Planungsverträge und Mehrwertsteuer = potenzielles Problem

Tax

Von: Jana Shumakova, Jana Kolářová

INHALTE

Im Juni wurden der Beitrag des Koordinierungsausschusses der Steuerberaterkammer (KDP) 636/25.02.26 Beanspruchung der Mehrwertsteuer auf Aktivitäten im Rahmen eines Planungsvertrags bzw. Schlussfolgerungen der Generalfinanzdirektion (GFD) dazu veröffentlicht (für weitere Informationen siehe INHALT). Der Beitrag widmete sich hauptsächlich der Stellung von Gemeinden, Stadtbezirken und Regionen, wobei aus den Schlussfolgerungen der GFD-Direktion wesentlich ist, dass Gemeinden, Stadtbezirke und Regionen bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus Planungsverträgen nicht in der Rolle sogenannter öffentlicher Behörden agieren, deren Aktivitäten keiner Mehrwertsteuer gemäß § 5 Abs. 4 des Mehrwertsteuergesetzes unterliegen. 
Im Gegenteil, Standardtätigkeiten von Gemeinden, Stadtbezirken und Regionen, die sich aus Planungsverträgen ergeben - wie die Bereitstellung von notwendigen Schritten zur Erlassung einer Bebauungs- und Bauentscheidung oder die Annahme einer Kooperationspflicht und der Verpflichtung, sich bestimmter Handlungen zu enthalten - unterliegen der Mehrwertsteuer, sofern ein direkter Zusammenhang zwischen der solchermaßen erbrachten Leistung und der vom Bauherrn vereinbarten Belohnung (Gegenleistung) besteht. Außerdem muss laut der GFD-Direktion jeder Vertrag individuell nach seinem tatsächlichen Inhalt bewertet werden.

Aus der obigen Auslegung durch die GFD-Direktion folgt, dass, wenn eine Gemeinde, ein Stadtbezirk oder eine Region sich verpflichtet, die oben genannten Leistungen im Rahmen eines Planungsvertrags zu erbringen - für die sie eine vereinbarte Vergütung vom Bauherrn erhalten, sei es in monetärer oder nicht-monetärer Form -  sie eine steuerpflichtige Leistung erbringen, bzw. eine Leistung, die in den Umsatz für die verpflichtende Registrierung des Steuerzahlers einbezogen wird.

Nach diesen Schlussfolgerungen taucht eine Reihe von Fragen auf, die bestehenden Verfahren verändern können und auf die es aus Sicht der Mehrwertsteuer sehr schwierig sein kann, eine korrekte und eindeutige Antwort zu finden. Diese Fragen können komplizierter werden, je komplexer die individuellen Verpflichtungen der Parteien in den Planungsverträgen sind, und können neben der Definition potenzieller steuerpflichtiger Leistungen auch die Problematik der Bestimmung der Steuerbasis (auf beiden Seiten) oder der Ausübung des Abzugsrechts (wiederum auf beiden Seiten) umfassen. Schließlich ist dies einer der Gründe, warum die Diskussionen und gegenseitige Kommunikation zwischen Vertretern der GFD-Direktion, der Union der Städte und Gemeinden und der Steuerberaterkammer zu diesem Thema fortgesetzt werden; die Verabschiedung von Schlussfolgerungen wird jedoch sicherlich einige Zeit in Anspruch nehmen. Vorerst empfehlen wir bei Abschluss von Planungsverträgen ausreichende Vorsicht und idealerweise mögliche Auswirkungen und potenzielle Risiken im Voraus zu konsultieren. Zögern Sie nicht, uns in diesem Zusammenhang zu kontaktieren.