EuGH: Die Mitgliedstaaten müssen die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs nicht bis zum Datum der Rechnungstellung hinauszögern, wenn der Zahler zum Zeitpunkt der Abgabe einer Steuererklärung über Dokumente verfügt

Mehrwertsteuer

Von: Jana Shumakova

Wir möchten Sie auf ein sehr interessantes Urteil des Gerichtshofs der EU in der Rechtssache T-689/24 I.T.A.  vom 11. Februar 2026 und dessen mögliche (oder vielmehr sehr wahrscheinliche) Auswirkungen auf die tschechische Mehrwertsteuergesetzgebung und deren Auslegung aufmerksam machen.

In diesem Fall urteilte der Gerichtshof der EU in einem Vorabentscheidungsersuchen darüber, ob die im polnischen Mehrwertsteuergesetz verankerte, nationale Gesetzregelung - wonach der Anspruch auf Vorsteuerabzug frühestens in dem Steuerzeitraum entsteht, in dem der Steuerpflichtige die entsprechende Rechnung erhält - mit der Mehrwertsteuerrichtlinie und den Grundsätzen der Neutralität und Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Es handelt sich hierbei um eine Rechtsvorschrift, die im Wesentlichen mit den in § 73 des tschechischen Mehrwertsteuergesetzes festgelegten Bestimmungen übereinstimmt. Diese Regelung wurde 2011 auf Grundlage des bereits seit Jahren bestehenden Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union C-152/02 betr. Rechtsache Terra Baubedarf  in das tschechische Mehrwertsteuergesetz aufgenommen.

Trotz der relativ klaren Formulierung dieses historischen Urteils C-152/02 hat der Gerichtshof im vorliegenden Fall nun überraschenderweise entschieden - aufgrund der Unterschiede zwischen den materiellen und formellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Vorsteuerabzug - dass eine solche rechtliche Regelung der MwSt.-Richtlinie, bzw. den Grundsätzen der MwSt.-Neutralität und Verhältnismäßigkeit widerspricht und dass Steuerpflichtige grundsätzlich berechtigt sein müssen, die Mehrwertsteuer für den Steuerzeitraum, in dem die betreffende Transaktion stattfand, vorsteuerabzuziehen, wenn sie die entsprechende Rechnung zum Zeitpunkt der Abgabe einer Steuererklärung besitzen (und nicht erst am Ende des betreffenden Zeitraums). Der Gerichtshof der EU befasste sich mit dem Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung, insbesondere indem er feststellte, dass im ursprünglichen Urteil “Terra Baubedarf“ zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung kein Dokument vorhanden war. Unserer Ansicht nach kann daher die ursprüngliche Auslegung dieses Urteils als überholt betrachtet werden.

Es wird interessant sein, im tschechischen unternehmerischen Umfeld zu beobachten, wie die tschechische Steuerverwaltung und gegebenenfalls auch der tschechische Gesetzgeber auf diese Entscheidung reagieren. Unserer Ansicht nach ist das jüngste Urteil hinreichend eindeutig, um die Voraussetzungen für eine unmittelbare Wirkung gemäß der etablierten EU-Rechtsprechung zu erfüllen. Steuerpflichtige sollten sich daher trotz des eindeutigen Wortlauts der tschechischen Gesetzgebung darauf berufen dürfen. Derzeit liegt jedoch noch keine offizielle Stellungnahme der tschechischen Steuerverwaltung vor. Es ist daher unklar, wie die einzelnen Finanzbehörden mit der Angelegenheit umgehen werden und ob ein Streit mit der Steuerbehörde notwendig sein wird. Es ist auch Folgendes zu erwähnen: Bis der Gesetzgeber auf diese Rechtsprechung reagiert und das Umsatzsteuergesetz sowie § 73 entsprechend ändert, können Steuerpflichtige weiterhin nach dem geltenden Wortlaut der tschechischen Gesetzgebung vorgehen und alle damit verbundenen Konsequenzen tragen. Dies kann in manchen Fällen sogar von Vorteil sein.

Wenn Sie mehr darüber erfahren möchten, wie Sie dieses jüngste Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ihrem Unternehmen nutzen können, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Im Fall von etwaigen Fragen zu diesem Artikel stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.