Nicht gemeldete Arbeit: Ab Oktober gelten neue Pflichten für Arbeitgeber

Lohnagenda

Von: Anna Beránková

Ab 1. Oktober 2025 gilt eine wesentliche Änderung im Bereich der Ausländerbeschäftigung. Die Novelle des Beschäftigungsgesetzes führt einen neuen Rechtsbegriff – „nicht gemeldete Arbeit“ – ein und verschärft die Meldepflicht der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitsamt grundlegend. Erfüllt der Arbeitgeber die neu festgelegten Bedingungen nicht, riskiert er eine Geldstrafe von bis zu 3 000 000 CZK.

Was hat sich geändert?

Nach der ursprünglichen Gesetzgebung genügte es, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsamt spätestens am Tag der Einstellung über den Arbeitsbeginn des Ausländers informierte. Ab Oktober muss die Meldung jedoch noch vor dem Eintritt zur Arbeitsleistung selbst erfolgen. Sollte ein Ausländer ohne vorherige Meldung eine Arbeit aufnehmen, gilt dies automatisch als nicht gemeldete Arbeit.

Für wen gilt die neue Verpflichtung?

Die Pflicht zur Meldung des Arbeitsbeginns gilt für alle Arbeitgeber, die folgende Mitarbeiter beschäftigen:

  • EU-Bürger und ihre Familienangehörigen,
  • Ausländer mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt oder Familienangehörige eines Bürgers
    der Tschechischen Republik,
  • Inhaber einer Mitarbeiterkarte, einer Blauen Karte, einer Arbeitserlaubnis oder einer Karte
    für unternehmensintern versetzte Arbeitnehmer.

Arbeitgeber müssen außerdem nun alle Änderungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Ausländern – z.B. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder die Änderung des Rechtsstatus – spätestens 10 Tage nach dem Datum der Änderung melden.

Geldstrafen bei Verstößen

Die Ermöglichung einer nicht gemeldeten Arbeit wird als Ordnungswidrigkeit gewertet. Während die Höchststrafe für die Nichterfüllung der Meldepflicht bisher 100.000 CZK betrug, kann das Arbeitsamt nun eine Sanktion von bis zu 3 000 000 CZK verhängen. Dies stellt eine erhebliche Verschärfung dar und ist ein klares Signal, dass der Staat die legale Beschäftigung von Ausländern stärker kontrollieren will.

Wie kann man sich vorbereiten

Um Sanktionsrisiken zu vermeiden, sollten Arbeitgeber die internen Prozesse bei der Einstellung neuer Arbeitnehmer aus Ausland überprüfen und anpassen und dafür sorgen, dass Einstellungsbenachrichtigungen mit ausreichendem Vorsprung verschickt werden.

Die neue Regelung gilt schon nun, ab 1. Oktober 2025. In der Praxis bedeutet dies, dass jede verspätete Meldung des Arbeitsbeginns eines Ausländers als nicht gemeldete (Schwarz-)Arbeit angesehen wird – unabhängig davon, ob der Fehler auf eine administrative Verzögerung oder ein Missverständnis zurückzuführen ist. Wir empfehlen Arbeitgebern daher, dieser Änderung besondere Aufmerksamkeit zu schenken.