Warenpreise vs. Lizenzgebühren: Was kann man aus dem australischen Streit „PepsiCo“ lernen

Verrechnungspreis

Von: Patrik Sedláček

Innerhalb der EU wird häufig darüber diskutiert, ob die Vergütung der Vertriebshändler, die üblicherweise als Umsatzmarge ausgedrückt wird, auch Lizenzgebühren umfasst, die der Quellensteuer unterliegen. Der Streit zwischen der australischen Steuerbehörde und dem PepsiCo-Konzern bietet daher wertvolle Erkenntnisse auch für die tschechische Praxis.

Ein australisches Gericht hat kürzlich einen Streit zwischen der Steuerbehörde und der PepsiCo Group beigelegt. Die Steuerbehörde behauptete, dass ein Teil des Preises des Getränkekonzentrats versteckte Lizenzgebühren enthielt, die der Quellensteuer hätten unterliegen müssen, oder dass es sich um eine künstliche Gestaltung handelte, die der sogenannten Anti-Gewinnverlagerung-Steuer (Diverted Profits Tax, DPT) - einer speziellen australischen Steuer zur Bekämpfung der Gewinnverlagerung ins Ausland - unterlag.

Gerichte aller Instanzen – darunter auch das Oberste Gericht – bestätigten jedoch, dass die Zahlungen ausschließlich für das gelieferte Konzentrat erfolgten. Die Lizenz an Schutzmarken und Rezepturen war zwar Teil der Verträge, wurde aber nicht separat berechnet und konnte auch nicht nachträglich vom Preis des Konzentrats getrennt werden. Bedeutsam war zudem, dass sämtliche Zahlungen an die australische Tochtergesellschaft gingen. Es handelte sich somit nicht um Einkünfte der ausländischen Muttergesellschaft in den USA und somit auch nicht um quellensteuerpflichtige Lizenzgebühren.

Erfahrung für die tschechische Praxis

Der australische Fall zeigt mehrere Punkte, die auch für tschechische Unternehmen und ihre Beziehungen zur Finanzverwaltung von entscheidender Bedeutung sind.

  • Vertriebs- und Franchiseverträge. Innerhalb eines Konzerns zahlt in der Regel jeder für die Marke – entweder direkt oder indirekt. Kauft ein tschechisches Unternehmen Waren von einem verbundenen Unternehmen und besitzt gleichzeitig das Recht zur Markennutzung, ist es entscheidend zu dokumentieren, ob die Lizenz separat berechnet/bezahlt wird oder ob sie lediglich einen begleitenden Teil des Warenpreises darstellt. Ist dies nicht klar definiert, besteht das Risiko, dass die Steuerbehörden nach einer „versteckten Lizenz“ im Warenpreis suchen.
  • Marketingbeiträge und Markenunterstützungsgebühren. Es ist ratsam, diese Zahlungen in der Dokumentation klar vom Warenpreis zu trennen, damit klar ist, wofür sie bestimmt sind. Wenn ihr Zweck nicht ausreichend erläutert wird, kann die Steuerverwaltung einwenden, dass es sich tatsächlich um eine Lizenzgebühr handelt.
  • Beweislast und Dokumentationspflicht. Die Steuerbehörden müssen zwar nachweisen können, dass im normalen Geschäftsverlauf tatsächlich eine Lizenzgebühr gezahlt worden wäre. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die Hauptverantwortung bei den Unternehmen liegt – d.h. bei deren Vertragsdokumentation und Verrechnungspreisdokumentation. Diese Unterlagen sollten im Voraus vorbereitet werden, auch unter Berücksichtigung dieser Art von Risiken, und klar definieren, was der Preis der Waren und was eine mögliche Lizenz ist.

Für tschechische Unternehmen sind daher gut abgeschlossene Verträge unerlässlich. Dies bedeutet nicht nur eine klare Definition des Warenpreises und etwaiger Lizenzzahlungen, sondern auch die Trennung der Marketingbeiträge, eine klare Aufzeichnung der Finanzströme und eine nachweisbare Festlegung der Rollen einzelner Unternehmen innerhalb der Gruppe. Nur so lassen sich Streitigkeiten darüber vermeiden, ob der Warenpreis versteckte Lizenzgebühren enthält.