ansicht ist, dass das Eigentum aus kriminellen Aktivitäten stammt. Daher erfordert die Abschöpfung von Eigentum unerklärter Herkunft keine vorherige Verurteilung eines bestimmten Täters oder einen Nachweis betr. Zusammenhang des Eigentums mit einer bestimmten Straftat.
Dies ist das sogenannte in-rem-Verfahren – ein Verfahren, das darauf abzielt, die Natur des Vermögens selbst, nicht die Schuld einer bestimmten Person zu bewerten. Der Beweisstandard für die Entscheidung des Gerichts ist niedriger gesetzt als in einem standardweisen Strafverfahren: Es reicht aus, wenn das Gericht überzeugt ist, dass das Eigentum wahrscheinlich aus kriminellen Aktivitäten stammt, wenn es keine glaubwürdigere Erklärung für seine legale Herkunft gibt.
Das Abschöpfungsverfahren wird auf ein vorheriges Strafverfahren folgen. Ein Antrag kann nur von der Staatsanwaltschaft gestellt werden, und zwar nur, wenn im ursprünglichen Strafverfahren Vermögenswerte von mindestens 1.000.000 CZK (bzw. sogar weniger im Fall krimineller Aktivitäten einer organisierten kriminellen Gruppe) beschlagnahmt wurden, und die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass die Bedingungen für die Abschöpfung auf Grundlage der festgestellten Tatsachen erfüllt sind.
Eine Abschöpfungsmaßnahme kann nicht automatisch verhängt werden – selbst wenn das Eigentum unklaren Ursprungs ist und das Gericht glaubt, dass es sich um illegalen Ursprung handelt, kann eine Beschlagnahmung nicht unter Verletzung des Verhältnismäßigkeits- und Drittschutzprinzips angeordnet werden. Beispielsweise wird die Beschlagnahmung nicht verhängt, wenn das konkrete Eigentum an eine im ursprünglichen Strafverfahren verletzte Seite (Opfer) übergeben werden kann oder im Fall von Eigentum, das von einer anderen Person (als Täter) in gutem Glauben gegen Entgelt erworben wurde.
Ein Sonderverfahren zur Abschöpfung von Eigentum wird von demselben Gericht (bzw. Gericht erster Instanz) geführt, das den ursprünglichen Strafprozess behandelt hat. Der Antrag muss innerhalb von 90 Tagen nach rechtskräftiger Beendigung des ursprünglichen Strafverfahrens eingereicht werden. Im Verfahren fungiert der Staatsanwalt als Kläger, gegen den die sogenannte betroffene Person steht (d.h. typischerweise die ursprünglich Beschuldigte oder der Eigentümer des beschlagnahmten Eigentums, falls sich herausstellt, dass sie sich unterscheiden), mit ähnlichen Verfahrensrechten wie bei sog. beteiligter Person in einem Strafverfahren. Die Entscheidung des Gerichts über die Eigentumsabschöpfung (oder Antragsablehnung) erfolgt in Form eines Gerichtsbeschlusses – es wird möglich sein, eine Beschwerde dagegen mit nachgiebiger Wirkung einzureichen, wobei eine Revision nicht zulässig ist. Das beschlagnahmte Vermögen geht an den Staat über.
Die vorgeschlagene Norm erweitert das Spektrum der Instrumente gegen organisierte Kriminalität, Geldwäsche und andere Formen schwerer Kriminalität. Der Staat konnte nun das illegal erworbene Eigentum effektiver beschlagnahmen und so verhindern, dass sich Kriminelle weiter bereichern oder die Kriminalität finanzieren. Die Maßnahme soll eine präventive Wirkung haben – die neue Gesetzgebung sollte potenzielle Straftäter davon abhalten, die Erträge von Straftaten zu verstecken, in der Hoffnung, dass sie ihnen ungestraft zurückgegeben werden.
Es gibt auch mögliche Risiken und Kontroversen, die mit dem Entwurf verbunden sind. Kritiker des Entwurfs verweisen auf starke Auswirkungen auf das verfassungsmäßig geschützte Eigentumsrecht. Die Maßnahme betr. Eigentumsabschöpfung würde auch bei Personen auftreten, die nicht selbst verurteilt oder strafrechtlich verfolgt wurden, also ohne nachgewiesenes rechtswidriges Verhalten einer bestimmten Person. Einigen Meinungen zufolge ist der Schutz "ehrlicher" Dritter unzureichend und schützt beispielsweise nicht Erben oder Beschenkte, die ihr Eigentum verlieren könnten, obwohl sie keine Möglichkeit hatten, dessen Herkunft zu überprüfen.