
Das Urteil des Obersten Gerichts (NS) vom 28. Januar 2026, AZ. 29 ICdo 15/2024, stellt einen wichtigen Beitrag zur Auslegung der Regeln dar, nach denen Insolvenzverfahren bewerten, ob der Schuldner einige Gläubiger auf Kosten anderer nicht als Priorität befriedigt hat. Dies ist eine der Schlüsselfragen des Insolvenzrechts, denn sein Grundprinzip ist die gleiche, proportionale Befriedigung aller Gläubiger. In diesem Fall befasste sich das Oberste Gericht mit der Frage, die in der Insolvenzpraxis sehr häufig vorkommt: Ob die Zahlung von Zinsen auf ein Darlehen, die zu einem Zeitpunkt vorgenommen wurde, in dem der Schuldner de facto bereits bankrott ist, automatisch eine unzulässige Gläubigerbegünstigung darstellt.
Im vorliegenden Fall leistete der Schuldner zwei den Darlehenszinsen entsprechende Zahlungen in Gesamtsumme von 1 050 000 CZK an seinen Gläubiger. Die Zahlungen erfolgten jedoch zu einem Zeitpunkt, als der Schuldner sich bereits de facto in einem Insolvenzzustand befand, weshalb der Insolvenzverwalter deren Rückgabe forderte, mit der Begründung, dass der Gläubiger durch die Handlung auf Kosten anderer Gläubiger begünstigt worden sei. Die Gerichte unterer Instanzen stimmten den Behauptungen des Insolvenzverwalters zu (die zudem der bisherigen Entscheidungspraxis entsprachen) und kamen zu dem Schluss, dass der Schuldner keine neue Gegenleistung für diese Zinszahlung erhalten habe und es somit eine unwirksame rechtliche Handlung im Sinne von § 241 des Insolvenzgesetzes darstelle.
Die Verteidigung des Beklagten in diesem Streit war die Anwendung und Auslegung der Ausnahme auf vorteilhafte Rechtshandlungen gemäß § 241 Abs. 5 Buchst. b) des Insolvenzgesetzes. Diese Ausnahme besagt (einfach ausgedrückt), dass eine solche Leistung, für die der Schuldner eine angemessene Gegenleistung erhalten hat, typischerweise im Rahmen normaler Geschäftsbeziehungen, nicht als vorteilhaftes Verhalten gilt. Es war umstritten, ob die Darlehensgewährung selbst, die der Zahlung der Zinsen vorausgeht, als solche Gegenleistung angesehen werden kann, oder ob es sich um eine gleichzeitig erbrachte Leistung handeln muss. Die unteren Gerichte gingen von einer eher formalistischen Auslegung aus, nach der jede einzelne Leistung isoliert geprüft werden muss, und schlossen somit im Fall der Zinsen selbst das Fehlen einer angemessenen Gegenleistung.
Das Oberste Gericht wies diesen Ansatz zurück und wählte eine wesentlich materiellere Auslegung, basierend auf einer Bewertung des gesamten Vertragsverhältnisses. Es wurde betont, dass der Darlehensvertrag ein typisches Beispiel für eine gegenseitig gleichwertige Verpflichtung ist: Der Gläubiger stellt die Finanzmittel bereit, während der Kreditnehmer verpflichtet ist, diese Mittel zurückzuzahlen und gegebenenfalls Zinsen als Vergütung für deren Nutzung zu zahlen. Zinsen sind somit keine eigenständige Leistung ohne Gegenleistung, sondern ein natürlicher Bestandteil der gesamten wirtschaftlichen Beziehung zwischen den Parteien. Daher wird eine angemessene Gegenleistung bereits zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung gewährt, selbst wenn sie der tatsächlichen Zinszahlung vorausgeht.
Die grundlegende Schlussfolgerung ist daher, dass der Zeitabstand zwischen den Leistungen an sich kein Grund dafür ist, die Rechtshandlung als unwirksam zu beurteilen. Mit anderen Worten: Die Tatsache, dass der Schuldner eine Gegenleistung erhält, bevor er selbst eine Leistung gewährt, ist kein Hindernis für die Anwendung der gesetzlichen Ausnahme. Diese Interpretation entspricht der Realität gewöhnlicher Geschäftsbeziehungen, in denen die zeitliche Diskrepanz zwischen den Leistungen durchaus standardisiert und wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Gleichzeitig wies das Oberste Gericht einen Ansatz zurück, der dazu führen würde, dass praktisch jede Darlehens-/Kredit- oder Zinszahlung in der Vorinsolvenzzeit automatisch angefochten werden könnte.
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen. Sie stärkt die Rechtssicherheit der Gläubiger, die normale finanzielle Beziehungen mit Schuldnern eingehen, und bestätigt, dass die Standardleistung gemäß dem Vertrag – wenn wirtschaftlich ausgewogen – von Anfang an nicht als vorteilhaft angesehen werden darf. Gleichzeitig stellt sie eine Korrektur der bisherigen Praxis dar, die dazu neigte, einzelne Leistungen isoliert und unabhängig vom weiteren Kontext des Vertragsverhältnisses zu bewerten.
Aus einer breiteren Perspektive kann die Entscheidung auch als Erinnerung an den grundlegenden Zweck des Instituts der Anfechtbarkeit in Insolvenz gesehen werden. Dies besteht nicht in der Unwirksamkeit oder Ungültigkeit einer zum Zeitpunkt der Insolvenz erbrachten Leistung, sondern in der Verhinderung wirklich selektiver und ungerechter Befriedigung bestimmter Gläubiger. Wenn der Schuldner seine Verpflichtungen im Rahmen einer normalen, gleichwertigen Beziehung erfüllt, gibt es keinen Grund, diese Leistung rückwirkend zu sanktionieren. Das Urteil trägt somit zu einer ausgewogenen Auslegung des Insolvenzrechts bei, das sowohl den Schutz der Gläubiger als Ganzes als auch die berechtigten Erwartungen der Parteien gewöhnlicher Geschäftstransaktionen respektiert. Neben der Frage der Unwirksamkeit eines Rechtsakts gibt es in ähnlichen Situationen jedoch auch die Annahme über die Anwendung anderer Rechtsinstitute, insbesondere der allgemeinen Verantwortung der Mitglieder eines satzungsgemäßen Organs bei Verletzung der gebotenen Sorgfalt beim Wirtschaften, bzw. der Verantwortung für die verspätete Einreichung eines Insolvenzantrags im Sinne von § 98 ff. des Insolvenzgesetzes, was für bestimmte Situationen ein angemesseneres Sanktionsinstrument darstellen kann.