Mit Wirkung zum 1. Juli 2026 wird das Gesetz Nr. 589/1992 Slg., über Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur staatlichen Beschäftigungspolitik geändert, wodurch die Regeln zur Berechnung von Mindest-Sozialversicherungsvorschüssen für Selbstständige (OSVČ), die ihre Haupttätigkeit ausüben, geändert werden.
Die Änderung gilt hauptsächlich für Selbstständige, die bisher einen Mindestvorschuss von 5.720 CZK gezahlt haben und deren Einkommen der Mindestbemessungsgrundlage entspricht.
Mindestbasis
Die monatliche Mindestbemessungsgrundlage sinkt von 40 % auf 35 % des Durchschnittslohns (von ursprünglich 19.587 CZK wird auf den Betrag von 17 139 CZK reduziert).
Mindestvorschuss
Der Mindestvorschuss wird von 5.720 CZK auf 5.005 CZK pro Monat reduziert.
Wie sieht es mit Zahlungen für Januar bis Juni 2026 aus?
Hat ein/e Selbstständige im Zeitraum von Januar bis Juni 2026 Vorschüsse von 5.720 CZK gezahlt, trotz der niedrigeren Vorschrift nach der neuen Gesetzgebung, ist es möglich, eine Rückerstattung der entstandenen Überzahlung bei der zuständigen tschechischen Sozialversicherungsbehörde (ČSSZ) bis Ende 2026 zu beantragen.
Es ist jedoch nicht erforderlich, eine Rückerstattung zu beantragen, da dieser Betrag zusammen mit anderen Vorschüssen auf Versicherungsprämien für 2026 in die gezahlten Versicherungsprämien bei der Abrechnung der Einkommens- und Ausgabenrechnung des Selbstständigen für 2026 einbezogen wird - und wenn eine Überzahlung festgestellt wird, wird diese zurückerstattet.