Weihnachtsgeschenke unter steuerlicher Beobachtung: Ein praktischer Leitfaden für 2025

Tax & Accounting

Von: Anna Beránková

Mit Beginn der Adventszeit stellt sich wieder die traditionelle Frage – nach dem passenden Weihnachtsgeschenk. Für Unternehmen bieten Weihnachtsgeschenke die Möglichkeit, ihre Identität zu präsentieren, sich für die Zusammenarbeit zu bedanken und die Beziehungen, die das ganze Jahr über Bestand haben, zu festigen. Im Jahr 2025 findet die Gestaltung von Firmengeschenken jedoch in einem Umfeld statt, in dem die Regeln im Vergleich zu den letzten Jahren deutlich strenger geworden sind. Was vor zwei oder drei Jahren noch steuerfrei oder als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar war, erfordert heute oft eine sorgfältige Prüfung von Form und Wert des Geschenks.

Da Unternehmen ihre Weihnachtseinkäufe üblicherweise in großem Umfang tätigen, kann eine falsche Wahl negative Folgen haben. Der folgende Text fasst die wichtigsten Regeln für das Beschenken von Mitarbeitern und Geschäftspartnern zusammen – alles im Kontext der vorweihnachtlichen Gepflogenheiten im Jahr 2025.

Mitarbeiter: Weihnachtsgeschenke unterliegen Beschränkungen und formalen Regeln

Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter waren früher eine beliebte und steuerfreie Zusatzleistung. Mit den im Jahr 2024 in Kraft getretenen Steueränderungen entfiel diese Flexibilität jedoch, und auch für das Jahr 2025 gilt die gleiche Regelung. Wer also ein traditionelles Weihnachtsgeschenk vom Arbeitgeber erwartet, sollte wissen, dass die Steuerbefreiung deutlich strenger geregelt ist als zuvor.

Eine eingeschränkte Steuerbefreiung gilt nur für Sachleistungen. Ein Weihnachtsgutschein für Bücher oder Theaterkarten ist daher aus nicht-monetärer Sicht unbedenklich, ein Bar-Bonus oder eine „Geschenkzulage“ hingegen nicht – diese gelten als voll steuerpflichtige Einnahme und unterliegen der Abfuhr von Versicherungsabgaben.

Die bisher übliche FKSP-Weihnachtsgeschenkleistung (Fonds für kulturelle + soziale Bedürfnisse) von 2 000 CZK wird ab 2024 vollständig abgeschafft. Diese Regelung gilt auch im Jahr 2025. Erhält ein Arbeitnehmer also einen Weihnachtsgutschein für ein Abendessen oder eine Uhr als Anerkennung für gute Leistungen, so ist es steuerpflichtige Einnahme - es sei denn, es handelt sich um eine der Sachleistungen gem. § 6 Abs. 9 Buchst. d) Pkt. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG.), die speziell für die Bereiche Kultur, Sport, Freizeit, Bildung usw. vorgesehen sind.

Alle steuerbefreiten Sachleistungen, einschließlich Weihnachtsgeschenke, die die Kriterien für Sachleistungen und den oben genannten Zweck erfüllen, werden für die Arbeitnehmer auf die jährliche Höchstgrenze von ½ des Durchschnittslohns angerechnet (d.h. für 2025 gilt die Höchstgrenze von 23 278,50 CZK). Weihnachtsgeschenke können somit einen erheblichen Teil des jährlichen Freibetrags ausschöpfen, und es ist davon auszugehen, dass dieser Freibetrag oft schon zum Jahresende erreicht ist. Punkt 1 derselben Bestimmung sieht außerdem die Steuerbefreiung von Leistungen im Gesundheits-, Medizin-, Hygiene- und ähnlichen Bereich vor, sofern diese von einer registrierten Gesundheitseinrichtung erbracht werden. Hierfür gilt ein extra Freibetrag, der dem Durchschnittslohn des Steuerzeitraums entspricht.

Arbeitgeber: Weihnachtsgeschenke als absetzbarer Aufwand? Jedoch nur im steuerpflichtigen Umfang

Aus Sicht eines Arbeitgebers bringt die Weihnachtszeit ein traditionelles Dilemma mit sich: Wie kann man den Mitarbeitern auf angenehme Weise Geschenke geben und gleichzeitig die Kosten steuerlich optimieren?

