Wenn Sie im Jahr 2025 die lokale Mehrwertsteuer auf den Preis der in einem EU-Land gekauften Waren oder Dienstleistungen gezahlt haben und diese für Ihre Unternehmung verwendet haben, können Sie eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer beantragen.
Unternehmer vergessen oft die Möglichkeit einer Rückerstattung dieser Steuer, daher möchten wir Sie darauf hinweisen, dass am 30. September 2026 die Frist für die Einreichung eines Antrags auf Rückerstattung der auf diese Weise im Jahr 2025 gezahlten Mehrwertsteuer abläuft. Nach diesem Datum kann der Antrag nicht mehr eingereicht werden. Meistens handelt es sich dabei um Rechnungen für Hotels, das Eintrittsgeld für Konferenzen, Ausstellungen, Messen, Treibstoffe und verschiedene andere Geldausgaben während Geschäftsreisen usw.
Jeder tschechische Mehrwertsteuerzahler, der im Rückerstattungsland keinen eingetragenen Sitz bzw. keine Betriebsstätte für Mehrwertsteuerzwecke besitzt, kann eine Mehrwertsteuerrückerstattung beantragen. Die Bedingungen für die Beantragung der Mehrwertsteuer ähneln denen bei der Beantragung einer Mehrwertsteuerrückerstattung in der tschechischen Steuererklärung. Der Antrag muss elektronisch in der Tschechischen Republik eingereicht werden. Der Antrag muss mit einer elektronischen Unterschrift unterschrieben sein, oder Sie können einen Steuerberater bevollmächtigen, den Antrag für Sie einzureichen.
Wir verfügen über mehrere Jahre Erfahrung in der Bearbeitung von solchen Anträgen und helfen Ihnen daher gerne in dieser Angelegenheit.