Ab dem 1. Januar 2026 gilt - infolge der Änderung der Gesetze Nr. 592/1992 Slg. und Nr. 48/1997 Slg. - die Pflicht zur ausschließlich elektronischen Kommunikation mit den Krankenkassen für Selbstständige (OSVČ). Ab 2026 ist die Einreichung einer Einnahmen- und Ausgabenübersicht in Papierform (z.B. per Post oder über Sammel- Briefkästen) nicht mehr möglich.
Die Allgemeine Krankenversicherung (nachfolgend „VZP“ genannt) hat ein Informationsblatt herausgegeben, das Klienten auf die rechtzeitige Abgabe einer Meldung über Einnahmen und Ausgaben von Selbstständigen hinweist, Möglichkeiten zur elektronischen Abgabe aufzeigt sowie einen Überblick über die Fristen für 2026 bietet.
Wie kann die Übersicht elektronisch an die Krankenversicherung übermittelt werden?
Ist ein Selbstständiger (OSVČ) bei der VZP versichert, kann er die Applikation „Moje VZP“ und das Internetportal „VZP Point“ nutzen. Außerdem ist es weiterhin möglich, eine Übersicht an die Krankenkassen über Datenboxen zu senden.
Fristen für die Einreichung des OSVČ-Berichts für Selbstständige für das Jahr 2025
Die Frist für die Einreichung der Übersicht richtet sich nach der Frist für die Abgabe der Steuererklärung. Der Selbstständige muss den Bericht spätestens einen Monat nach Ablauf der Frist für die Abgabe der Steuererklärung bei der Krankenkasse einreichen.
|
OSVČ-Kategorie - Selbstständige
|
Termin zur Abgabe der Übersicht
|
|
· OSVČ ohne die Verpflichtung, für 2025 eine Steuererklärung abzugeben
|
bis 8. 4. 2026
|
|
· OSVČ, dessen Steuererklärung nicht von einem Steuerberater bearbeitet wird
|
bis 4. 5. 2026
|
|
· OSVČ - diejenigen, die ihre Steuererklärung nach dem 1. April 2026, spätestens jedoch bis 4. 5. 2026 elektronisch eingereicht haben
|
bis 4. 6. 2026
|
|
· OSVČ, dessen Steuererklärung von einem Steuerberater bearbeitet wird
|
bis 3. 8. 2026
|