
Wir möchten Ihre Aufmerksamkeit auf das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts (NSS) AZ. 10 Afs 185/2025-96 vom 30.4.2026 wenden, das die Anwendung der Regeln für die niedrige Kapitalisierung gemäß § 25 Abs. 1 Lit. w) des Einkommensteuergesetzes ("EStG") betrifft. Das Urteil kann erhebliche Auswirkungen auf die Bewertung der steuerlichen Absetzbarkeit der Zinskosten aus Finanzierung durch Aktionäre oder andere Gläubiger haben.
Positiv ist, dass das NSS-Gericht bestätigte, dass die Erfüllung der Bedingungen der niedrigen Kapitalisierung für jeden Steuerzeitraum separat bewertet werden muss.
In seinem Urteil befasste sich das NSS-Gericht mit der Frage der (in)direkten Beteiligung an der Leitung und Kontrolle eines Steuerpflichtigen im Sinne der Definition „anders verbundene Unternehmen“ gemäß § 23 Abs. 7 Lit. b) Pkt. 1 des ESt.-Gesetzes. Gleichzeitig nahm das NSS-Gericht eine relativ weite Auslegung dieser Bestimmung an und erweiterte faktisch die Definition von verbundenen Unternehmen über den Rahmen der bestehenden gesetzlichen Definition hinaus.
Konkret kam das NSS-Gericht zu dem Schluss, dass selbst Aktionäre - die ein Kreditinstrument halten, deren Anteil am Grundkapital und den Stimmrechten weniger als 25 % beträgt - für Zwecke der niedrigen Kapitalisierung als anders verbundene Unternehmen betrachtet werden können. Nach dem NSS-Gericht muss der Begriff "Beteiligung an der Kontrolle" weiter gefasst werden, zwar als Möglichkeit der Kontrolle über das steuerrelevante Verhalten einer anderen Person, wobei auch eine hypothetische Möglichkeit der Kontrolle ausreicht. Die Beteiligung an der Kontrolle unterscheidet sich von der Beteiligung an der Leitung. Dieses Verständnis der Beteiligung an der Kontrolle ergänzt die Auslegung des Begriffs der Beteiligung an der Leitung, wie es der Erweiterte NSS-Senat in seinem Urteil vom 7. November 2007, AZ. 2 Afs 165/2006-114, Nr. 1487/2008 Slg. NSS, im Fall Mikrotechna interpretiert hat.
Das Urteil erweitert somit den Kreis von Unternehmen, deren Finanzierung den Regeln der niedrigen Kapitalisierung unterliegen kann, erheblich. Daher empfehlen wir, die Finanzierungsstrukturen zwischen dem Unternehmen und seinen Aktionären oder Investoren besonders zu beachten, selbst wenn die Kapitalverbindung nicht die gesetzlichen Grenzen von 25 % Beteiligung erreicht. Wir helfen Ihnen gerne in dieser Angelegenheit. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.