Rechtsmissbrauch - Wem und wie sollen Steuern nachbemessen werden?

Tax & Accounting

Von: Martin Hahn, Tereza Mikesková

Am 2. Dezember 2025 erließ das Oberste Verwaltungsgericht (im Folgenden „NSS-Gericht“ genannt) das Urteil mit dem AZ. 1 Afs 171/2025, in dem es wiederholt feststellte, dass im Falle eines Rechtsmissbrauchs die konkrete Methode zur Rückforderung des unrechtmäßig erlangten Steuervorteils in der Hand des Steuerverwalters liegt.

Es handelte sich um einen Fall, in dem ein Alleingesellschafter (eine natürliche Person) einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung/s.r.o. (nachfolgend „Gesellschaft“ genannt) eine Holdinggesellschaft a.s. (nachfolgend „Holding“ genannt) gründete, deren Alleingesellschafter er war und an die er anschließend seine 100%ige Beteiligung an der Gesellschaft veräußerte. Die Holding sollte den Kaufpreis für die Übertragung der Anteile an die natürliche Person (als ursprünglichen Gesellschafter der Gesellschaft) in jährlichen Raten zahlen.
Gleichzeitig zahlte das Unternehmen der Holding als seiner Muttergesellschaft jährliche Gewinnanteile, für die es eine Quellensteuerbefreiung geltend machte. Die Holding leitete diese Gelder dann als Raten des Kaufpreises für die Übertragung des Unternehmensanteils an die Einzelperson weiter. Das Finanzamt wertete dies als einen Rechtsmissbrauch, da die Voraussetzungen für die Befreiung künstlich geschaffen worden seien, und hat zusätzlich die Körperschaftsteuer (Quellensteuer) dem Unternehmen nachbemessen.

Das Urteil des NSS selbst ist im Hinblick darauf, ob es einen Rechtsmissbrauch darstellte oder nicht, uninteressant. Die Sachlage war weitgehend eindeutig und ein Rechtsmissbrauch wurde vor Gericht nicht einmal in Frage gestellt.

Der Beschwerdeführer stützte seine Argumentation stattdessen auf einen angeblichen Verfahrensfehler – der ungerechtfertigte Steuervorteil hätte nicht als die durch Quellensteuer erhobene Körperschaftsteuer (d.h. aus den durch die Holding erhaltenen Gewinnanteilen), sondern als die durch Quellensteuer erhobene Einkommensteuer natürlicher Personen (d.h. aus den Gewinnanteilen, die de facto und letztendlich vom Einzelnen erhalten wurden), abgezogen (bzw. nachbemessen) ​​werden dürfen.

Wie reagierte das NSS-Gericht darauf?

Die Rolle der einzelnen an der missbräuchlichen Transaktion beteiligten Rechtssubjekte ist für die Steuerpflicht des Steuerpflichtigen nicht ausschlaggebend. Wesentlich ist jedoch, dass sowohl die juristische Person (Holding) als auch die natürliche Person gemeinsam an dem Rechtsmissbrauch beteiligt waren.

Die konkrete Methode zur Rückforderung des unrechtmäßig erlangten Steuervorteils liegt bei Anwendung des Rechtsmissbrauchsgrundsatzes im Ermessen der Finanzbehörde und hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Im vorliegenden Fall oblag es laut dem NSS-Gericht der Finanzbehörde zu entscheiden, ob sie dem Beschwerdeführer Körperschaft- oder Einkommensteuer natürliche Personen durch Einbehalt zu einem speziellen Quellensteuersatz auferlegt.

Im Gegenteil, im Falle einer zusätzlichen Steuerfestsetzung wegen Verschleierung /Dissimulation (d.h. als formeller,  die tatsächliche Situation verschleiernder Rechtsakt) würde eine Steuernachbemessung nur für die per Quellensteuer erhobene Einkommensteuer natürlicher Personen zu einem besonderen Steuersatz in Betracht gezogen.