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| August 11, 2016

Steuerkorrektur für Schuldner im Insolvenzverfahren aus der Perspektive der erwarteten Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes

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Die Klärung eines Vorgangs im Falle einer Steuerkorrektur für Schuldner im Insolvenzverfahren ist Bestandteil der neulich verabschiedeten Änderung des Mehrwertsteuergesetzes, die in den letzten Tagen vom Senat genehmigt wurde und aus dem Abgeordnetenkammerblatt Nr. 294 ersichtlich ist.

Diese Änderung sollte die Voraussetzung klären, unter der es dem Steuerzahler ermöglicht wird, die Höhe der Steuer zu korrigieren, die er dem Finanzamt bezahlen musste, obwohl er keine Zahlung für seine Lieferungen erhalten hatte, da sein Kunde in ein Insolvenzverfahren eingetreten ist.

Beginnen wir jedoch von Anfang an.

Im März 2015 haben wir Sie in dem Artikel "Korrektur der Steuerhöhe für Schuldner im Insolvenzverfahren in Bezug auf die neueste Entscheidung des tschechischen Obersten Verwaltungsgerichts“ über die Entscheidung des tschechischen Obersten Verwaltungsgerichts (nachfolgend „OVG“) informiert.

Der Gegenstand des Streits war eine wörtliche Auslegung des § 44 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes, der wie folgt lautet:

"Der Zahler, bei dem beim Steuertatbestand gegenüber einem anderen Zahler in die Verpflichtung zur Steuererklärung eingetreten ist und dessen Forderung aus diesem Tatbestand, die spätestens 6 Monate vor der Entscheidung des Gerichts über die Insolvenz entstanden ist, bisher nicht erloschen ist (nachfolgend als „Gläubiger“), ist berechtigt, eine Korrektur der Höhe der Steuer am Ausgang vom Wert der festgestellten Forderung durchzuführen...“.

Die Richter des OVG kamen in diesem Urteil zu der Meinung, dass diese Bestimmung in dem Sinne auszulegen ist, dass die Steuerkorrektur für Schuldner im Insolvenzverfahren nur bei solchen Forderungen durchgeführt werden darf, die innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der Entscheidung über die Insolvenz entstanden sind (d.h. im Zeitraum von bis zu sechs Monaten vor der Entscheidung über die Insolvenz).

Allerdings ist uns bekannt, dass der Steuerverwalter trotz der angeführten Entscheidung des OVG der Meinung ist, dass die bezügliche Bestimmung in dem Sinne auszulegen sei, dass die Steuerkorrektur für die Schuldner im Insolvenzverfahren nur bei Forderungen, die vor sechs und mehr Monaten vor dem Tag der Entscheidung über die Insolvenz des Schuldners entstanden sind, durchgeführt werden dürfe.

Der Unterschied der Auslegungen des OVG und des Steuerverwalters kann am besten mittels der folgenden Abbildung dargestellt werden:

Auslegung des OVG

Zeitraum, für den nach Meinung des OVG keine Korrektur beantragt werden kann

Zeitraum, für den nach Meinung des OVG eine Korrektur beantragt werden kann

6 Monate

Entstehung der Forderung

Gerichtsentscheidung über die Insolvenz

Auslegung des Steuerverwalters

Zeitraum, für den die Korrektur beantragt werden konnte

Zeitraum, für den keine Korrektur beantragt werden konnte

Entstehung der Forderung

6 Monate

Gerichtsentscheidung über die Insolvenz

In Bezug auf die oben genannten unterschiedlichen Meinungen angesichts der Auslegung des § 44 des Mehrwertsteuergesetzes-cz wird der Steuerzahler mit einem Entscheidungsproblem konfrontiert:

  • Nach der Auffassung des Steuerverwalters vorzugehen, die im Falle einer Steuerkontrolle nicht bestritten wird (dadurch jedoch auf die Möglichkeit der Korrektur bei den Forderungen, die im Zeitraum von bis zu sechs Monaten vor der Entscheidung über die Insolvenz entstanden sind, zu verzichten); oder
  • nach der Auffassung des OVG, die allerdings im Widerspruch zur Auffassung des Steuerverwalters ist, vorzugehen und dadurch das Risiko der Ablehnung dieser Korrektur einzugehen, was zu langwierigen Gerichtsverfahren führen kann (d. h. die Korrektur bei den Forderungen, die im Zeitraum von bis zu sechs Monaten vor der Entscheidung über die Insolvenz entstanden sind).

Mit dem Inkrafttreten der Änderung des Mehrwertsteuergesetzes sollte die Frage hoffentlich geklärt werden.

ÄNDERUNG DES TSCHECHISCHEN MWST-GESETZES

Auf der Grundlage der Neufassung des Mehrwertsteuergesetzes wird § 44 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes wie folgt lauten:

Der Zahler, bei dem beim Verwirklichen eines Steuertatbestands gegenüber einem anderen Zahler die Verpflichtung zur Steuererklärung entstanden ist und dessen Forderung aus diesem Tatbestand, die im Zeitraum, der sechs Monate vor der Entscheidung des Gerichts über die Insolvenz endet, entstanden ist, bisher nicht erloschen war, ist berechtigt, eine Korrektur der Höhe der Steuer am Ausgang vom Wert der festgestellten Forderung durchzuführen.

Aus dem Wortlaut der oben genannten Änderung des § 44 des Mehrwertsteuergesetzes ist ersichtlich (oder es sollte ersichtlich werden), dass es notwendig sein wird, die oben angeführte Bestimmung in dem Sinne auszulegen, dass die Korrektur der Steuer für Schuldner im Insolvenzverfahren nur bei den Forderungen durchgeführt werden darf, die im Zeitraum entstanden sind, der dem Zeitraum von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Insolvenz eines Schuldners vorangegangen ist (d. h. im Sinne der Auslegung des Steuerverwalters - vor sechs und mehr Monaten).

Diese Schlussfolgerung bestätigt auch der Wortlaut des Begründungsberichts zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes.

Die folgende Abbildung zeigt die Vorgehensweise, die vom Tag des Inkrafttretens der Änderung des MwSt.-Gesetzes in allen Fällen der Steuerkorrektur für Schuldner im Insolvenzverfahren eingehalten werden muss:

Zeitraum, für den die Korrektur beantragt werden kann

Zeitraum, für den keine Korrektur beantragt werden kann

Entstehung der Forderung

6 Monate

Gerichtsentscheidung über die Insolvenz

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das Inkrafttreten der Änderung direkt am Tag ihrer Veröffentlichung erfolgt und dass es daher notwendig ist, die Angelegenheit zu verfolgen.

Wenn Sie eine Steuerkorrektur für einen Schuldner, der sich im Insolvenzverfahren befindet, erwägen und nicht sicher sind, ob die Steuerkorrektur durchgeführt werden darf, wenden Sie sich an uns.

Wir werden Ihnen gern mehr Informationen direkt im Bezug auf Ihre Lage bieten.