Steuerbefreiung von Gasverbrauch in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen: Was eine grundlegende Änderung in der Verwaltungspraxis mit sich bringt

Tax & Accounting

Von: Lukáš Pflug, Tereza Horáková

Die Generaldirektion für Zoll hat eine überarbeitete Auslegung des Verbrauchssteuergesetzes veröffentlicht, die die Steuerbefreiung von Gas, das bei der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen verwendet wird, regelt. Die neue Stellungnahme stellt eine bedeutende Änderung gegenüber der bisherigen Praxis dar, bei der das gesamte in Kraft-Wärme-Kopplungen verbrauchte Gas grundsätzlich steuerbefreit war, vorausgesetzt, zumindest ein Teil der Wärme wurde an Haushalte geliefert.

Der neue Ansatz wurde von einem Gerichtsurteil inspiriert, das sich hauptsächlich mit der Auslegung der Bedingung befasste, auf derer Grundlage Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung "an Haushalte geliefert" werden muss, um steuerfrei zu sein. In ihrer aus diesem Urteil abgeleiteten Information bestätigte die Generalzolldirektion, dass die Befreiung von Gas, das zur Wärmeerzeugung für Haushalte verwendet wird - unabhängig von der Anzahl der Haushalte - stets gilt. Wird jedoch Gas für die Kraft-Wärme-Kopplung verwendet, die sowohl an Haushalte als auch an andere Subjekte geliefert wird, muss die Gasmenge getrennt aufgeschlüsselt werden.
Die Befreiung gilt dann nur für den Teil des Gases, der in der Kraft-Wärme-Kopplung zur Wärmeerzeugung verwendet wurde, die tatsächlich an Haushalte geliefert wurde. Es spielt keine Rolle, ob es ein oder mehrere Haushalte sind, nur die gelieferte Wärmemenge ist entscheidend. Der Teil des Gases, der zur an andere Abnehmer (außer Haushalten) gelieferten Wärmeerzeugung verwendet wurde, erfüllt nicht die Bedingungen für die Befreiung und wird nun besteuert werden.

Für Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bedeutet dies die Verpflichtung, den Gasverbrauch anhand einzelner Wärmeströme aufgeschlüsselt zu berechnen oder qualifizierte Schätzungen zu verwenden, wenn exakte Daten nicht vorliegen. Die neue Auslegung gilt ab dem 1. März 2026 und wirkt sich nicht auf den vorherigen Steuerzeitraum aus. In der Praxis werden daher die betreffenden Subjekte erst ab diesem Datum verpflichtet sein, die Berechnungen der befreiten Gasmenge an die neue Methodik anzupassen.

Mit einer Einschätzung, ob das oben Genannte Sie betreffen wird, oder mit der Einführung einer neuen Methodik helfen Ihnen gerne die Autoren dieses Artikels oder Ihr GT-Team.