„Professionelle Begleitdamen“ müssen sich nicht mit Steuern befassen? Das Kreisgericht lehnt die Steuerpflicht für Prostitution ab

Einkommensteuer

Von: Anna Beránková

Das Kreisgericht in Ostrava erließ am 4. Februar 2025 das Urteil mit der Aktennummer 65 Af 4/2024-64, in dem es sich ausführlich mit der Frage der Steuerpflicht von Einkünften aus Prostitution für eine natürliche Person (die „Klägerin“) und der Frage ihres steuerlichen Wohnsitzes befasst. Dies ist eine neue Entscheidung im Folgeverfahren, nachdem das Oberste Verwaltungsgericht („NSS“) den Fall mit dem Urteil AZ. 8 Afs 281/2023-53 vom 14. November 2024 zur weiteren Verhandlung zurückverwiesen hat (wie wir Sie bereits in unserem vorherigen Artikel informiert haben).  

Einkommensherkunft: „professionelle Begleitdamen“ als Euphemismus (Escorts)

Bei der Durchsuchungstätigkeit stellte die Steuerbehörde fest, dass die Klägerin zwischen den Jahren 2012 - 2014 regelmäßig höhere Beträge in Fremdwährung (EUR) in tschechische Kronen umgetauscht und anschließend auf ihr tschechisches Bankkonto eingezahlt hatte. Allerdings gab sie in ihrer Steuererklärung kein Einkommen an. Auf die Aufforderung, die Herkunft der Valuten nachzuweisen, argumentierte sie, es handele sich um Darlehen oder Schmuckverkäufe. Das Gericht wies diese Behauptungen jedoch zurück – die Beweismittel, darunter die Aussage eines ehemaligen Partners, Verhöre, Zivilurteile sowie Fotos und Videos, führten zu einem überraschenden Schluss: es handelte sich um Einkünfte aus Prostitution.

Die Steuerbehörde setzte anschließend die Steuerpflicht der Klägerin mithilfe von Hilfsmitteln in Höhe von insgesamt über 2 Millionen CZK fest. Bemerkenswert ist zudem der Spruch des Kreisgerichts, dass es sich bei der Bezeichnung der Tätigkeit als „professionelle Begleitdame“ eher um den Versuch einer Abmilderung der sonst schwer zu erklärenden Berufsbezeichnung handele, jedoch nichts an der inhaltlichen Natur der Tätigkeit ändere.

Steuerlicher Wohnsitz: eine allgemeine Erklärung reicht nicht aus

Im Laufe des Verfahrens behauptete die Klägerin zudem, dass sie nicht in der Tschechischen Republik steuerlich ansässig sei, konnte jedoch nicht angeben, in welchem ​​Land sie Steuerresident sei. Sie übte ihre gelegentliche Erwerbstätigkeit in verschiedenen Ländern weltweit aus, unter anderem in der Republik Panama, wo sie eine Wohnung mietete. In anderen Ländern bot sie ihre Dienstleistungen direkt bei Kunden zu Hause, bzw. in Hotels an. In der Tschechischen Republik hielt sie sich nur gelegentlich und an verschiedenen Orten auf. Obwohl die Klägerin eine Immobilie in der Tschechischen Republik besaß, handelte es sich nicht um eine dauerhafte Wohnung, in der sie langfristig wohnen wollte, und ihre Aufenthaltsdauer überschritt nicht 183 Tage pro Jahr.  

Das Gericht befand jedoch, dass sie ihrer Beweislast nicht nachgekommen sei. Um eine steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Land nachzuweisen, müsste sie konkrete Tatsachen darlegen – Aufenthaltsdauer, Einkünfte in einem bestimmten Land, Steuererklärungen usw. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Klägerin einen ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte, über Immobilien, Autos und tschechische Konten verfügte und davon laufende Ausgaben bezahlte. Da es nicht nachgewiesen wurde, dass sie in einem anderen Staat ansässig war, ging das Gericht davon aus, dass sie Steuerresident in der Tschechischen Republik ist.

Einkünfte, die man nicht versteuern kann?

Der interessanteste Teil des Urteils betrifft die Beurteilung der Möglichkeit einer Besteuerung von Einkünften aus Prostitution. Das Kreisgericht schloss sich den vorangegangenen Erwägungen des Obersten Verwaltungsgerichts und des Verfassungsgerichts an und kam zu dem Schluss, dass derartige Einkünfte – obwohl wirtschaftlich real – nicht die Definition steuerpflichtiger Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes erfüllen.