Für Sachleistungen im Bereich Kultur, Freizeit, Sport usw., die wir im Zusammenhang mit der Freigrenze erwähnt haben, gilt eindeutig folgende Regel: Was für den Arbeitnehmer steuerfrei ist, ist für den Arbeitgeber steuerlich nicht absetzbar. Was für den Arbeitnehmer steuerpflichtig ist, kann steuerlich absetzbar sein.

Dieses Prinzip hat grundlegende Auswirkungen auf die Weihnachtspraxis. Kauft ein Arbeitgeber beispielsweise einen Wellness-Gutschein für das gesamte Team und liegt dessen Wert innerhalb der oben genannten Freigrenze, die für jeden Mitarbeiter einzeln gilt, ist das Team zufrieden – das Unternehmen kann die Ausgaben jedoch nicht steuerlich geltend machen. Übersteigt der Wert des Geschenks jedoch die Freigrenze und wird in die Steuerbemessungsgrundlage des Mitarbeiters einbezogen, ist der übersteigende Betrag steuerlich absetzbar. Für Unternehmen mit einem größeren Weihnachtsbudget kann dieser Unterschied erhebliche Auswirkungen auf die Steuerbemessungsgrundlage haben.

Alle anderen Geschenke, die aufgrund ihres Zwecks oder ihrer Form nicht unter die beschränkte Befreiung für Geschenke von Arbeitnehmern gemäß § 6 Abs. 9 Buchst. d) Pkt. 2 EStG fallen, sind aus Sicht des Arbeitgebers steuerlich nicht absetzbare Aufwendungen gemäß § 25 Abs. 1 Buchst. t) EStG, wenn sie nicht der Definition eines Werbe- oder Promotionsartikels entsprechen, was wir im Folgenden erläutern werden.

Geschäftspartner: Weihnachtsgeschenke unterliegen strengen Beschränkungen und Kennzeichnungspflichten

Das Beschenken von Partnern und Kunden vor Weihnachten ist ein gängiger Brauch, das Jahr  2025 bringt jedoch in diesem Bereich keine Milderung. Im Gegenteil: die festen Regeln bleiben bestehen und Unternehmen müssen darauf achten, dass die Weihnachtsgeschenke nicht zu einem steuerpflichtigen Aufwand werden.

Ein steuerlich absetzbarer Werbeartikel kann nur ein Geschenk sein, das:

  • nicht den Wert von 500 CZK ohne Mehrwertsteuer übersteigt,
  • nicht der Verbrauchsteuer unterliegt,
  • sichtbar mit dem Handelsnamen oder der Schutzmarke des Unternehmens gekennzeichnet ist.

In der Praxis bedeutet dies, dass ein beliebter Weihnachtswein oder in vielen Fällen ein luxuriöser Geschenkkorb nicht mehr als steuerlich absetzbare Werbespende gelten. Unternehmen können diese zwar weiterhin spenden, es handelt sich dabei aber immer um einen steuerlich nicht absetzbaren Aufwand.

Mehrwertsteuer: Für Weihnachtkleinigkeiten gelten weiterhin eigene Regeln

Glücklicherweise gab es im Bereich der Mehrwertsteuer keine strengeren Änderungen.
Auch im Jahr 2025 wird eine Schenkung bis zu 500 CZK ohne MwSt. wie folgt betrachtet:

  • sie gilt nicht als Warenlieferung,
  • sie unterliegt nicht der Umsatzsteuer,
  • und es kann diesbezüglich die Vorsteuer abgezogen werden, wenn sie
    mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Zusammenhang steht.

Diese Vorgehensweise ist für Unternehmen weiterhin vorteilhaft, insbesondere wenn es darum geht, Kunden oder Partner in großem Umfang mit kleinen Artikeln mit Logo zu beschenken.

Abschließend: Der Weihnachtseinkauf der Unternehmen erfordert Planung

Weihnachten soll zwar eine Zeit der Freude sein, doch für Buchhaltungs- und Finanzabteilungen ist es oft eine Zeit erhöhter Vorsicht. 2025 wird vielleicht keine grundlegende Änderung in der Besteuerung von Geschenken bringen, aber die Auswirkungen der Änderungen der letzten zwei Jahre sind in der Praxis bereits deutlich spürbar. Die korrekte Gestaltung von Weihnachtsgeschenken und -spenden kann den Unterschied zwischen einer angenehmen Geste und einem Steuerrisiko ausmachen. Wenn Sie an unserer Unterstützung bei der steuerlichen Behandlung Ihrer Geschenke interessiert sind, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.