Die Debatte über das sogenannte Schwarzsystem kehrt im Geschäfts-/Unternehmensumfeld seit Jahrzehnten immer wieder zurück. Dies sind Situationen, in denen die Zusammenarbeit formal als Geschäftsbeziehung definiert ist, ihr tatsächliches Funktionieren aber nahe an einem Beschäftigungsverhältnis liegt. Obwohl dieses Modell seit langem als problematisch gilt, erscheint es in der Praxis weiterhin – unter anderem, weil es für beide Parteien wirtschaftlich vorteilhaft sein kann. In letzter Zeit gewinnt das Thema wieder an Bedeutung, nicht nur wegen der staatlichen Betonung einer richtigen Besteuerung von Arbeit, sondern auch im Zusammenhang mit der aktuellen Entscheidungspraxis der Gerichte. Obwohl sie auf dem vorherigen Ansatz aufbaut, verschiebt sie gleichzeitig die Interpretation der Schlüsselmerkmale abhängiger Arbeit in mancher Hinsicht und erhöht so die Unsicherheit in der Praxis.
Der Wille der Vertragsparteien und ihre Präferenzen bezüglich der Form der Zusammenarbeit treten in den Hintergrund, wenn die Verwaltungsbehörden zu dem Schluss kommen, dass die tatsächliche Einstellung einer abhängigen Arbeit entspricht. Dieser Ansatz schwächt das zuvor anerkannte Prinzip, nach dem die Parteien die Kooperationsform bei sogenannten „doppelten“ Berufen (mit Merkmalen von Abhängigkeit sowie unabhängiger Unternehmungstätigkeit) entsprechend ihren Bedürfnissen wählen konnten. Als Ergebnis ist eine Situation, in der Verwaltungsbehörden die Beziehung rückwirkend umklassifizieren können, unabhängig davon, wie sie ursprünglich konzipiert wurde und wie die Parteien sie wahrgenommen haben.
Diese Entwicklung wirft auch die Frage nach dem Verhältnis zwischen der arbeitsrechtlichen und steuerlichen Bewertung auf. Während im Bereich der Besteuerung seit langem anerkannt wird, dass die Wahl zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit ihren legitimen Platz hat, entfernt sich der Ansatz im Bereich der Beschäftigung allmählich von diesem Prinzip. Wenn sich dieser Trend bestätigt, kann es in einzelnen Rechtsgebieten eine unterschiedliche Bewertung derselben Beziehung geben, was die rechtliche Unsicherheit erhöht.
Aus steuerlicher Sicht ist es wesentlich, dass die unterschiedliche Belastung von abhängiger Arbeit und der selbstständigen Erwerbstätigkeit kein zufälliges Phänomen ist, sondern das Ergebnis einer bewussten legislativen Entscheidung des Gesetzgebers. Etwaige Änderungen in diesem Bereich gehören daher dem Gesetzgeber, nicht den Verwaltungsbehörden oder Gerichten. Daher lässt sich nicht gleich schließen, dass die Nutzung des Geschäftsmodells der Zusammenarbeit an sich einen inakzeptablen steuerlichen Vorteil darstellt.
In der Praxis bedeutet dies vor allem die Notwendigkeit, sich auf den tatsächlichen Inhalt der Zusammenarbeit zu konzentrieren. Nicht nur die vertragliche Dokumentation ist entscheidend, sondern vor allem, wie die Beziehung nach außen fungiert und ob sie auch im Falle einer Prüfung als selbständig verteidigt werden kann. Sicher ist, dass die arbeitsrechtliche Rechtsprechung derzeit von der etablierten Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer auf abhängige Tätigkeit (Lohnsteuer) abweicht. Die Steuerpraxis beobachtet daher gespannt, nach welchem Kurs sich die Steuerverwaltung richten wird und ob die Steuerrechtsprechung im Laufe der Zeit auf die Arbeitsrechtsprechung übergehen wird.