Überprüfung des EuGH-Urteils betr. Zeitraum für die Anwendung von Abzügen

Mehrwertsteuer

Von: Jana Shumakova

Kürzlich haben wir Sie auf ein überraschendes Urteil des Tribunals des EU-Gerichtshofs im Fall T-689/24 I.T.A. aufmerksam gemacht, in dem der Gerichtshof entschied, dass der Anspruch auf Vorsteuerabzug grundsätzlich steuerpflichtigen Personen bereits in Bezug auf den Steuerzeitraum, in dem die betreffende Transaktion bzw. Leistungserbringung stattfand, gewährt werden muss, wenn sie die betreffende Rechnung am Tag der Einreichung der Steuererklärung im Besitz haben (nicht schon am Ende des betreffenden Zeitraums). Dieses Urteil stand jedoch im Widerspruch zu früherer Rechtsprechung, wie wir auch in unserem Artikel erwähnt haben.

Nach Ansicht des ersten Generalstaatsanwalts war dieser Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung jedoch so gravierend, dass er ein Überprüfungsverfahren dieses Urteils des Tribunals vor dem Gerichtshof der EU einleitete. Dieses Verfahren im Fall C-167/26 RX läuft weiterhin und die Wirksamkeit des zu überprüfenden Urteils ist bis zu dessen Abschluss ausgesetzt. Diese Tatsache wurde auch von der Generaldirektion für Finanzen der Tschechischen Republik in ihrer Mitteilung (hier verfügbar) hervorgehoben.

Zumindest bis zur endgültigen Entscheidung des EU-Gerichtshofs ist es daher notwendig, weiterhin die in § 73 des tschechischen Mehrwertsteuergesetzes verankerten Regeln zu beachten, wonach das Steuerabzugsrecht frühestens für den Steuerzeitraum ausgeübt werden kann, in dem der Steuerpflichtige die betreffende Rechnung erhalten hat.

Wir werden den Verlauf des Überprüfungsverfahrens für Sie weiterhin beobachten und Sie selbstverständlich über die endgültigen Ergebnisse informieren.