Am 23. Juli 2025 verabschiedete der Senat der Tschechischen Republik einen Gesetzentwurf zur einheitlichen monatlichen Arbeitgeberberichterstattung (JMHZ), der einen bedeutenden Schritt zur Verwaltungsvereinfachung für Unternehmen darstellt. Arbeitgeber werden dem Staat nun Mitarbeiterdaten auf einem einzigen Formular melden, anstatt wie bisher auf mehreren verschiedenen Formularen, die sie an die Finanzverwaltung, die Krankenkassen und die tschechische Sozialversicherungsbehörde übermitteln müssen.
Während der JMHZ-Gesetzentwurf eine uneingeschränkte Zustimmung des Senats erhielt, geht das sog. Begleitgesetz – das nicht nur technische Änderungen im Zusammenhang mit dem JMHZ-Gesetz, sondern auch weitere Änderungen, insbesondere im Bereich des Steuerrechts, enthält – an die Abgeordnetenkammer mit den Abänderungsvorschlägen zurück. Die Senatoren haben in einigen Punkten erhebliche Korrekturen vorgeschlagen.
Wichtige vom Senat vorgeschlagene Schlüsseländerungen
Sonderleistungen im Bereich Gesundheit und Freizeit sollen weiterhin von der Steuer befreit bleiben, der Senat will jedoch die umstrittene Bedingung streichen, dass sie „keinen sonstigen Bezug zur Arbeitsleistung“ haben dürfen. Diese sorgte für Rechtsunsicherheit – da die Sonderleistungen an Arbeitnehmer gerade einen gewissen Bezug zur Arbeitsleistung haben können. Lediglich die Grundbedingung sollte bestehen bleiben, dass es sich nicht um Lohn, Gehalt, Vergütung oder Entschädigung für Verdienstausfall handeln darf.
Der Senat schlägt vor, die jährliche Grenze von 40 Millionen CZK für die Steuerbefreiung von Einkünften aus dem Verkauf von Wertpapieren und Anteilen an Handelsgesellschaften abzuschaffen. Für Einkünfte aus dem Verkauf von Kryptovermögen bliebe die Grenze jedoch bestehen. Im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf zur Abschaffung der Grenze für alle derartigen Einkünfte, der von der Abgeordnetenkammer zunächst nicht angenommen wurde, wäre dies eine Kompromisslösung.
Die Abänderungsvorschläge beinhalten auch eine eigene Definition eines emissionsarmen Fahrzeugs für Steuerzwecke. Nach der Senatsfassung ist darunter ein Kraftfahrzeug zu verstehen, dessen CO₂-Ausstoß 50 g/km nicht übersteigt und das zudem nicht emissionsfrei ist. Ziel ist es, die Möglichkeit steuerlicher Vergünstigungen bei der Nutzung dieser Fahrzeuge auch nach 2025 beizubehalten, da der derzeitige Gesetzestext diese Möglichkeit künftig einschränken würde.
Im Gegenteil, der Senat stimmte der Abschaffung der irrtümlich eingeführten Pflicht zur Voruntersuchung bei Arbeitsleistung aufgrund einer Vereinbarung, der Einführung neuer Regeln für Mitarbeiterbeteiligungen und Optionen (ESOP) und der Erhöhung der Abzüge zur Förderung von Forschung und Entwicklung zu.
Weitere Entwicklungen in der Gesetzgebung
Bei der nächsten Abstimmung kann das Abgeordnetenhaus entweder die ursprüngliche Fassung oder die vom Senat vorgelegte Version annehmen – ohne dass über einzelne Abänderungsanträge gesondert abgestimmt werden kann. Die endgültige Fassung des Gesetzes wird dann vom Präsidenten beurteilt. Wird keine der beiden Fassungen angenommen oder ist bis zum Ende der Wahlperiode keine Zeit mehr für eine Verhandlung vorhanden, wird das Gesetz abgelehnt.
Wir werden Sie weiterhin über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten. Angesichts der erheblichen potenziellen praktischen Auswirkungen empfehlen wir Arbeitgebern und Steuerzahlern, die Situation zu beobachten und sich auf verschiedene Gesetzesszenarien vorzubereiten.