JMHZ-Bericht und Jahresabrechnung: Was wird (nicht) im Jahr 2026 gemeldet werden

Lohnagenda

Von: Anna Beránková

Die Einführung des einheitlichen Monatsberichts des Arbeitgebers("JMHZ-Bericht") bringt eine Änderung nicht nur beim Umfang der gemeldeten Daten, sondern auch bei deren Bedeutung für die Feststellung der Steuerlast selbst mit sich. Die zu übertragenden Daten haben auch Angaben zu den Ergebnissen der jährlichen Abrechnung von Steuer-vorschüssen und Steuerbegünstigungen zu enthalten. Diese Daten spielen nicht nur eine ergänzende Rolle, sondern beeinflussen auch die Feststellung und Selbstbemessung der Einkommensteuer aus abhängiger Tätigkeit des Steuerpflichtigen sowie die Steuer-Pflichten des Steuerpflichtigen für den jeweiligen Zeitraum.

Übergangszeit im Jahr 2026

Im Zusammenhang mit dem Start des Systems im Jahr 2026 räumt die Finanzverwaltung ein gewisses Maß an Toleranz ein. Sie reagiert damit auf die praktischen Auswirkungen der Einführung des neuen Systems sowie auf die Bereitschaft der Lohnsysteme der Arbeitgeber.

In der Anfangsphase ist also die Meldung der Ergebnisse der Jahresabrechnung für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits 2025 beendet ist und die überhaupt nicht im System erscheinen, nicht erforderlich, da sie weder über die Mitarbeiterregistrierung noch über die Beschäftigungskennung/Identifikator des arbeitsrechtlichen Verhältnisses erfasst sind. Gleichzeitig wird es auch nicht verpflichtend sein, die Ergebnisse der Jahres- Abrechnung für 2025 für die in der Evidenz erfassten Mitarbeiter zu melden – die Entscheidung wird von der Bereitschaft des jeweiligen Arbeitgebers abhängig sein.

Es sollte jedoch betont werden, dass diese Begünstigung rein technischer Natur ist. Die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung einer Jahresabrechnung bleibt unverändert und gilt auch für Arbeitnehmer, die bereits ihr Arbeitsverhältnis beendet haben, sofern die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.

Einnahmen zum Jahreswechsel

Eine spezifische Ausnahme gilt auch für Einkünfte für 2025, die Anfang 2026 gezahlt wurden. In diesem Fall räumt die Finanzverwaltung ein, dass diese Einnahmen und zugehörigen Steuerdaten im Bericht für Januar 2026 nicht enthalten sein werden.

Dies umfasst insbesondere Einkünfte, die bis zum 31. Januar des folgenden Jahres gezahlt oder erhalten wurden, einschließlich entsprechender Steuervorschüsse, Lohnnachzahlungen für den vorherigen Zeitraum oder Einkünfte, die der Quellensteuer unterliegen. Diese Ausnahme spiegelt die praktischen Komplikationen bei der Gehaltsabrechnung zum Jahreswechsel wider und stellt eine vorübergehende Vereinfachung der Verwaltung dar.

Das Grundprinzip ändert sich hier jedoch nicht – der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle von ihm ausgezahlten Einkünfte aus abhängiger Tätigkeit zu melden, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Lohnzahlung noch in einem Arbeitsverhältnis ist.

Obwohl das Jahr 2026 eine gewisse Flexibilität bietet, ist die Zieleinstellung des Systems recht streng. Die Übergangszeit beschränkt sich nur auf das erste Jahr des Funktionierens des Systems. Ab 2027 ist bereits ein vollständiges Regime ohne Ausnahmen geplant. Daher sollten Arbeitgeber die Vorbereitung nicht verschieben.