Obligatorische Beiträge zu Altersvorsorgeprodukten ab dem 1. Januar 2026

Lohnagenda

Von: Marek Toráč

Mit Wirkung ab 1. Januar 2026 führt das Gesetz Nr. 324/2025 Slg. eine neue Beitragspflicht für Arbeitgeber ein, die für Arbeitnehmer, die gefährliche Arbeiten der Kategorie III verrichten, Beiträge zur staatlichen Zusatzrentenversicherung oder zur betrieblichen Altersvorsorge entrichten müssen. Die Beiträge sind standardweise bis zur derzeitigen jährlichen Höchstgrenze von 50 000 CZK steuer- und prämienfrei.

Ziel des neuen Gesetzes ist es, diesen Arbeitnehmern die Möglichkeit zu geben, aus ihren eigenen Ersparnissen in den sog. Vorruhestand zu gehen, da diesen Arbeitnehmern im Gegensatz zur IV. Kategorie risikoreicher Tätigkeiten keine Herabsetzung des Renteneintrittsalters gewährt wurde.

Anspruchsvoraussetzungen und Beitragshöhe

  • Arbeitnehmer, die gefährliche gemäß dem Gesetz zum Schutz der öffentlichen Gesundheit als Kategorie III eingestuften Tätigkeiten ausüben (Faktoren: Arbeitsbedingungen wie Kälte-, Hitzebelastung, Vibrationen, körperliche Belastung usw.), haben Anspruch auf den Beitrag.
  • Der Anspruch entsteht nicht automatisch. Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber schriftlich über das vereinbarte Altersvorsorgeprodukt informieren. Die Mitteilung muss außerdem angeben, mit welchem Unternehmen das Produkt vereinbart wurde und auf welches Konto der Arbeitgeber die Beiträge überweisen soll.
  • Der obligatorische Beitrag beträgt 4 % der Bemessungsgrundlage für jeden Monat, in dem der Arbeitnehmer mindestens 3 Schichten gefährlicher Arbeit geleistet hat.
  • Wenn die Schicht gefährlicher Arbeit kürzer oder länger ist, sieht das Gesetz eine proportionale Umrechnung für diese Situation vor.

Pflichten des Arbeitgebers

  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer vor Aufnahme einer risikoreichen Tätigkeit schriftlich über dessen Anspruch auf Pflichtbeiträge zu informieren. Bei Arbeitnehmern, die bereits risikoreiche Tätigkeiten ausüben, muss der Arbeitgeber seine Informationspflicht bis zum 15. Januar 2026 erfüllen.
  • Der Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine einmalige Bestätigung über die geleistete Pflichtbeitragszahlung zu Altersvorsorgeprodukten auszustellen (bis zum Ende des Monats, in dem der Beitrag erstmals entrichtet wurde).
  • Gemäß dem Gesetz ist es erforderlich, Aufzeichnungen über die Beitragszahlungen über einen Zeitraum von 10 Jahren zu führen und diese der tschechischen Sozialversicherungsverwaltung auf Anfrage innerhalb von 8 Tagen vorzulegen.

Unternehmen, die bereits Arbeitnehmer der Risikokategorie 3 beschäftigen oder beschäftigen werden, sollten sich daher rechtzeitig auf die oben genannten Verpflichtungen vorbereiten. Die Nichterfüllung der Beitragspflicht zieht eine Strafe von bis zu 2 000 000 nach sich.