Petr Němec | 22.11.2024
Jahresabschluss 2024 und AusgleichssteuernSteuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
Milan Kolář | October 23, 2018
Das Gesetz Nr. 170/2017 Sb., das am 1. 7. 2017 in Kraft getreten ist, hat spezielle Bestimmungen über die Umsatzsteuer bei Personen, die sich vereinigt haben und die ihre Tätigkeit in Form eines Vertrags über eine Gesellschaft erbringen, abgeschafft. Zum 31.12.2018 endet der Übergangszeitraum, während dessen es möglich war, nach den früher geltenden Bestimmungen vorzugehen.
Beginnend mit dem 1.1.2019 sollen alle Gesellschafter nach der neuen Regelung vorgehen, die das Bestehen der Gesellschaft auf keine Weise reflektiert, und jeder Gesellschafter tritt als ein selbstständiger Steuerpflichtiger auf. Dies bedeutet u.a., dass manche Gesellschafter aus der eigenen Tätigkeit oder aus der Tätigkeit im Rahmen der Gesellschaft die für die pflichtige Registrierung zur USt. Höhe des Umsatzes nicht erreichen müssen; sie können die Aufhebung der Registrierung beantragen. Im Vergleich zu dem jetzigen Stand wird es möglich sein, dass sich in Form einer Gesellschaft die USt.-Pflichtigen und die nicht USt.-Pflichtigen zusammenschließen können. Für den Verein wird nicht mehr ein dazu bestimmter Gesellschafter die Erfassung führen und die Steuererklärungen und Meldungen einreichen, sondern jeder der Gesellschafter wird seine Leistungen selbst berücksichtigen. In der Praxis wird es notwendig sein, sich mit den Auswirkungen dieser Änderung in verschiedenen Bereichen auseinanderzusetzen, z.B. handelt es sich um die Ausstellung der Rechnungen und den Steuertatbestand, die Geltendmachung des Anspruchs auf den Vorsteuerabzug, die Auseinandersetzung der USt. beim Beenden der Mitgliedschaft eines Gesellschafters oder einer Gesellschaft usw.
Das Inkrafttreten der Novellierung kann die Notwendigkeit einer Änderung der Methode der Rechnungsstellung der Gesellschaft und unter den Gesellschaftern bringen. Es wird empfohlen, sich mit dieser Frage noch vor dem Ende des Jahres 2018 zu befassen. Im Falle Ihres Interesses an diesem Thema können Sie uns gern ansprechen.