Das Hauptargument ist die Verpflichtung der Tschechischen Republik im Rahmen des New Yorker Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels und der Ausbeutung der Prostitution anderer Personen, unterzeichnet im Jahr 1950, das die Prostitution (auch freiwillige) als ein Übel betrachtet, das die Menschenwürde bedroht. Obwohl dieses Übereinkommen nicht in der Gesetzessammlung veröffentlicht ist, ist der Staat gemäß Art.1 Abs. 2 der Verfassung der Tschechischen Republik an seine internationalen Verpflichtungen gebunden und die öffentlichen Behörden (einschließlich der Steuerverwaltung) sind verpflichtet, diese bei der Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen. Mit anderen Worten: Auch wenn Prostitution nicht formell verboten ist, kann der Staat sie nicht besteuern, da dies zu ihrer Legalisierung und Akzeptanz als legitime Einnahmequelle führen würde.

Damit Einkünfte aus Prostitution künftig nach dem Einkommensteuergesetz besteuert werden können, müssten zwei Grundvoraussetzungen erfüllt sein:

  1. Kündigung des New Yorker Übereinkommens – d.h. ein internationaler Rückzug aus der Verpflichtung, die Prostitution als soziales Übel zu bekämpfen. Dies ist ein politisch und diplomatisch sehr heikler Schritt, der ein aktives Handeln der Tschechischen Republik auf internationaler Ebene erfordern würde. Darüber hinaus lag die Frage der Kündigung des Übereinkommens in der Abgeordnetenkammer in Vergangenheit bereits mehrere Male auf dem Tisch, die Vorschläge wurden jedoch jeweils abgelehnt, was die Tatsache unterstreicht, dass sich die Tschechische Republik zu dessen Einhaltung verpflichtet fühlt.
  2. Legalisierung und Regulierung der Prostitution im nationalen Recht – Regulierung durch nationale Gesetze, die die Tätigkeit der Prostitution ausdrücklich regeln würden. Diskutiert wurden in der Vergangenheit vor allem Varianten betr. die Eingruppierung in sog. freie Berufe (also ähnlich wie Schauspieler oder Tänzer) oder die Möglichkeit einer Eintragung ins Gewerberegister (Ausweitung der freien Gewerbe). Dies würde einen rechtlichen Rahmen schaffen, in dem diese Tätigkeit eine „ordentliche wirtschaftliche Tätigkeit“ wäre, wie es § 7 im Einkommensteuergesetz sowie das Umsatzsteuergesetz vorschreibt. Aufgrund dieser Einkünfte würden Prostituierte zudem sozial- und krankenversicherungs-pflichtig. In der Vergangenheit gab es in der Fachwelt auch weniger unterstützte Vorschläge, wonach es sich um sonstige Einkünfte gemäß § 10 des Einkommensteuergesetzes (also nicht versicherungspflichtig) oder um die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen eines klassischen arbeitsrechtlichen Verhältnisses handeln würde. Erst nach der Legalisierung der Prostitution wäre es möglich, diese Tätigkeit ohne Konflikte mit internationalen Verpflichtungen - nicht nur für eine bestimmte Person, sondern systematisch - zu besteuern.

Schluss des Gerichts: steuerfrei, aber nicht ohne Regeln

Aus dem Urteil resultiert eine grundlegende Mitteilung für die Steuerpraxis: Obwohl das Einkommensteuergesetz keine explizite allgemeine Definition des Begriffs „Einkünfte“ enthält, sind Einkünfte aus kriminellen Aktivitäten oder Aktivitäten, die gegen die guten Sitten und ethischen Werte verstoßen, in der Regel als kein Gegenstand der Einkommensteuer anzusehen. Bei umstrittenen oder „informellen“ Einkommensformen reichen formale Betrachtungen zum Einkommen nicht aus. Es ist notwendig, den breiteren rechtlichen und ethischen Kontext, einschließlich internationaler Verpflichtungen, zu berücksichtigen.

In diesem Fall geht es also nicht nur um Steuern – sondern auch darum, wie das Gesetz gesellschaftliche Werte widerspiegelt und wo die Grenze zwischen realem Verdienst und dem, was aus rechtlicher Sicht als Einkommen gilt, verläuft. Das Kreisgericht hob die Entscheidung der Berufungsfinanzdirektion auf und verwies die Sache zur weiteren Verhandlung an diese zurück.