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| January 30, 2024

(Nicht)Digitalisierung von Bauverfahren

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Im Jahr 2021 wurde ein neues Baugesetz verabschiedet, das eine Reihe von Änderungen mit sich brachte. Diese betrafen vor allem die Vereinheitlichung der Verwaltung/Bauverfahren, eine stärkere Betonung der Leistungsqualität der öffentlichen Bauverwaltung und die Digitalisierung der Bauagenda. Ziel war es, das Bauverfahren effektiv zu machen, zu vereinfachen und dadurch zu beschleunigen. Gleichzeitig wird mit der Neuregelung versucht, die allgemeinen Rechtsinstitute des Verwaltungsrechts zu nutzen und so die gesetzliche Regelung so weit wie möglich zu vereinfachen und klarzustellen.

Die bereits erwähnte Digitalisierung erhielt bei den bevorstehenden Veränderungen die größte Aufmerksamkeit. Der Teil des Baugesetzes, der die Änderungen zur Digitalisierung vornimmt, soll am 1. Juli 2024 in Kraft treten. Das Amt für den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs
(im Folgenden auch „ÚOHS“) stornierte allerdings in letzter Minute die Ausschreibung für den Auftragnehmer für „Portal stavebnika“ (Bauwesensystem). Aufgrund des Zeitdrucks hat das Ministerium für regionale Entwicklung (im Folgenden auch „MMR“) beschlossen, einen neuen Lieferanten ohne Ausschreibung auszuwählen. Dies brachte jedoch keine Änderung und die Wahl fiel auf das Unternehmen, das auch die ursprüngliche Ausschreibung gewonnen hatte. Das letzte Wort liegt somit erneut beim ÚOHS-Amt, das die Entscheidung überprüft.

Wenn ÚOHS die Auswahl des ursprünglichen Lieferanten aufhebt, können die beabsichtigten Änderungen im verbleibenden Zeitraum nicht mehr durchgeführt werden. Die Frage ist also,
wie das Verfahren aussehen wird (z.B. das Verfahren zur Erlangung einer Baugenehmigung), wenn die Staatsverwaltung, deren Gesetzgebung eine Digitalisierung vorsieht, nicht für eine solche Digitalisierung bereit ist.

Mit der Einführung des Portals „Portal stavebnika“ hätte sich die tschechische Position in der Rangliste der Geschwindigkeit bei der Erlangung von Baugenehmigungen verbessern sollen, während die Tschechische Republik einen unguten 157. Platz, direkt hinter Kamerun, belegte.  122 Plätze vor uns liegt das benachbarte Polen, dessen bereits digitalisierte Bauabläufe im Durchschnitt 8-mal weniger Zeit in Anspruch nehmen.

Das neue Baugesetz beseitigt zwar nicht die Möglichkeit, Anträge in Papierform einzureichen, lässt aber gleichzeitig in bestimmten Fällen die Existenz eines elektronischen Systems zu und bietet keine Alternative. Ein Beispiel ist die Verpflichtung des Bauherrn, die Projekt- oder die Bauvorhabendokumentation in das elektronische Dokumentationsregister einzutragen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung besteht die rechtliche Sanktion darin, dass die Baubehörde den Antrag des Bauherrn überhaupt nicht berücksichtigt/nicht verhandelt und keine Baugenehmigung eingeholt werden kann.

Das Gesetz führt außerdem zwei Neuerungen ein. Die erste Neuregelung ist der Abbau von Baubehörden. Die genaue Zahl der somit neu abgeschafften Ämter soll durch eine noch nicht erlassene Durchführungsverordnung festgelegt werden, sodass die konkreten Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des Staatsapparats nicht bekannt sind. Die zweite Änderung ist eine deutliche Verkürzung der Entscheidungsfrist der Baubehörde auf 30, maximal jedoch 120 Tage.

Es ist noch nicht klar, ob das MMR-Ministerium das Baumanagement/-verfahren digitalisieren und damit die geringere Anzahl an Baubehörden kompensieren kann. Allerdings kann jeder Fehler/Fehlschlag schwerwiegende Auswirkungen auf die Funktionalität und Geschwindigkeit der Erlangung von Baugenehmigungen haben. Gemeinsam mit den Mitarbeitern der Behörden und Bauherren warten wir daher auf Entscheidung des ÚOHS-Amts zur (Nicht-)Digitalisierung der staatlichen Bauverwaltung.