Ein aktuelles Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts („NSS“-Gericht“) zeigt, dass Aufsichtsbehörden ihre Aufsicht über das sog. Schwarz-System verschärfen. Gemäß der Entscheidung des NSS-Gerichts 7 Ads 52/2025-27 vom 16.3.2026 wurden die Aktivitäten von Programmierern – den für die Gesellschaft TechFides Solutions s.r.o. tätigen Selbstständigen (OSVČ) – für abhängige Arbeit klassifiziert, mit einer Geldstrafe für dieses Unternehmen in Höhe von 80 Tsd. CZK. Abhängige Arbeit wurde durch die Gesamtheit mehrerer Indizien, nicht nur durch ein Merkmal bewiesen. Die Hauptargumente lassen sich in den folgenden Punkten zusammenfassen:
- Die Kontinuität der Arbeitsleistung lässt sich auch aus einer einzelnen Kontrolle und der tatsächlichen Dauer der Zusammenarbeit ableiten.
- Programmierer arbeiteten schon lange ausschließlich für ein Unternehmen.
- Programmierer konnten keine Aufträge verweigern (außer bei Nichtzahlung), was das Gericht als bedeutendes Zeichen der Unterordnung bezeichnete.
- Die Arbeit wurde etwa 8 Stunden am Tag ausgeführt, was faktisch die Möglichkeit ausschloss, für andere Unternehmen Aufträge zu realisieren.
- Im Falle einer Krankheit suchten sie keinen Ersatz für sich selbst, sondern führten die Arbeit persönlich aus (ein typisches Merkmal der abhängigen Arbeit).
- Programmierer erfassten ihre Arbeitszeit an Aufträgen im Firmensystem zusammen mit den Mitarbeitern.
- Die vom Unternehmen erhaltenen Einnahmen waren die Hauptlebensgrundlage für diese Mitarbeiter, was auf wirtschaftliche Abhängigkeit hinweist.
- Programmierer arbeiteten gemeinsam mit den Kernmitarbeitern an denselben Projekten und unter ähnlichen Bedingungen, was als Integration in die Organisationsstruktur betrachtet wurde.
- Programmierer trugen das geschäftliche Risiko nicht und handelten nicht in ihrem eigenen Namen, was nicht der Position eines Selbstständigen (OSVČ) entspricht.
- Die formale Bezeichnung einer Beziehung als Geschäftsverhältnis verhindert nicht der Schlussfolgerung über eine abhängige Arbeit, wenn ihre Merkmale erfüllt sind.
- Die freiwillige Natur der Wahl des Selbstständigen(OSVČ)-Regimes spielt keine Rolle – werden die Merkmale der abhängigen Arbeit erfüllt, wird das Pflichtregime des Arbeitsgesetzbuchs angewendet.
Die Rechtsprechung bestätigt somit wieder den Unterschied zwischen der arbeitsrechtlichen und der Steuerlinie ihrer Entscheidungen. Aus steuerlicher Sicht gelten Tätigkeiten von IT-Programmierern allgemein als sogenannt „mehrdeutig“, bei denen die Steuerverwaltung die sog. freie Wahl vertraglicher Beziehungen toleriert; also die Wahl, ob eine natürliche Person als ein Selbstständige/OSVČ handelt oder ein arbeitsrechtliches Verhältnis mit dem Arbeitgeber eingeht. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Schlüsselmerkmale abhängiger Arbeit nach dem Arbeitsgesetzbuch nicht erfüllt sind (ein Über- und Unterordnungsverhältnis, wirtschaftliche Abhängigkeit, Handeln im Namen des Unternehmens/Kunden).
Obwohl dieses Judikat den Arbeitsrecht-Bereich betrifft, wobei die steuerrechtliche Rechtsprechung in einigen Aspekten leicht unterschiedlich klingen kann, ist es schwer vorstellbar, dass das Finanzamt die Tätigkeit eines Selbstständigen (OSVČ) - IT-Programmierers – die auf Grundlage der oben genannten Parameter ausgeübt wird - im Falle einer Steuerprüfung als eine mehrdeutige Aktivität bewertet. Wenn die Merkmale der abhängigen Arbeit nach dem Arbeitsgesetzbuch erfüllt sind, können die Einnahmen der OSVČ aus scheinbar mehrdeutiger Tätigkeit nicht der Umklassifizierung auf Einkommen aus abhängiger Tätigkeit der Arbeitnehmer standhalten.
Im Bedarfsfall stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, um die bestehende vertraglich eingestellte Zusammenarbeit mit Ihren OSVČ-Lieferanten zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.